Auffanggesellschaft

Definition, Erklärung

Muss ein Unternehmen Insolvenz beantragen, kann eine Auffanggesellschaft gegründet werden, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Sie wird von Schuldnern und Gläubigern gemeinsam gegründet, z.T. auch mit Beteiligung des Staats. Dabei werden die werthaltigen Teile des insolventen Unternehmens auf die neue Gesellschaft übertragen. Die Auffanggesellschaft übernimmt die Betriebsmittel und die Mitarbeiter, aber nicht die Verbindlichkeiten. Gewinne, die möglicherweise erwirtschaftet werden, werden an das insolvente Unternehmen abgeführt.

Gründe für eine Auffanggesellschaft:

  • Fortführung des Geschäftsbetriebs bei Insolvenz
  • Verhinderung einer Insolvenz bei drohender Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens
  • im Rahmen von Sozialplänen bei insolvenzbedrohten Unternehmen, um Mitarbeiter zu qualifizieren und Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis zu unterstützen

Voraussetzung für Gründung einer Auffanggesellschaft:

  • konkurrenzfähige Produkte oder Dienstleistungen sind vorhanden
  • Übernahme des Kundenstocks und des Vermögens gewährleistet Fortsetzung des Unternehmens
  • wichtige Gläubiger (Banken und Lieferanten) sind von Überlebensfähigkeit der Auffanggesellschaft überzeugt

Folgen einer Auffanggesellschaft:

Häufig wird die Auffanggesellschaft auch als Beschäftigungs- oder Transfergesellschaft bezeichnet, da die Bedingungen und das Prozedere identisch sind. Weitere Informationen finden Sie daher dort.

Tipps, Checkliste

  • Der Wechsel in die Auffanggesellschaft ist freiwillig
  • Überlegen Sie, ob Sie in die Auffanggesellschaft übernommen werden wollen, oder ob eine betriebsbedingte Kündigung für Sie sinnvoller ist
  • Bewerben Sie sich sofort auf neue Arbeitsstellen

Arbeitsrecht, Urteile

  • Urteil II ZR 132/06 vom 18.02.2008
    Gescheiterte Sanierung einer Auffanggesellschaft – gemischte verdeckte Sacheinlage
  • Urteil 8 AZR 523/04 vom 18.08.2005
    Zulässige Umgehung eines Betriebsübergangs durch Auffanggesellschaft
  • Urteil 3 Sa 80/04 vom 26.08.2004
    Unzulässige Weiterbeschäftigung in Auffanggesellschaft

 

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