Behinderung
Definition, Erklärung
Die gesetzlichen Grundlagen für die Beteiligung behinderter Menschen am Arbeitsleben sind im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) festgelegt. Sie regeln allgemein die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Auf das Arbeitsleben und die Teilhabe bezogen bedeutet das konkret:
- Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen. Dazu gehören Beratungs- und Vermittlungsleistungen, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
- Besondere Berufsvorbereitungsmaßnahmen
- Voraussetzungen zu schaffen, um an beruflichen Weiterbildungen teilnehmen zu können
- Hilfen, die nötig sind, um Behinderten eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder Selbständigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten
Erweiterte Regelungen gelten für Schwerbehinderte. Haben Sie einen Behinderungsgrad zwischen 30 und 50 Prozent, kann auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sonst keinen Arbeitsplatz bekommen oder Ihren jetzigen Arbeitsplatz verlieren. Anders als ein Schwerbehinderter haben Sie aber keinen Anspruch auf Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung.
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 6 AZR 190/12 vom 19.12.2013
BAG erkennt symptomlose HIV-Infektion als Behinderung an - Urteil Az. 8 AZR 580/09 vom 27.01.2011
Bundesarbeitsgericht zum Schutz behinderter, aber nicht schwerbehinderter Menschen - Urteil 7 Sa 1099/03
Kein Anspruch auf behindertengerechten Arbeitsplatz
Informationsquellen
- Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises und Feststellung der Behinderung
- REHADAT
Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation
Literatur
- Behinderte Arbeitnehmer. Besondere Regelungen im Arbeits- und Sozialrecht von Jacob Joussen und Michael Ziegler
- Das neue SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen von Horst Marburger
- Einmischen Mitmischen
Informationsbroschüre für behinderte Mädchen und Frauen