Beschäftigungsgesellschaft
Definition, Erklärung
Um betriebsbedingte Kündigungen und damit Arbeitslosigkeit bei den Mitarbeitern zu vermeiden, ist bei drohenden Massenentlassungen oder Insolvenzen die Übergangsmöglichkeit einer Beschäftigungsgesellschaft gegeben. Die Begriffe Beschäftigungsgesellschaft, Transfergesellschaft, Auffanggesellschaft, Qualifizierungsgesellschaft und beE (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit) werden häufig als Synonome verwendet. Streng genommen unterscheiden sie sich vor allem durch ihre Ausrichtung:
Die Transfergesellschaft ist darauf ausgelegt, die übernommenen Mitarbeiter dabei zu unterstützen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Dementsprechend wird Wert auf Profiling, auf Qualifizierung, auf Weiterbildung, auf Unterstützung bei beabsichtigter Selbstständigkeit, auf Outplacement und schließlich auf Hilfen bei der Vermittlung in einen neuen Job gelegt.
Die Auffanggesellschaft wird geschaffen, um ein in Insolvenz geratenes Unternehmen zu retten. Damit haben die Mitarbeiter die Möglichkeit sich zu qualifizieren und Hilfe bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu erhalten.
Die Qualifizierungsgesellschaft hat ihren Schwerpunkt auf Qualifizierung und Weiterbildung.
Die Beschäftigungsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, die dort beschäftigten Mitarbeiter an andere Unternehmen für besondere Aufgaben und Projekte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung auszuleihen. Insoweit ist diese identisch mit einer Personal-Service-Agentur.
Die beE oder betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit ist die juristische Form von Beschäftigungsgesellschaft, Transfergesellschaft und Qualifizierungsgesellschaft. Sie versteht sich als eine Sozialeinrichtung privaten Rechts, da sie keine Produkte und/oder Dienstleistungen anbietet.
Die Beschäftigungs-, Transfer-. Auffanggesellschaft und Qualifizierungsgesellschaft sind identisch bezüglich
- der Voraussetzungen für die Fördermittel
- der Absicht der Unternehmen, über diese Gesellschaften Personal abzubauen
- der Kennzeichen wie
- Betriebsrat und Arbeitgeber einigen sich über Sozialplan und mit einer Betriebsvereinbarung über die Gründung einer entsprechenden Gesellschaft
- Mitarbeiter werden über Aufhebungsvertrag und einen befristeten Arbeitsvertrag für maximal 12 Monate „angestellt“
- der Betrieb erfolgt durch einen eigenen Betreiber
- der Kostendeckung
- Arbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld, d.h. 60 % bzw. 67 % (bei Elternteilen mit Kind) des letzten Nettolohns durch das Arbeitsamt
- Eventuell Aufstockung des Lohns auf 80 % durch das Unternehmen
- Beiträge für Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung), Urlaubs- und Weihnachtsgeld übernimmt das Unternehmen. Bis Ende 2010 zu 50 % durch die Arbeitsagentur
- Qualifizierungsmaßnahmen werden von Unternehmen und Arbeitsagentur bezahlt. Dabei beträgt der staatliche Zuschuss 50 Prozent oder maximals 2.500 Euro pro Arbeitnehmer
- der Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld errechnet sich auf Basis des letzten Nettolohns, nicht des Kurzarbeitergeldes
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird nicht berücksichtigt
Tipps, Checkliste
Arbeitnehmer:
- Bedenken Sie, dass ein Wechsel in eine Beschäftigungsgesellschaft kein Muß ist, sondern freiwillig erfolgt
- Wenn Sie nicht zur Beschäftigungsgesellschaft wechseln wollen, riskieren Sie eine betriebsbedingte Kündigung
- Versuchen Sie selbst, eine neue Arbeitsstelle zu finden
- Bewerben Sie sich, auch wenn Sie eine Weiterqualifizierung machen
- Verbummeln Sie die 12 Monate nicht, sondern nutzen Sie alle Möglichkeiten, einen neuen Job zu finden
- Die Zeit, in der Sie in einer Beschäftigungsgesellschaft beschäftigt sind, zählt nicht als Arbeitslosigkeit
- Wenn Sie vorzeitig aus der Beschäftigungsgesellschaft ausscheiden, können Sie Ihren Arbeitgeber fragen, ob er Ihnen den nicht verbrauchten Teil der Remanenzkosten als Prämie auszahlt
- Überlegen Sie, ob Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einer Outplacement-Beratung schließen können
- Kommunizieren Sie mit anderen Betroffenen und fragen Sie diese nach ihren Erfahrungen
Arbeitgeber:
- Wenn Sie Fördermittel in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie sich sobald wie möglich mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung setzen, diese informieren und sich beraten lassen
- Beauftragen Sie oder der Insolvenzverwalter die Beratung direkt
- Beantragen Sie die Fördermittel bei der zuständigen Agentur für Arbeit
- Für den Antrag benötigen Sie eine Liste der betroffenen Arbeitnehmer. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen
- Melden Sie Ihre Arbeitnehmer arbeitslos 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit