Karneval oder Fasching feiern am Arbeitsplatz
Definition, Erklärung
In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Ansonsten ist Urlaub zu nehmen, wenn Sie sich im Fasching austoben wollen.
Tipps, Checkliste
- Ein verbreiteter Brauch zur Weiberfastnacht ist das Abschneiden von Krawatten. Seien Sie bei dieser Gaudi vorsichtig bei neu eingestellten Vorgesetzten oder Geschäftsbesuchern, besonders in Regionen, in denen der Fasching nicht so populär ist
- Hat der Arbeitgeber ausdrücklich das Krawattenabschneiden verboten, sollten Sie sich daran halten
- Der Arbeitgeber darf auch Regeln aufstellen zur Kleidung. Solange es niemanden stört, düfen Sie sich Ihren Vorstellungen entsprechend verkleiden. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihre Kollegen, was in den Vorjahren übliche Praxis war
- Auch wenn Sie ein Faschingsmuffel sind, sollten Sie sich den Gepflogenheiten in einem „faschingstollen“ Unternehmen anpassen. Feiern Sie mit, Sie geraten sonst schnell in eine Aussenseiterrolle. Eine andere Alternative ist, dem Treiben zu entfliehen und Urlaub zu nehmen
- Verlieren Sie auch im größten Karnevalstreiben nicht die Kontrolle über Ihr Verhalten. Es kommt sonst eventuelll schnell zu Situationen, die Sie am nächsten Tag bereuen und die Ihrer Karriere schaden können
Arbeitsrecht, Urteile
- Beschluss vom 25.04.2013, 7 TaBV 77/12
Arbeitgeber darf mit Tradition des freien Rosenmontags brechen - Urteil 1 ABR 31/03 (A)
Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag - Urteile rund um Karneval; WDR 2