Bedarfsgemeinschaft bei Grundsicherung

Definition, Erklärung

Die Bedarfsgemeinschaft spielt eine Rolle bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, also des Arbeitslosengeld II bzw. des Sozialgeldes, Kosten für Unterkunft und Heizung und eventuelle Mehrbedarfe. Ausschlaggebend bei der Bestimmung der Bedarfsgemeinschaft ist, wer in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebt und diesen „wirtschaftlich gemeinsam betreibt“. Dahinter steckt die Überlegung, dass sich Personen, die persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben, in Notlagen materiell unterstützen sollen, um den gemeinsamen Lebensunterhalt zu sichern. Deshalb werden bei der Ermittlung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld Einkommen und Vermögen aller im Haushalt lebenden Personen einbezogen. Leben dagegen Arbeitslose oder nicht Erwerbsfähige lediglich in einer Wohngemeinschaft mit Personen, die über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, wird dieses bei der Berechnung des ALG II oder Sozialgeldes nicht berücksichtigt.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • Erwerbsfähige Hilfebedürftige (eHb)
  • im Haushalt lebender Ehe- bzw. Lebenspartner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • Partner, der mit dem Hilfebedürftigen so zusammenlebt, dass gegenseitig Verantwortung füreinander übernommen wird, auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften
  • unverheiratete, erwerbsfähige Kinder des Hilfebedürftigen oder seines Partners vor dem 25. Lebensjah
  • Eltern, Elternteil oder Partner des Elternteils eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes

Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:

  • Kinder mit eigenem Einkommen oder Vermögen, aus dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können
  • Minder- oder volljährige Kinder, die bereits selbst ein Kind haben
  • Verheiratete und erwachsene Kinder (ab 25 Jahre), unabhängig davon ob sie mit den Eltern zusammen leben
  • dauerhaft getrennt lebende (Ehe-) Partner
  • Verwandte und Eltern der ALG II/Sozialgeld-Bezieher, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben
  • Personen einer Wohngemeinschaft, die z.B. getrennt kochen, einkaufen und ihre eigenen Möbel haben

Kriterien für eine Bedarfsgemeinschaft sind:

  • Personen leben länger als 1 Jahr zusammen
  • Personen verfügen über das Vermögen des anderen
  • Kinder werden im Haushalt versorgt
  • Die Beweislast, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, liegt beim Antragsteller von ALG II
  • Eine Wohngemeinschaft ist nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die Mitglieder zusammen wohnen, aber nicht unbedingt zusammen leben (z.B. Untermietverträge)

Jede Bedarfsgemeinschaft oder Bedarfseinheit erhält eine Bedarfsgemeinschaftsnummer. Bei der Bedarfsgemeinschaft kann es sich auch um eine Einzelperson handeln.

Folgen einer Bedarfsgemeinschaft:

  • Die Ermittlung eines Anspruchs auf Bedarfsleistungen berücksichtigt alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und nicht nur den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • Die Bedarfsgemeinschaft kann damit den Anspruch auf Bedarfsleistungen mindern, da Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung berücksichtigt wird
  • Einkommen und Vermögen eines Kindes werden nicht berücksichtigt, wenn der Hilfebedürftige ein Elternteil oder die Eltern sind
  • Kindergeld und Kinderzuschlag wird als Einkommen dem hilfebedürftigen Kind zugerechnet, aber nicht den hilfebedürftigen Eltern/Elternteil

Verpflichtungen:

  • Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen versuchen, ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden
  • Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen gegenüber der Arbeitsagentur, ARGE oder Kommune Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben
  • Die Kosten für die Unterkunft müssen angemessen sein. Diese richten sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Werden die Kosten als zu hoch betrachtet, kann die Behörde einen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung verlangen

Tipps, Checkliste

  • Stellen Sie den Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, d.h. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (bei nicht erwerbsfähigen Personen), Kosten für Unterkunft und Heizung plus eventueller Mehrbedarfe sobald als möglich. Zeiten vor der Antragstellung werden nicht nachträglich vergütet, auch wenn Bedürftigkeit vorlag
  • Der Antrag kann schriftlich, telefonisch oder persönlich eingereicht werden
  • Wenn Sie keiner Bedarfsgemeinschaft angehören, z.B. wenn Sie als Kind älter als 25 Jahre sind und noch im Haushalt der hilfebedürftigen Eltern wohnen, stellen Sie einen eigenen Antrag. In diesem Fall sind Sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das gilt auch für den Fall, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, aber ein eigenes Kind haben
  • Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind und als unverheirateter Arbeitsloser in eine eigene Wohnung ziehen wollen, brauchen Sie die Zustimmung Ihres Amts
  • Widersprechen Sie „Unterstützungsvermutungen“ des Amtes, wenn Sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden und sich nicht gegenseitig finanziell unterstützen
  • Reichen Sie notfalls Klage ein – viele Tatbestände sind unklar, wie sie hinsichtlich des Begriffs der Bedarfsgemeinschaft und damit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zu werten sind
  • Klären Sie bei einem Einspruch oder einer Klage, inwieweit Sie alleine diese einreichen können oder gemeinsam mit den anderen Personen Ihrer Bedarfsgemeinschaft
  • Erteilen Sie keinesfalls Auskunft gegenüber den Ämtern über Einkommen und Vermögen der anderen Personen in Ihrer Wohngemeinschaft
  • Besorgen Sie sich schriftliche eidesstattliche Versicherungen der Mitglieder Ihrer Wohngemeinschaft, dass sie nicht füreinander aufkommen wollen und daher keine Bedarfsgemeinschaft bilden
  • Besuche von Außendienstmitarbeitern der ARGE sind vorher anzumelden mit Termin und Nennung eines Grundes für die Hausinspektion. Holen Sie sich dafür einen Zeugen ins Haus und fertigen Sie ein Protokoll an

Arbeitsrecht, Urteile

  • Bundessozialgericht: Arbeitslosengeld 2 für Bedarfsgemeinschaft
  • Urteil B 14 AS 2/08 R vom 13.11.2008
    Anrechnung des Stiefelterneinkommens in der Bedarfsgemeinschaft rechtmäßig!
  • Urteil Az: B 7b AS 8/06 R vom 07.11.2006
    Jeder klagt für sich
  • Urteil Az.: B 8 SO 8/08 R
    Sozialhilfe: Mutter und Sohn keine Bedarfsgemeinschaft

Informationsquellen

Literatur

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