Arbeitslosengeld 1 (ALG I) – Definition, Erklärung
Das Arbeitslosengeld 1 ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Es ist geregelt im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), insbesondere in den Paragraphen §§ 117-151, 309-313, 323-325, 434j und 434l. Im Behördendeutsch zählt das Arbeitslosengeld I neben dem Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Teilarbeitslosengeld zu den Entgeltersatzleistungen und ist damit Teil der Arbeitsförderung. Diese Unterstützung wird gewährt, wenn die Arbeitslosigkeit eintritt. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld I abgelaufen, kann Arbeitslosengeld II gezahlt werden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben:
- Arbeitnehmer, die arbeitslos sind. Dazu zählen Sie, wenn Sie keiner Beschäftigung nachgehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten
- bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind – dazu ist eine persönliche Meldung nötig
- die Anwartschaftszeit erfüllt ist. D.h. Sie müssen in den letzten 2 Jahren vor der Meldung mindestens 12 Monate einer Arbeit nachgegangen sein, bei der Sie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben. Damit haben auch Mini-Jobber Anspruch. Bei Wehr- oder Zivildienstleistenden oder Saisonarbeitern beträgt die Mindestzeit 6 Monate
- Arbeitslose, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld 1:
- Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
- Sie nutzen alle Möglichkeiten, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden
- Sie stehen der Arbeitsagentur bei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung. D.h. Sie sind bereit, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen
Anspruchsdauer:
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- abhängig von Dauer der geleisteten Zahlungen an Arbeitslosenversicherung
- bei 12 Monaten Versicherungszahlungen innerhalb der letzten 3 Jahre wird das Arbeitslosengeld 6 Monate lang bezahlt
- bei 24 Monaten Versicherungszahlungen innerhalb der letzten 3 Jahre wird das Arbeitslosengeld 12 Monate lang bezahlt
- wer 55 Jahre alt oder älter ist und zugleich die letzten 3 Jahre Versicherungszahlungen geleistet hat, erhält 18 Monate lang Arbeitslosengeld
- Abhängig vom letzten jährlichen Bruttoentgelt abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag wird das sogenannte tägliche Leistungssentgelt errechnet
- Für das monatliche Arbeitslosengeld werden 30 Tage zugrunde gelegt
- Arbeitslose mit Kinder: 67 % des Nettodurchschnittsgehaltes der vergangenen 6 Monate
- Arbeitslose ohne Kinder: 60 % des Nettodurchschnittsgehaltes der vergangenen 6 Monate
- zusätzlich zum Arbeitslosengeld werden Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch die Agentur für Arbeit bezahlt
Sperrzeiten drohen, wenn Sie:
- sich nicht rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden (Sperrzeit 1 Woche)
- selbst gekündigt haben, also bei Eigenkündigung. die Sperrzeit beträgt dann bis zu 12 Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, keine Leistungen zur Sozialversicherung, insbesondere Krankenversicherung und die Dauer des Anspruchs vermindert sich bis zu 25 %
- sich nicht genügend bemühen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden
- Ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind, z.B. Änderung der Steuerklasse, des Familienstands
- an Eingliederungsmaßnahmen, also an Fortbildungen nicht teilnehmen oder diese abbrechen
Während der Sperrfristen wird kein Arbeitslosengeld gezahlt und auch keine Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt. Darüberhinaus vermindern die Sperrzeiten die Anspruchsdauer
Ruhezeit von Arbeitslosengeld:
- Wenn eine Abfindung bezahlt wird und damit das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet, wird Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt bezahlt, an dem das Arbeitsverhältnis normal enden würde
- Wenn Arbeitsentgelt bezahlt wird, z.B. durch Urlaubsansprüche
Kein Arbeitslosengeld trotz bestehendem Anspruch wird bezahlt während der Zahlung von:
- Krankengeld
- Versorgungskrankengeld
- Verletztengeld
- Mutterschaftsgeld
- Übergangsgeld
- Erwerbsminderungsrente
- Altersrente
Eine Nebentätigkeit bis zu 15 Stunden pro Woche ist bei Bezug von Arbeitslosengeld I erlaubt, wird aber abzüglich der Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten und einem Freibetrag von 165 Euro auf das ALG I angerechnet. Die Gewährung von Gründungszuschuss zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit kann erfolgen.
Tipps, Checkliste zum Arbeitslosengeld 1
- Melden Sie sich grundsätzlich (auch bei beabsichtigter Kündigungsklage oder möglicher Weiterbeschäftigung) nach Erhalt der Kündigung sofort persönlich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend. Spätestens 3 Monate vor Ihrem letzten Arbeitstag müssen Sie das sogar. Bei kürzeren Kündigungsfristen oder bei Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe des Arbeitsendes bei der Arbeitsagentur melden
- Bringen Sie zur Meldung der Arbeitslosigkeit das Kündigungsschreiben zusammen mit dem Nachweis des Zugangs mit bzw. den Aufhebungsvertrag
- Wenn Sie sich nicht rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden, droht Ihnen eine Sperrfrist von 1 Woche
- Achten Sie darauf, dass Sie weiterhin krankenversichert sind und zahlen Sie die Beiträge
- Informieren Sie sich vorab auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit über die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld
- Besorgen Sie sich die Antragsformulare bei der Bundesagentur für Arbeit
- Lassen Sie sich dort beraten und auch beim Ausfüllen helfen
- Lassen Sie sich den Verdienst vom Arbeitgeber bescheinigen. Er ist dazu verpflichtet
- Achten Sie darauf, Ihren Verpflichtungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachzukommen:
- Bemühen Sie sich selbst um eine Beschäftigung
- Bleiben Sie verfügbar. Das heißt wenn Sie in den Urlaub fahren wollen oder krank sind, müssen Sie Ihren zuständigen Berater informieren bzw. eine Krankmeldung vorlegen
- Urlaub ist maximal 6 Wochen im Jahr möglich, wobei nur 3 wochen lang Arbeitslosengeld bezahlt wird
- Arbeitslosengeld wird im Krankheitsfall weiter bezahlt
- Halten Sie Kontakt mit Ihrem Berater und wenden Sie sich bei Fragestellungen an ihn
- Nehmen Sie die regelmäßigen Besuchstermine wahr
- Seien Sie vorsichtig bei der Ablehnung von Arbeitsstellen oder Eingliederungsmaßnahmen. Sie riskieren hier Sperrzeiten bis zu 12 Wochen oder sogar den völligen Anspruch auf Arbeitslosengeld
- Die Zumutbarkeit zur Annahme einer Arbeitsstelle kann durch einen Arzt eingeschränkt werden oder durch besondere Umstände
- Melden Sie Nebenbeschäftigungen der Agentur für Arbeit
- Kommen Sie den Aufforderungen der Agentur für Arbeit nach (z.B. ärztliche oder psychologische Untersuchungen, Berufsberatung)
Informationsquellen zum Arbeitslosengeld 1
- Arbeitsuchend melden und Arbeitslosengeld erhalten: arbeitsagentur.de
- Die wichtigsten Informationen zum Arbeitslosengeld I: dgb.de
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