Hartz IV: Mehrbedarf
Definition, Erklärung
Neben dem Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe ist es möglich, Zuschläge für Mehrbedarf auf Grund von § 21 und § 28 SGB II zu erhalten. Die Summe der Mehrbedarfszuschläge darf dabei die Höhe der Regelleistung für den Leistungsempfänger nicht überschreiten. Also auch eine Person, auf die mehrere Kriterien zutreffen, wie Schwangerschaft, Behinderung und Alleinerziehend kann maximal zum Regelsatz von € 374 einen Zuschlag für Mehrbedarfe von maximal € 374 erhalten. Vom Mehrbedarf sind einmalige Zahlungen für Erstausstattung, z.B. für Wohnung, Kleidung, Klassenfahrten, bei Schwangerschaft zu trennen. Diese Erstausstattungen werden nicht nur bei Hartz IV-Empfängern gewährt, sondern auf Antrag auch denjenigen, die diese Ausgaben nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen decken können.
Anspruchsberechtigt sind Menschen in Ausnahme-Situationen, die aufgrund dieser Situation einen erhöhten Bedarf haben, der durch die monatliche Regelleistung nicht gedeckt ist. Der Mehrbedarf errechnet sich in Prozent auf die jeweilige Regelleistung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld für einen Alleinstehenden, Partner oder Kind und wird zusätzlich zur Regelleistung bezahlt.
Anspruchsberechtigte sind Personen, die Arbeitslosengeld II-, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten und zudem Mehrbedarf haben als:
- Schwangere
Sie erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent - Alleinerziehende (für den eigenen Mehrbedarf)
- Sie erhalten mit 1 Kind unter 7 Jahren 36 Prozent
- Sie erhalten mit 2-3 Kindern unter 16 Jahren 36 Prozent
- Sie erhalten bei mehr als 3 Kindern pro Kind 12 Prozent bzw. maximal 60 Prozent
- Behinderter
Sie erhalten 35 Prozent - Person, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigt eine Erstattung der Kosten in angemessener Höhe, die sog. Krankenkostzulage. Krankheitsabhängige Diäten und spezielle Kost wird abhängig von der Art der Krankheit (z.B. Nierenversagen, Multiple Sklerose, Durchfallerkrankung, Leberversagen) zwischen 25 bis 70 Euro abgegolten. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. gibt zu den einzelnen Erkrankungen Empfehlungen für die Zahlungen heraus, die die ARGE in der Regel übernimmt
Tipps, Checkliste
- Sammeln Sie die Quittungen, um Ihren tatsächlichen Mehrbedarf nachweisen zu können
- Beantragen Sie den Mehrbedarf beim Sozialamt oder bei der Arbeitsagentur
- Wenn Sie krankheitsbedingt Mehrbedarf haben, benötigen Sie ein Attest Ihres Arztes
- In der Regel sind mit den prozentualen Sätzen auf den Regelsatz sämtliche Mehrbedarfe abgegolten. Besteht jedoch ein Sonderbedarf bei Behinderung, kann das Sozialamt auf Antrag und Nachweis diesen übernehmen (z.B. Essen auf Rädern)
- Die Bewilligung des Mehrbedarfs liegt nicht im Ermessen der ARGE. Vielmehr haben Sie darauf einen Rechtsanspruch
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil B 14 AS 81/08 R vom 23.03.2010
Kein Zuschuss für Kleidungskosten - Urteil L 7 AS 102/08 vom 12.03.2009
Erwerbsfähige Schwerbehinderte im Bezug von Hartz IV haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderung - Urteil AZ. B 4 AS 50/07 R
BSG-Urteil zum Hartz IV-Mehrbedarf bei Alleinerziehenden - Urteil L 7 AS 241/06 ER
Hartz IV: Arbeitslose Diabetiker können Mehrbedarf geltend machen - Urteil L 14 B 1378/05 AS PKH vom 26.09.2006
Der Sozialticker informiert: Hartz IV-Behinderungsbedingter Mehrbedarf - Urteil AZ L 6 AS 97/07
Hartz IV: Kein Mehrbedarf bei Patienten mit Bluthochdruck