Gesetzliche Sozialversicherung
Definition, Erklärung
Die gesetzliche Sozialversicherung in Deutschland basiert auf dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs und ist im wesentlichen eine Pflichtversicherung. Sie dient dazu, auf Basis des Prinzips der Solidargemeinschaft finanziellen Schutz bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Betriebsunfällen und im Alter zu geben. Dementsprechend teilt sie sich in verschiedene Versicherungen auf, deren Träger öffentlich-rechtliche Körperschaften sind. Dazu gehören:
- Gesetzliche Krankenversicherung durch die Krankenkassen
- Gesetzliche Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung
- Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaften
- Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit
- Pflegeversicherung durch die Krankenkassen.
Die Finanzierung erfolgt nicht durch Steuern, sondern durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die sich prozentual auf das Nettoeinkommen beziehen. Mit Ausnahme der Unfallversicherung, die komplett durch den Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft bezahlt wird, werden die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel (Ausnahme: bei der Krankenversicherung zahlt der Arbeitnehmer 50,45 Prozent) jeweils zur Hälfte von den Arbeitnehmern und -gebern getragen. Die Beiträge werden direkt von den Einkommen der Arbeitnehmer einbehalten und durch den Arbeitgeber an die zuständigen Krankenkassen abgeführt. Die Krankenkassen leiten die anteiligen Beiträge an die Rentenversicherung und an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
Die Höhe der Beiträge wird bei der Kranken- und Unfallversicherung durch die Selbstverwaltung und bei Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung durch den Gesetzgeber festgelegt. Bei der Selbstverwaltung werden ehrenamtliche Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber bei der sog. Sozialwahl gewählt, die bei der Erledigung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger mitarbeiten.
Die Versicherungen sind verpflichtet, die versicherungspflichtigen Personen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand als Mitglied aufzunehmen. Mitglieder in der gesetzlichen Sozialversicherung sind in der Regel alle Arbeitnehmer. Selbständige sind von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Sie können also eine private Kranken-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Detaillierte Informationen über die Versicherten, Beiträge und Leistungen finden Sie bei den Stichworten zu den jeweiligen Versicherungen (s.o.).
Die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung teilen sich auf die einzelnen Träger auf:
- Arbeitsförderung und Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Bundesagentur für Arbeit
- Gesundheitsförderung, Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, Früherkennung von Krankheiten, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft durch die Krankenkassen
- Prävention, Rehabilitation und Entschädigungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Unfallversicherung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten durch die Rentenversicherung
- Hilfen bei Pflegebedürftigkeit durch die Pflegeversicherung
Für Minijobber und bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, also Tätigkeiten mit weniger als 50 Arbeitstagen bzw. 2 Monaten pro Jahr, gelten besondere Regelungen.
Eine besondere Form der Sozialversicherung ist die Künstlersozialversicherung, die durch die Beiträge von selbständigen Künstlern und Publizisten sowie durch die Künstlersozialabgabe von Unternehmen finanziert wird.
Tipps, Checkliste
Arbeitgeber:
- Als Arbeitgeber sind Sie für die Meldung des Arbeitnehmers bei der gesetzlichen Sozialversicherung verantwortlich und müssen die Beiträge vom Gehalt des Mitarbeiters einbehalten und zusammen mit Ihrem Arbeitgeber-Anteil an die zuständige Krankenkasse abführen
- Bis zum 15. des folgenden Monats sind die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, ansonsten wird ein Säumniszuschlag fällig
- Wenn Sie Finanzierungsprobleme haben, sollten Sie mit der Krankenkasse eine Stundung der Beiträge vereinbaren. Informieren Sie sich über die Details bzgl. Verzinsung und Bedingungen einer Stundung bei den betroffenen Krankenkassen
Arbeitnehmer:
- Achten Sie darauf, dass die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, keine Lücken bei den Beitragszahlungen entstehen und Ihre Daten aktuell sind
- Überlegen Sie sich, ob die Versicherungsleistungen ausreichen, oder ob Sie sich zusätzlich noch privat versichern wollen, z.B. durch eine Krankenzusatzversicherung
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil Az.: L 8 KR 304/07 vom 10.12.2009
Fehlende Rendite kein Argument gegen Sozialversicherungspflicht - Urteil Az.: B 12 KR 22/07 R
Beitragspflicht auch für Freigestellte
Informationsquellen
Literatur
- Lexikon für das Lohnbüro 2008: Arbeitslohn, Lohnsteuer und Soialversicherung von A bis Z von Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
- Sozialversicherung 2008 von Joachim Schermer und Harald Janas
- Jahrbuch Sozialversicherung 2008 von Jürgen Heidenreich