Betriebsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis

Definition, Erklärung

Laut Bundesverfassungsgericht definieren sich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“. Bei Betriebsgeheimnissen geht es dabei v.a. um technisches Wissen, bei Geschäftsgeheimnissen um kaufmännisches Wissen. Häufig werden die Begriffe synonym verwendet.

Im IT-Bereich werden in firmenübergreifenden Projekten, bei denen Einzelheiten publik gemacht werden müssen, Verträge abgeschlossen, die als nondisclosure agreements bezeichnet werden.

Sie unterliegen dem strafrechtlichen Schutz nach §§ 203f Strafgesetzbuch und §§ 17f UWG. Bei Geheimnisverrat drohen bis zu 3 Jahre Haft.

Kennzeichen eines Betriebsgeheimnisses sind:

  • Der Unternehmer hält sie geheim bzw macht sie nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und will sie geheimhalten
  • Für andere Personen sind sie nicht einfach zugänglich

Darunter fallen:

  • Wirtschaftliche Daten eines Unternehmens, die nicht veröffentlicht werden
  • Technisches Know-how
  • Rezepturen
  • Konstruktionspläne
  • Konstruktions- und Herstellungsverfahren
  • Prozesse
  • Kundendaten
  • Kunden- und Auftragsdaten
  • Kalkulationen
  • Marketingkonzepte
  • Werbemethoden
  • Strategiepapiere
  • Personalangelegenheiten, auch Beförderungspläne
  • Lieferanten
  • Kreditwürdigkeit

Der Arbeitgeber kann die Geheimhaltung auch explizit äußern oder die entsprechenden Unterlagen entsprechend kennzeichnen bzw. Dateien durch Passwörter schützen.

Der Arbeitnehmer ist üblicherweise durch den Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit hinsichtlich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Dieses beginnt mit dem Unterzeichnen des Arbeitsvertrags und hört eventuell auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht auf. Hierzu ist allerdings die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots notwendig.

Generell zur Verschwiegenheit von fremden Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind:

  • Ärzte und Apotheker
  • Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter, Berater
  • Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
  • Mitarbeiter einer Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung
  • Amtsträger im öffentlichen Dienst

Sachverhalte für Strafbarkeit wegen Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen:

  • Verrat durch unbefugte Mitteilungen durch Beschäftigte an Dritte aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder aus Schädigungsabsichten
  • Verrat durch unbefugte Aneignung
  • Verrat durch unbefugte Verwertung oder Weitergabe
  • Verrat durch unbefugte Verwertung oder Weitergabe anvertrauter Betriebsgeheimnisse

Tipps, Checkliste

Für Arbeitgeber:

  • Unterrichten Sie Ihre Mitarbeiter über die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • Lassen Sie sich die Unterrichtung bescheinigen und geben Sie diese zur Personalakte
  • Legen Sie eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung im Arbeitsvertrag fest
  • Bei Zuwiderhandlung können Sie Unterlassung verlangen und den Arbeitnehmer zu Schadensersatz verpflichten oder sogar außerordentlich kündigen oder/und verklagen
  • Kennzeichnen Sie Unterlagen, auf die sich das Betriebsgeheimnis bezieht oder schützen Sie Dateien durch Passwörter
  • Vermuten Sie einen Geheimnisverrat müssen Sie Strafanzeige stellen

Für Arbeitnehmer:

  • Unter das Betriebsgeheimnis fällt nicht, wenn Sie mit Außenstehenden über Ihren Arbeitsvertrag oder Ihre Kündigung sprechen
  • Auch wenn die Geheimhaltungspflicht nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, leitet sich diese aus der allgemeinen arbeitsvertraglichen Treuepflicht und den Vorschriften aus dem Wettbewerbsrecht ab
  • Lassen Sie sich vor Nutzung fremder Betriebsgeheimnisse beraten
  • Seien Sie vorsichtig, wenn Sie mit Anderen über Ihren Arbeitgeber sprechen

 

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur

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