Schwerbehinderung im Arbeitsleben
Definition, Erklärung
Als Schwerbehinderung wird ein Grad der Behinderung von mindestens 50 definiert. Sobald dieser vorliegt, gilt ein besonderer Schutz am Arbeitsplatz. Dies wirkt sich aus auf die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers und einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von 5 Tagen aus. Sonderregelungen gibt es auch bei der Mehrarbeit: Auf Verlangen sind Sie als Schwerbehinderter davon freizustellen.
Der Kündigungsschutz beginnt 6 Monate nach Beschäftigungsbeginn. Die Kündigung erfordert in diesem Fall die Zustimmung des Integrationsamtes. Dieses prüft vorher, ob Hilfen für einen Fortbestand der Beschäftigung möglich sind und wägt die Interessen des Arbeitgebers und des Schwerbehinderten ab. Erst wenn danach die Unzumutbarkeit für eine weitere Beschäftigung vorliegt, erteilt es die Zustimmung.
Um Schwerbehinderten eher eine Möglichkeit zu geben, einem normalen Beruf nachzugehen und einen Arbeitsplatz zu bekommen, werden Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, 5 Prozent Schwerbehinderte einzustellen. Werden diese Arbeitsplätze nicht entsprechend besetzt, so ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
- 115 Euro pro Monat bei Erfüllungsquote von 3 bis unter 5 Prozent
- 200 Euro pro Monat bei Erfüllungsquote von 2 bis unter 3 Prozent
- 290 Euro pro Monat bei Erfüllungsquote von unter 2 Prozent
Sobald mindestens 5 Schwerbehinderte beschäftigt werden, ist als Vertrauensperson eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Deren Aufgabe ist die Förderung der Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Unternehmen und die Abteilungen/Dienststellen sowie die Interessenvertretung. Werden weniger als 5 Schwerbehinderte beschäftigt, übernimmt der Betriebsrat diese Aufgabe.
Werden besondere Maßnahmen nötig, um den Arbeitsplatz behindertengerecht auszustatten, werden die Mehrkosten von der Agentur für Arbeit übernommen. Dazu gehören auch die Maßnahmen für eine barrierefreie Gestaltung. Das Integrationsamt übernimmt die Investitionskosten, wenn ein zusätzlicher, neuer Arbeitsplatz für einen Schwerbehinderten eingerichtet wird.
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 9 AZR 128/09 vom 23.03.2010
Bei Krankheit: Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist abzugelten - Urteil Az.: 9 AZR 128/09 vom 23.03.2010
Bundesarbeitsgericht zu Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit - Urteil 2 AZR 864/06 vom 13.02.2008
BAG: Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer nach Zustimmung des Integrationsamtes - Urteil 2 AZR 94/06 vom 19.06.2007
BAG zur Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer - Urteil 2 AZR 217/06
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Urteil 9 AZR 176/06
Freistellung Schwerbehinderter Menschen von Bereitschaftsdienst - Urteil 9 AZR 632/04
Schwerbehinderte haben Anspruch auf behindertengerechten Arbeitsplatz
Informationsquellen
- KompetenzPlus
Informationsportal für betriebliche Entscheider und Personalverantwortliche sowie betriebliche Vertretungsorgane schwerbehinderter Menschen - Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
- REHADAT
Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation - Gruene-Werkstatt.de
Jobbörse für Grünen Bereiche der Werkstätten für Behinderte - Kein-Handicap!
Bundesweite Jobbörse für behinderte und chronisch kranke Menschen - Web ohne Barrieren nach Paragraph 11
- Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung
Mit A-Z, Aufgaben, Wahlmaterial, Urteile, Links und Forum
Literatur
- Schwerbehinderung von Jens Schubert
- Schwerbehindertenrecht. Begutachtung und Praxis von Klaus-Dieter Thomann, Detlev Jung und Stephan Letzel
Grundlagen – Begutachtungsrichtlinien – Perspektiven für die Zukunft - Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z von Werner Feldes, Hans-Günther Ritz und Jürgen Schmidt
- Mein Recht als Schwerbehinderter von Monika Majerski-Pahlen und Ronald Pahlen