Arbeitszeit

Definition, Erklärung

Im Arbeitszeitgesetz ist für Arbeitnehmer und Auszubildende die Arbeitszeit generell geregelt. Dieses Gesetz beschreibt die grundlegenden Regeln. Die tatsächliche Arbeitszeit wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuellen Arbeitsvertrag festgelegt. Bei Beamten gelten Arbeitszeitverordnungen. Betriebs- und Personalräte bestimmen über Arbeitsanfang, Arbeitsende, Pausenzeiten und Verteilung der Arbeitszeiten auf die Wochentage mit.

Das Ziel des Arbeitszeitgesetzes ist der Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Die Inhalte sind daher:

  • Die täglichen Höchstarbeitszeiten sind auf durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag und maximal 10 Stunden pro Tag festgelegt. Als Werktag gilt auch der Samstag
  • Die Ruhezeit nach dem Feierabend dient der Erholung und Entspannung und beträgt mindestens 11 Stunden
  • Eine Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden ist möglich in Krankenhäusern, im Pflegebereich, im Gaststätten- und Beherbungsgewerbe, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk, in der Landwirtschaft und bei der Tierhaltung
  • Die verkürzte Ruhezeit ist innerhalb von 4 Wochen auszugleichen durch Tage mit mindestens 12 Stunden Ruhezeit
  • Bezüglich der Ruhezeiten gelten bei Ärzten und Pflegepersonal in Krankenhäusern bei Rufbereitschaft weitere Ausnahmen
  • Die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich darf im Durchschnitt von 6 Monaten nicht überschritten werden
  • Spätestens nach 6 Stunden durchgängigem Arbeiten muss eine Ruhepause eingelegt werden. Bei 6-9 Stunden Arbeit beträgt diese 30 Minuten, bei längerer Arbeit 45 Minuten. Die genaue Pausenregelung bestimmt der Arbeitgeber, wobei der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat
  • Die Arbeitszeit kann flexibel oder als Gleitzeit gestaltet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass inerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden pro Tag erfolgt
  • Bei Nachtarbeit sind arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben. Bei gesundheitlicher Gefährdung oder Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder schwerpflegebedürftigen Angehörigen ist eine Versetzung vorzunehmen
  • Sonn- und Feiertage sind arbeitsfrei zu halten, außer sie kann nicht an Werktagen erledigt werden (Feuerwehr, ärztlicher Notdienst, Gastgewerbe)
  • Bei einer Verlängerung der Arbeitszeit über 12 Stunden, ist auf eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu achten
  • Zur Regelung der Arbeitszeit gehören auch die Themen Arbeitspause, Mehrarbeit oder Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Schichtarbeit, Sonntag- und Feiertagsarbeit

Umfang der Arbeitszeit wird bestimmt durch:

  • Zeit zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende
  • Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit
  • Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zählen in voller Höhe als Arbeitszeit
  • Rufbereitschaft zählt nur in Höhe der tatsächlichen Arbeit als Arbeitszeit

Der Gesetzgeber hat zwar durch die Regelungen im Arbeitszeitgesetz gewisse Vorgaben gemacht. Da jede Branche und jedes Unternehmen aber eigene Bedürfnisse hat, sind Arbeitgeber und die (Vertreter der) Arbeitnehmer angehalten, in der Betriebsvereinbarung oder im Tairfvertrag die Arbeitszeit zu regeln. Dies betrifft insbesondere eine Verlängerung der Arbeitszeit ohne Zeitausgleich über 8 Stunden pro Tag. Unter Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ergibt sich aus dem Direktionsbefugnis des Arbeitgebers das Recht auf die Einteilung der täglichen Arbeitszeit und über eine Einführung der Gleitzeit.

Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für:

Arbeitszeiten, die über die Regelarbeitszeit hinausgehen, aber innerhalb von 6 Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden, sind Mehrarbeit. Diese werden nicht extra vergütet. Werden diese nicht durch Freizeit ausgeglichen, handelt es sich um Überstunden, die mindestens zum üblichen Stundensatz zu vergüten sind. Für Überstunden gelten darüberhinaus besondere Bestimmungen.

Im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung entstanden neben der Regelarbeitszeit Modelle wie Jahresarbeitszeit, Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, Halbtagsarbeit, Teilzeit, Arbeitsplatzteilung oder Jobsharing, Lebensarbeitskonten, Vertrauensarbeitszeit, Modulare Arbeitszeit, Telearbeit, Zeitautonome Arbeitsgruppen, Arbeit auf Abruf, Individuelle Arbeitszeit und Sabbatical. In Zusammenhang mit der Arbeitszeit steht direkt die Entlohnung bzw. das Einkommen.

Die Arbeitszeit wird häufig mit Hilfe der Arbeitszeiterfassung kontrolliert. Während in bestimmten Branchen feste Arbeitszeiten notwendig sind für den Betriebsablauf sind, z.B. bei Krankenhausärzten, Fluglotsen oder in der Fertigung, können andere bezüglich der Arbeitszeit sehr flexibel agieren. So spielt gerade in Projekten, wie z.B. in der Beratung oder in der IT-Branche starr geregelte Anwesenheit eine immer kleinere Rolle, da dort vor allem das Ergebnis zählt. Bei vielen Tätigkeiten kann auch von zu Hause gearbeitet werden mit Hilfe von Telearbeitsplätzen.

Tipps, Checkliste

  • Fahrzeiten, wie Fahrten zum Arbeitsplatz sind keine Arbeitszeiten. Auch die Pausen oder Umkleidezeiten sind keine Arbeitszeit
  • Eine Arbeitszeitverlängerung ohne Ausgleich durch Freizeit oder Einkommen ist nur möglich, wenn die Betroffenen schriftlich zustimmen
  • Wenn Sie einer Arbeitszeitverlängerung ohne Ausgleich nicht zustimmen wollen, darf Ihnen daraus kein Nachteil entstehen
  • Sie können eine schriftliche Einwilligung innerhalb von 6 Monaten widerrufen
  • Als Arbeitgeber müssen Sie ein Verzeichnis führen, welche Beschäftigten einer Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich zugestimmt haben. Bewahren Sie diese Verzeichnisse mindestens 2 Jahre auf
  • Das Arbeitszeitgesetz, die Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind auszuhängen oder für jedermann zugänglich auszulegen
  • Aufsichtsbehörden ist Auskunft über die Regelungen und die Einhaltung der Arbeitszeit zu geben
  • Längere Arbeitszeiten sind aufzuzeichnen
  • Die Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig. D.h. der Betriebsrat bestimmt über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, über die Pausen, die Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Wochentage und die Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit mit. Dabei sind die Belange des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen
  • Arbeitszeitänderungen dürfen nicht einfach angeordnet werden, sondern sind einvernehmlich auszuhandeln bzw. eine Änderungskündigung auszusprechen
  • Wenn Sie mehrere Arbeitsverhältnisse haben, müssen die Arbeitszeiten zusammenaddiert werden. Bei Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstgrenzen zählen auch Sonntagsarbeit, Minijob, Nebenjob

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur

 

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