Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Definition, Erklärung

Häufiger als vermutet, kommt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vor. So fühlten sich etwa 2/3 aller Frauen in ihrem Berufsleben bereits einmal belästigt, aber auch Männer können Opfer eines sexuellen Übergriffs sein. Dazu zählen Hinterherpfeifen, Anstarren, Bemerkungen sexuellen Inhalts, körperliche Berührungen, Aufdrängen sexueller Handlungen, unerwünschte Einladungen mit eindeutigen Inhalten, das Zeigen pornografischer Darstellungen, Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung bzw. Versprechen von Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen bis hin zu Vergewaltigung. Die betroffene Person empfindet diese als beleidigend oder fühlt sich in ihrer Würde verletzt.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Belästigungen können am Arbeitsplatz, in Kantinen, Pausenräumen, Treppenhäusern, Fluren, auf Veranstaltungen und Betriebsausflug und Betriebsfeiern wie Weihnachtsfeiern oder im Karneval sowie bei Dienstreisen stattfinden. Opfer sind häufig Frauen mit geringer Sozialisation und dementsprechend wenig Unterstützung im Kollegenkreis und andererseits mit einem hohen Abhängigkeitsverhältnis. Aber auch Frauen, die als Konkurrenten von Männern auftreten, sind betroffen. Das heißt, dass die sexuelle Belästigung gezielt als Mittel zur Diskriminierung, Demütigung und Machtausübung eingesetzt werden kann.

Die Folgen sind Schamgefühle, Angstzustände, Schlafstörungen, Alpträume, Essstörungen bis hin zu Arbeitsunfähigkeit.

Tipps, Checkliste

  • Nehmen Sie Ihre Empfindungen ernst und werden Sie sich klar, dass es sich um eine Belästigung handelt
  • Wenn irgendwie möglich sollten Sie unmittelbar nach einem derartigen Vorfall diesen energisch und deutlich zurückweisen. Drohen Sie damit, sich zu beschweren und den Angriff öffentlich zu machen. Sie können auch mit etwas zeitlicher Verzögerung schriftlich reagieren. Bleiben Sie darin sachlich und detailliert und zeigen Sie die Konsequenzen bei Wiederholung auf
  • Machen Sie sich Aufzeichnungen. Diese können Sie mit einer eidesstattlichen Erklärung bei einem Rechtsanwalt hinterlegen für eine spätere Beschwerde
  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und/oder den Betriebsrat
  • Wenden Sie sich an die Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragte Ihres Unternehmens oder Ihrer Dienststelle
  • Schalten Sie auch Ihren Chef ein
  • Geben Sie Ihrem Kollegen ein klares „Nein“ zu verstehen
  • Die Beschwerden sind von den Führungskräften zu prüfen und das Ergebnis dem Betroffenen mitzuteilen
  • Möglicherweise besteht Anspruch auf eine Entschädigung und auf Schadensersatz. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der Belästigung ein gesundheitlicher Schaden auftritt. Der Arbeitgeber haftet sobald er trotz Kenntnis nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr und zur Beseitigung trifft. In besonders harten Fällen kann der Betroffene mit Leistungsverweigerung reagieren. Klären Sie diese Maßnahme aber unbedingt vorher rechtlich ab, damit Ihnen der Arbeitgeber nicht Arbeitsverweigerung vorwerfen kann
  • Der Arbeitgeber ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet, einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Wird gegen diese Maßnahmen verstoßen, können Abmahnungen, Versetzungen oder auch Kündigungen erfolgen

Arbeitsrecht, Urteile

  • Urteil Az. 1 SA 832/09 vom 13.10.2009
    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kündigung wegen sexueller Belästigung
  • Urteil Az. 3 Sa 410/08 vom 04.03.2009
    Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
  • Urteil Az. 3 K 143/08.TR
    Anmache ist schweres Dienstvergehen
  • „Sexy“ ist kein Kompliment
  • Urteil 3 Sa 163/06
    Wer fummelt, fliegt fristlos
  • Urteil 2 AZR 341/03
    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
  • Urteil 7 Sa 508/04
    Am Arbeitsplatz: Klaps auf den Po = sexuelle Belästigung

Informationsquellen

Literatur

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