Außerordentliche oder fristlose Kündigung
Definition, Erklärung
Neben der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrags besteht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden. Die Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist nach § 626 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem Kündigenden die Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Zukunft unzumutbar macht. Wann tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Rechtsprechung liefert dazu Anhaltspunkte:
- Gründe für Kündigung durch Arbeitgeber
- Pflichtverletzung des Arbeitnehmers
- Unbegründete Arbeitsverweigerung. Dazu zählt auch häufige Unpünktlichkeit, wenn sie zuvor angemahnt wurde
- Schwere Beleidigungen und Diskriminierungen, auch generelle ausländerfeindliche Äußerungen
- Tätlichkeiten
- Sexuelle Belästigung
- Einstellungsbetrug
- Fehlverhalten, wie betrügerische Spesenabrechnungen oder Werksdiebstahl
- Auf Druck von dritter Seite (z.B. Kunde) soll der Arbeitnehmer entlassen werden, ansonsten entstehen schwere wirtschaftliche Nachteile. Hier handelt es sich um eine sog. Druckkündigung
- Straftaten während Arbeitszeit: Nutzung eines Dienstfahrzeugs für private Fahrten trotz ausdrücklichem Verbot, Mißbrauch von Kontrolleinrichtungen, unerlaubte Telefonate, E-Mails und Internet-Nutzung
- Anzeigen gegen Arbeitgeber, die gegen die Treuepflicht verstoßen
- Verletzungen gegen Arbeitsschutzbestimmungen, wenn mit erheblichen Gefahren verbunden. Dazu kann auch das Nichteinhalten eines Rauchverbots zählen
- Trunkenheit, Führerscheinentzug, Fahrerflucht eines Berufskraftfahrers, sofern er nicht anderweitig einsetzbar und damit einverstanden ist
- Urlaubsantritt oder Verlängerung ohne Genehmigung
- Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht und Geheimhaltungspflicht
- Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
- Längere Haftstrafen
- Ungenehmigte Nebenjobs während eines Erholungsurlaub
- Bestechung oder Annahme von Schmiergeldern
- Gründe für Kündigung durch Arbeitnehmer
- grobe Verletzungen des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz
- Lohnrückstände trotz Zahlungsaufforderung
Kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt im allgemeinen vor bei:
- einer Frau im Mutterschutz (Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung)
- der Teilnahme an Streiks und Arbeitskampfmaßnahmen
- einer Betriebsschließung, Stillegung oder Konkurseröffnung
- HIV-Infektion
- längere oder/und häufigere Erkrankungen
Die außerordentliche Küdigung unterscheidet sich von der ordentlichen Kündigung außerdem dadurch, dass die vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten wird. Deshalb ist eine außerordentliche Kündigung meistens auch eine fristlose Kündigung. Ein weiterer Unterschied kann sein, dass ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, das eigentlich nicht kündbar ist. Beispielsweise ist die Kündigung eines eigentlich unkündbaren Mitarbeiters wegen Betriebsschließung zwar außerordentlich, aber nicht fristlos. In diesem Fall ist die übliche Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung einzuhalten. Juristisch spricht man dann von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.
Voraussetzungen für eine wirksame außerordentliche Kündigung:
- Es liegt ein wichtiger Grund vor. Dieser Grund ist so gewichtig, dass ein Abwarten der einschlägigen Kündigungsfrist für den Kündigenden nicht zumutbar ist
- Wenn ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor der Kündigung auf jeden Fall anzuhören. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat dann die Gelegenheit, innerhalb von drei Tagen Stellung zu nehmen. Ein echtes Widerspruchsrecht, wie im Falle der ordentlichen Kündigung hat er jedoch nicht
- Nach Bekanntwerden des Grundes wird innerhalb von 2 Wochen gekündigt
- Die Kündigung wird schriftlich ausgesprochen
- Das Kündigungsschreiben wird dem Betroffenen innerhalb der Frist zugestellt
- Die Angabe des Kündigungsgrundes in der Kündigung ist nicht erforderlich. Ausnahme: es wird ein Ausbildungsverhältnisses gekündigt
- Der Kündigungsgrund ist auf Aufforderung des Gekündigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen
- Die Kündigung muss auf jeden Fall verhältnismäßig sein, d. h., die Anwendung eines milderen Mittels als Reaktion ist ausgeschlossen. Ein milderes Mittel wäre etwa eine Abmahnung oder eine Änderungskündigung. Mindestens eine Abmahnung muss vor einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung erfolgen, während dies bei Pflichtverletzungen, die den Vertrauensbereich betreffen, nicht nötig ist
- Holen Sie sich als Arbeitgeber vor der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamts ein
- Ein Betriebsratsmitglied genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können aus verhaltensbedingten Gründen nicht außerordentlich gekündigt werden. Es sind allenfalls Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen erlaubt
- Als Arbeitgeber sollten Sie neben der außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung aussprechen
- Als Kündigender sind Sie hinsichtlich des wichtigen Grundes beweispflichtig
- Sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam
Bei Verdacht auf eine schwere Straftat ist die sogenannte Verdachtskündigung möglich. In diesem Fall ist abweichend von den anderen wichtigen Gründen eine Anhörung des Arbeitnehmers vor der Kündigung zwingend. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung darf, im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung, vertraglich nicht eingeschränkt werden.
Tipps, Checkliste
- Beachten Sie Abmahnungen im Hinblick auf fristlose Kündigunge
- Erhalten Sie eine außerordentliche Kündigung ohne Begründung, so verlangen Sie diese von Ihrem Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, eine solche unverzüglich schriftlich nachzureichen
- Sprechen Sie, falls vorhanden, mit Ihrem Betriebsrat. Er hat zwar kein Widerspruchsrecht, kann aber z.B. eine erste Prüfung auf Gültigkeit der Kündigung vornehmen
- Nach Zugang einer außerordentlichen Kündigung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dazu sollten Sie einen Anwalt einschalten
- Besteht auch nur der geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, sollten Sie prüfen, ob Sie eine Klage anstreben wollen
- Auch wenn das Gericht auf Wiedereinstellung urteilt, ist diese aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses in den seltensten Fällen sinnvoll. In diesem Fall können Sie mit Hilfe eines Anwalts möglicherweise eine Abfindung aushandeln
- Einem Arbeitgeber ist zu empfehlen, vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil Az. 12 SA 875/09 vom 31.05.2010
Außerordentliche Kündigung bei „exzessiver Privatnutzung“ von E-Mail gerechtfertigt - Urteil 15 Sa 1588/09 vom 18.11.2009
Bewusst falsch abgerechnete Telefonkosten in Höhe von 123,12 € berechtigen zur außerordentlichen Kündigung - Urteil Az. 3 Sa 701/08
Lohnrückstand: Angestellte kündigt und erklagt Abfindung - Urteil Az. 3 Ca 1336/09 vom 14.09.2009
Raucherpausen ohne Ausstempeln rechtfertigen fristlose Kündigung - Urteil 6 Sa 709/08 vom 17.04.2009
Fristlose Kündigung muss fristgerecht zugehen - Urteil 2 Sa 699/08
Müssen Arbeitgeber eine Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen hinnehmen? - Urteil AZ 9 Sa 572/08 vom 16.01.2009
Eintrittskarten genommen – Arbeitsverhältnis verloren - Urteil 8 TaBV 10/08
Kündigungsabsicht des Arbeitgebers wegen grober Beleidigung - Urteil 2 AZR 894/07 vom 12.02.2009
Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Urteil 2 AZR 984/06 vom 05.06.2008
BAG: Kündigung eines Busfahrers wegen des Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“ - Urteil 2 AZR 581/04 vom 07.07.2005
Private Nutzung des Internets - Urteil Az. 9 Sa 411/07
Fernbleiben ist keine Kündigung - Bürgerliches Gesetzbuch § 626: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- Fristlose Kündigung: Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung im Arbeitsrecht
Literatur
- Außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Johannes Fritsche
- Die fristlose Kündigung von FORMblitz