Arbeitszeit
Definition, Erklärung
Im Arbeitszeitgesetz ist für Arbeitnehmer und Auszubildende die Arbeitszeit generell geregelt. Dieses Gesetz beschreibt die grundlegenden Regeln. Die tatsächliche Arbeitszeit wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuellen Arbeitsvertrag festgelegt. Bei Beamten gelten Arbeitszeitverordnungen. Betriebs- und Personalräte bestimmen über Arbeitsanfang, Arbeitsende, Pausenzeiten und Verteilung der Arbeitszeiten auf die Wochentage mit.
Das Ziel des Arbeitszeitgesetzes ist der Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Die Inhalte sind daher:
- Die täglichen Höchstarbeitszeiten sind auf durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag und maximal 10 Stunden pro Tag festgelegt. Als Werktag gilt auch der Samstag
- Die Ruhezeit nach dem Feierabend dient der Erholung und Entspannung und beträgt mindestens 11 Stunden
- Eine Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden ist möglich in Krankenhäusern, im Pflegebereich, im Gaststätten- und Beherbungsgewerbe, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk, in der Landwirtschaft und bei der Tierhaltung
- Die verkürzte Ruhezeit ist innerhalb von 4 Wochen auszugleichen durch Tage mit mindestens 12 Stunden Ruhezeit
- Bezüglich der Ruhezeiten gelten bei Ärzten und Pflegepersonal in Krankenhäusern bei Rufbereitschaft weitere Ausnahmen
- Die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich darf im Durchschnitt von 6 Monaten nicht überschritten werden
- Spätestens nach 6 Stunden durchgängigem Arbeiten muss eine Ruhepause eingelegt werden. Bei 6-9 Stunden Arbeit beträgt diese 30 Minuten, bei längerer Arbeit 45 Minuten. Die genaue Pausenregelung bestimmt der Arbeitgeber, wobei der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat
- Die Arbeitszeit kann flexibel oder als Gleitzeit gestaltet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass inerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden pro Tag erfolgt
- Bei Nachtarbeit sind arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben. Bei gesundheitlicher Gefährdung oder Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder schwerpflegebedürftigen Angehörigen ist eine Versetzung vorzunehmen
- Sonn- und Feiertage sind arbeitsfrei zu halten, außer sie kann nicht an Werktagen erledigt werden (Feuerwehr, ärztlicher Notdienst, Gastgewerbe)
- Bei einer Verlängerung der Arbeitszeit über 12 Stunden, ist auf eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu achten
- Zur Regelung der Arbeitszeit gehören auch die Themen Arbeitspause, Mehrarbeit oder Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Schichtarbeit, Sonntag- und Feiertagsarbeit
Umfang der Arbeitszeit wird bestimmt durch:
- Zeit zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende
- Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit
- Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zählen in voller Höhe als Arbeitszeit
- Rufbereitschaft zählt nur in Höhe der tatsächlichen Arbeit als Arbeitszeit
Der Gesetzgeber hat zwar durch die Regelungen im Arbeitszeitgesetz gewisse Vorgaben gemacht. Da jede Branche und jedes Unternehmen aber eigene Bedürfnisse hat, sind Arbeitgeber und die (Vertreter der) Arbeitnehmer angehalten, in der Betriebsvereinbarung oder im Tairfvertrag die Arbeitszeit zu regeln. Dies betrifft insbesondere eine Verlängerung der Arbeitszeit ohne Zeitausgleich über 8 Stunden pro Tag. Unter Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ergibt sich aus dem Direktionsbefugnis des Arbeitgebers das Recht auf die Einteilung der täglichen Arbeitszeit und über eine Einführung der Gleitzeit.
Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für:
- Leitende Angestellte und Chefärzte
- Leiter von öffentlichen Dienststellen und Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die für Personalfragen zuständig sind
- Arbeitnehmer, die Personen erziehen, pflegen oder betreuen, mit denen sie zusamenleben
- liturgische Bereiche der Kirchen und der Religionsgemeinschaften
- Beschäftigte unter 18 Jahren. Hier gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz
- Beschäftigte in der Luftfahrt und in der Binnenschifffahrt. Hier gelten die Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät und die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung bzw. die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
Arbeitszeiten, die über die Regelarbeitszeit hinausgehen, aber innerhalb von 6 Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden, sind Mehrarbeit. Diese werden nicht extra vergütet. Werden diese nicht durch Freizeit ausgeglichen, handelt es sich um Überstunden, die mindestens zum üblichen Stundensatz zu vergüten sind. Für Überstunden gelten darüberhinaus besondere Bestimmungen.
Im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung entstanden neben der Regelarbeitszeit Modelle wie Jahresarbeitszeit, Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, Halbtagsarbeit, Teilzeit, Arbeitsplatzteilung oder Jobsharing, Lebensarbeitskonten, Vertrauensarbeitszeit, Modulare Arbeitszeit, Telearbeit, Zeitautonome Arbeitsgruppen, Arbeit auf Abruf, Individuelle Arbeitszeit und Sabbatical. In Zusammenhang mit der Arbeitszeit steht direkt die Entlohnung bzw. das Einkommen.
Die Arbeitszeit wird häufig mit Hilfe der Arbeitszeiterfassung kontrolliert. Während in bestimmten Branchen feste Arbeitszeiten notwendig sind für den Betriebsablauf sind, z.B. bei Krankenhausärzten, Fluglotsen oder in der Fertigung, können andere bezüglich der Arbeitszeit sehr flexibel agieren. So spielt gerade in Projekten, wie z.B. in der Beratung oder in der IT-Branche starr geregelte Anwesenheit eine immer kleinere Rolle, da dort vor allem das Ergebnis zählt. Bei vielen Tätigkeiten kann auch von zu Hause gearbeitet werden mit Hilfe von Telearbeitsplätzen.
Tipps, Checkliste
- Fahrzeiten, wie Fahrten zum Arbeitsplatz sind keine Arbeitszeiten. Auch die Pausen oder Umkleidezeiten sind keine Arbeitszeit
- Eine Arbeitszeitverlängerung ohne Ausgleich durch Freizeit oder Einkommen ist nur möglich, wenn die Betroffenen schriftlich zustimmen
- Wenn Sie einer Arbeitszeitverlängerung ohne Ausgleich nicht zustimmen wollen, darf Ihnen daraus kein Nachteil entstehen
- Sie können eine schriftliche Einwilligung innerhalb von 6 Monaten widerrufen
- Als Arbeitgeber müssen Sie ein Verzeichnis führen, welche Beschäftigten einer Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich zugestimmt haben. Bewahren Sie diese Verzeichnisse mindestens 2 Jahre auf
- Das Arbeitszeitgesetz, die Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind auszuhängen oder für jedermann zugänglich auszulegen
- Aufsichtsbehörden ist Auskunft über die Regelungen und die Einhaltung der Arbeitszeit zu geben
- Längere Arbeitszeiten sind aufzuzeichnen
- Die Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig. D.h. der Betriebsrat bestimmt über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, über die Pausen, die Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Wochentage und die Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit mit. Dabei sind die Belange des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen
- Arbeitszeitänderungen dürfen nicht einfach angeordnet werden, sondern sind einvernehmlich auszuhandeln bzw. eine Änderungskündigung auszusprechen
- Wenn Sie mehrere Arbeitsverhältnisse haben, müssen die Arbeitszeiten zusammenaddiert werden. Bei Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstgrenzen zählen auch Sonntagsarbeit, Minijob, Nebenjob
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 1 ABR 54/08 vom 10.11.2009
Umkleiden ist Arbeitszeit - Urteil Az: 12 Sa 425/09 vom 24.06.2009
Arbeitsbummelei und falsche Aufzeichnung der Arbeitszeit als Grund für eine außerordentliche Kündigung - Urteil 9 AZR 514/07
BAG zur Verringerung der Arbeitszeit. Wann ist der Verteilungswunsch bindend? - Urteil Az. 7 Sa 385/07
Kleine Besorgung kostet Job - Urteil 6 Sa 1191/05:
Falsche Arbeitszeitangabe ist kein Kündigungsgrund - Urteil 6 AZR 567/03
Arbeitszeit: Beschäftigte können keine bestimmte Lage verlangen - Urteil 9 AZR 519/05
Dienst ist Dienst und Fahrt ist Fahrt - Urteil AZ: 1 ABR 6/05
Nur 48 Stunden - Urteil AZ: 15 Sa 1812/04
Fahrzeiten bei Dienstreisen sind keine Arbeitszeit - Urteil 1 ABR 59/03
Betriebsrat muss Arbeitszeitverlängerung zustimmen - Urteil AZ: 2 AZR 211/04
Sonntagsarbeit ohne Ausgleichstag in der Woche unzulässig - Urteil AZ: 1 AZR 133/04
Gestreikt werden kann nur während der Arbeitszeit
Informationsquellen
- Stundenzettel als Monatsübersicht (Muster-Vorlage)
- flexible-unternehmen.de
- Wer bestimmt meine Wochenarbeitszeit?
Literatur
- Morgen komm ich später rein: Für mehr Freiheit in der Festanstellung von Markus Albers
- Die 4-Stunden-Woche. Mehr Zeit, mehr Geld, mehr Leben von Timothy Ferriss. changeX hat es gelesen
- Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung in der Pflege von Ronald Kelm
- Jenseits von Zeitnot und Karriereverzicht – Wege aus dem Arbeitszeitdilemma
Arbeitszeiten von Müttern, Vätern und Pflegenden. Herausgeber: Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut in der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf, 01/2008 - Familienorientierte Arbeitszeitmuster
Neue Wege zu Wachstum und Beschäftigung