Betriebsrat: Rechte und Pflichten

Definition, Erklärung

In privaten Betrieben und Unternehmen ab einer Grösse von mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, wovon 3 wählbar sein müssen, haben diese laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Arbeitgeber muss dazu nicht aktiv werden. Andererseits darf er die Wahl nicht behindern oder verbieten und trägt die Wahlkosten sowie alle durch die Arbeit des Betriebsrats entstehenden Kosten.

Wahlberechtigt sind Arbeiter und Angestellte des Betriebs, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Dazu gehören auch Außendienstmitarbeiter, Tele- und Heimarbeiter, sofern sie überwiegend für den Betrieb tätig sind, sowie Auszubildende. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Hauptsächlich betrifft dies die Leiharbeitnehmer.

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und hat Rechte bei Kündigungen und Einstellungen. Er wird für jeweils 4 Jahre durch die Arbeitnehmer gewählt. Die Wahl findet in der Regel zwischen dem 01. März und dem 31. Mai statt. Außerhalb dieses Zeitraums kann die Wahl nur durchgeführt werden, wenn bislang noch kein Betriebsrat im Unternehmen installiert war.

Eine Neuwahl wird bereits nach 2 Jahren fällig, wenn sich die Zahl der Beschäftigten um 50% (mindestens aber 50 Beschäftigte) nach oben oder unten verändert hat. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens seit 6 Monaten dem Betrieb angehören. Sowohl für das aktive wie das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Häufig gehören die Betriebsräte einer Gewerkschaft an, allerdings ist dies nicht zwingend notwendig. Leitende Angestellte dürfen weder wählen noch gewählt werden.

Jedes Betriebsratsmitglied genießt Kündigungsschutz für die Dauer seiner Amtszeit und noch ein Jahr darüber hinaus. Ausgenommen davon sind außerordentliche Kündigungen oder Kündigungen bei Betriebsschließungen. Abhängig von der Mitarbeiterzahl des Betriebs, ist eine bestimmte Zahl an Betriebsratsmitgliedern vollständig vom Dienst frei zu stellen.

Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht für den öffentlichen Dienst. Dort gelten die Personalvertretungsgesetze, auf deren Grundlage ein Personalrat gewählt wird. Die Mitarbeiter sogenannter Tendenzbetriebe, gemeint sind in erster Linie religiöse Betriebe, bilden Mitarbeitervertretungen auf Grundlage eines eigenen Kirchenrechts.

Oberste Aufgabe des Betriebsrats ist die Förderung und Sicherung der Beschäftigung für die Arbeitnehmer. Die damit verbundenen Aufgaben und Rechte beziehen sich auf:

  • Gestaltung von Arbeitsplatzumgebung und Arbeitsablauf
  • Personalangelegenheiten wie Kündigung, Einstellung, Umgruppierung und Versetzung
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten, wie z.B. die Ausarbeitung eines Sozialplans
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Bestimmungen, Tarifvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Unfallverhütungsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen usw.
  • Unterstützung und Förderung von älteren Arbeitnehmern, Arbeitnehmern mit Behinderungen und ausländischen Arbeitnehmern
  • Gleichstellung von Frauen und Männern
  • Mitbestimmung beim Fehlen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen. Beispiele hierfür sind Regelungen zur Arbeitszeit, Entlohnung, Urlaub, die Einführung von Überwachungseinrichtungen der Mitarbeiter, das Vorschlagswesen

Über alle Vorhaben, die die Belange der Arbeitnehmer betreffen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig zu informieren, damit dieser seinen Einfluss geltend machen kann. Dieser reicht von einer reinen Beratung des Arbeitgebers, z. B. beim Bau technischer Einrichtungen, bis hin zu echter Mitbestimmung, sofern noch keine tarifvertragliche Einigung besteht wie z. B. beim Thema Mehrarbeit oder der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten. Kommt keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande, kann der Betriebsrat zur Wahrung seiner Rechte zu Rechtsmitteln greifen. Diese reichen von der Einschaltung einer Einigungsstelle bis hin zum Strafantrag.

In Deutschland haben nahezu alle Unternehmen mit einer Größe von mehr als 250 Mitarbeitern einen Betriebsrat. Diese Quote nimmt mit sinkender Betriebsgröße kontinuierlich ab. So beträgt sie bei Betrieben mit weniger als 100 Mitarbeitern nur noch 30-40 %. Dabei haben Untersuchungen gezeigt, dass in der Regel sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer vom Vorhandensein eines Betriebsrats profitieren können. In solchen Betrieben nämlich liegen sowohl die Produktivität als auch das Lohnniveau über dem Durchschnitt, und die Personalfluktuation ist geringer. Auch sogenannte schmerzliche Maßnahmen, wie Outsourcing und Betriebsschließungen sind der Belegschaft leichter zu vermitteln.

Tipps, Checkliste

  • Wenn in Ihrem Betrieb noch kein Betriebsrat existiert, prüfen Sie inwieweit die Voraussetzungen für eine Gründung vorliegen
  • Schalten Sie Ihren Betriebsrat bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber ein. Gerade in Kündigungsfällen kann er Einspruch dagegen einlegen. Das macht die Kündigung zwar nicht unwirksam, bis zum Abschluss eines evtl. Verfahrens vor dem Arbeitsgericht bleiben Sie aber auf jeden Fall weiter beschäftigt
  • Häufig sind Betriebsräte für verschiedene Themen besonders geschult und kennen sich auch in Streitfällen gut aus. Nutzen Sie dieses Wissen

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur

Das könnte dich auch interessieren …