Abfindung

Definition, Erklärung

Um eine betriebsbedingte Kündigung zu erwirken, wird häufig eine Abfindung durch den Arbeitgeber bezahlt. Dabei handelt es sich in der Regel um eine freiwillige Leistung des Unternehmens, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der Arbeitgeber versucht damit, eine Klage gegen die Kündigung zu vermeiden. Als Faustgrösse für die Abfindungshöhe dient eine halbes Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr. Teilweise werden weitaus höhere Beträge angeboten, um einen Arbeitnehmer schnell los zu werden.

Definition des Begriffes „Abfindung“

Der Gesetzgeber bezeichnet mit „Abfindung“ einen Geldbetrag, den der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer bezahlt. Dies geschieht immer dann, wenn auf Grund gesetzlicher, tariflicher oder betrieblicher Vorgaben der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht mehr ordentlich kündigen kann, z. B. weil der Arbeitnehmer über 25 Jahre im gleichen Betrieb beschäftigt ist, sich aber von diesem trotzdem trennen will / muss.

Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung

Die Auszahlung der Abfindung muss in einem zeitlichen Zusammenhang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, d.h, dass sie frühestens in dem Monat ausbezahlt wird, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2010, die Abfindung wird entweder am 31.12.2010 oder im Januar 2011 ausbezahlt.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung ist nicht einheitlich festgelegt. Sie kann individuell vereinbart werden, also im Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sie kann aber auch im Rahmen eines Sozialplanes festgelegt werden. Gibt es keine Einigung kann das Arbeitsgericht die Höhe festlegen. Dabei gibt es eine Faustformel, nach der zwischen einem halben und einem ganzen Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr gezahlt werden soll (§ 10 Kündigungsschutzgesetz).

Auswirkungen einer Abfindungszahlung

Eine Abfindungszahlung hat immer Auswirkungen sowohl steuerlicher Art, als auch bezüglich Bezugsdauer und Beginn der Auszahlung des Arbeitslosengeldes.

Steuer

Auf Grund einer Gesetzesänderung durch den Bundestag wurden die bisherigen Freibeträge (7.200 €, 9.000 € bzw. 11.000 €) gestrichen, d.h. die Abfindung wird in voller Höhe besteuert. Allerdings wird nicht der übliche Steuersatz verwendet, sondern die Abfindung mittels der sogenannten „Fünftelregelung“ versteuert ( §10e Einkommensteuergesetz). Dabei wird der Abfindungsbetrag durch 5 dividiert, dann wird jeder Betrag einzeln versteuert. Zum Schluß werden die fünf einzelnen Beträge addiert. Damit ergibt sich eine wesentlich geringere steuerliche Belastung der Abfindung als wenn sie als ein Betrag versteuert werden müsste.

Beispiel: Die Abfindung beträgt 100.000 €, der Arbeitnehmer ist ledig mit Steuerklasse I und kein weiteres Einkommen in 2010. Werden die 100.000 € versteuert, erhält der Arbeitnehmer ca. 70.461 €. Werden die 100.000 € aber nach der Fünftelregelung besteuert, erhält der Arbeitnehmer ca. 96.125 €.

Arbeitslosengeld

Wird Abfindung bezahlt, so hat dies folgende Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld:
Sperrzeit nach §§128, 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
Bei Zahlung einer Abfindung, die nur bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in beiderseitigem Einvernehmen – ein Aufhebungsvertrag trägt immer die Unterschriften des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers – gezahlt wird, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Arbeitnehmer freiwillig das Arbeitsverhältnis ausgelöst hat. Aus diesem Grund tritt eine sogenannte Sperrzeit ein. Sie dauert maximal 12 Wochen. Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Gleichzeitig wird wegen der Sperrzeit die Bezugsdauer des Arbeitslosengeld um ¼ gekürzt, also z. B. statt 18 Monate nur 13,5 Monate (¼ von 18 = 4,5, 18 – 4,5 = 13,5). Keine Auswirkung hat die Sperrzeit auf die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Ruhenszeit nach §§ 143, 143 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
Ruhenszeit bedeutet, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes eine bestimmte Zeit ruht, d.h. der Bezugsbeginn wird nach hinten verschoben. Ob eine Ruhenszeit generell verhängt wird, hängt von zwei Faktoren ab:

  • Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
  • Zahlung einer Abfindung

Bei der Berechnung der Länge der Ruhenszeit werden beide Faktoren miteinander verglichen und der größere Wert verwendet. Beispiel: Wird die 7-monatige Kündigungsfrist nicht eingehalten und ergibt die Berechnung der Abfindung nur 5 Monate Ruhenszeit, werden die 7 Monate für die Länge der Ruhenszeit zugrundegelegt.

Wegen der Abfindung ruht der Bezug des Arbeitslosengeldes eine bestimmte Zeit, max. 12 Monate. Die Länge der Ruhenszeit ist abhängig von der Höhe der Abfindung, des Jahreseinkommens, des Lebensalters und der Firmenzugehörigkeit des Arbeitslosen. Erst nach dem Ende der Ruhenszeit wird das Arbeitslosengeld ausbezahlt.

Berechnung der Ruhenszeit gemäß § 143a SGB III

Firmenzugehörigkeit Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses
< 40 Jahre Ab 40 Jahre Ab 45 Jahre Ab 50 Jahre Ab 55 Jahre Ab 60 Jahre
in % in % in % in % in % in %
Weniger als 5 Jahre 60 55 50 45 40 35
5 und mehr Jahre 55 50 45 40 35 30
10 und mehr Jahre 50 45 40 35 30 25
15 und mehr Jahre 45 40 35 30 25 25
20 und mehr Jahre 40 35 30 25 25 25
25 und mehr Jahre 35 30 25 25 25 25
30 und mehr Jahre 25 25 25 25

Berechnung:
Abfindung : 100 * Prozentwert aus obiger Tabelle = zu berücksichtigende Abfindung
Arbeitsentgelt der letzen Beschäftigungszeit (Jahreseinkommen incl. aller Einmalzahlungen) : Anzahl Tage (meist 365) = Entgelt pro Kalendertag
Ergebnis aus a : Ergebnis aus b = Ruhenszeit in Kalendertagen

Beispiel: 156.993,30 Abfindung, Jahreseinkommen: 45.835,29, Alter des Arbeitnehmers: 60 Jahre, Firmenzugehörigkeit: 33 Jahre. Daraus ergibt sich:
(156.993,30 : 100) * 25 = 1.569,93 * 25 = 39.248,32 €
45.835,30 : 365 = 125,58 €
39.248,32 : 125,58 = 312 Tage
In diesem Fall beträgt also die Ruhenszeit 312 Kalendertage. Das bedeutet bei einer Kündigung zum 31.12., dass die Ruhenszeit bis einschließlich 8.11. des folgenden Jahres dauert, d.h. das Arbeitslosengeld wird ab dem 9.11. bezahlt.

Tipps, Checkliste

  • Abfindungen sind zu versteuern
  • Achten Sie auf die Einhaltung der Kündigungsfristen. Ansonsten riskieren Sie eine Verzögerung beim Bezugsbeginn des Arbeitslosengeldes
  • Zur Aushandlung eines hohen Abfindungsbetrags empfiehlt es sich möglicherweise, einen Anwalt oder einen „abfindungserfahrenen“ Betriebsrat einzuschalten
  • Klären Sie Ihre Situation ab mit den entsprechenden Ämtern und Institutionen und lassen Sie sich Ihre Fragen beantworten

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur

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