Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Definition, Erklärung

Die gesetzliche Basis für ein Eingliederungsmanagement ist § 84 Abs. 2 SGB IX. Danach sind zum betrieblichen Eingliederungsmanagement alle Arbeitgeber verpflichtet, sobald ein Mitarbeiter länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig ist. Das gilt für Behinderte, Schwerstbehinderte und kranke Mitarbeiter.

Ziele des Eingliederungsmanagements:

  • Wie können Arbeitsunfähigkeit überwunden und Fehlzeiten vermieden werden?
  • Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen?
  • Wie können die Fähigkeiten des Arbeitnehmers eingesetzt werden, um ihm seinen Arbeitsplatz zu erhalten?

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement muss der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und/oder der Schwerbehindertenvertretung anbieten. Außerdem sind an der Umsetzung der Betriebsarzt, der betriebliche Sozialarbeiter, mögliche Integrationsteams und nicht zuletzt der betroffene Mitarbeiter beteiligt.

Tipps, Checkliste

  • Die Förderung des BEM ist möglich durch die Reha-Träger und das Integrationsamt. Dazu gehören auch Zuschüsse für Arbeitsshilfen oder notwendige behinderungsgerechte Einrichtungen am Arbeitsplatz
  • Als Arbeitgeber sollten Sie ein BEM betreiben. Es ist dann eher möglich, krankheitsbedingt zu kündigen
  • Dokumentieren Sie die krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten Ihrer Mitarbeiter
  • Identifizieren Sie auf dieser Grundlage Mitarbeiter, die offensichtlich einer (Wieder-)Eingliederung bedürfen und führen Sie ein Gespräch mit diesen über Maßnahmen und Erfolgskontrollen
  • Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist für den Betroffenen grundsätzlich freiwillig
  • Das BEM kann auch Bestandteil einer Betriebsvereinbarung sein
  • Beachten Sie die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur

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