Verhalten beim Arbeitsunfall
Definition, Erklärung
Neben der Berufskrankheit ist der Arbeitsunfall der zweithäufigste Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Begriff Arbeitsunfall ist im § 8 Abs. 1 SGB VII definiert. Danach zählen Unfälle, die direkt am Arbeitsplatz und bei Ausübung von Tätigkeiten, die einen betrieblichen Zweck verfolgen dazu. Ebenso Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit, die sogenannten Wegeunfälle. Versicherungsschutz besteht auch auf Dienst- und Geschäftsreisen, beim Betriebssport, auf Betriebsfeiern und Betriebsausflügen, beim Arbeiten an Telearbeitsplätzen und beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten. Die Teilnahme an Wettkämpfen, auch wenn sie im Rahmen der Betriebssportgruppe erfolgt, ist nicht versichert. Die Frage, ob Eigen- oder Fremdverschulden vorliegt, ist zur Einordnung der Versicherungsleistung nicht relevant. Ist der Unfall vor allem auf Alkoholgenuß zurückzuführen, ist kein Arbeitsunfall gegeben.
Versicherungsträger sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallkassen des Bundes und der Länder. Diesen gegenüber besteht die Meldepflicht, den Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder gar zum Tod führte, anzuzeigen. Die Praxisgebühr von zehn Euro entfällt bei Arbeitsunfällen, ebenso die Zuzahlung für Arznei- und Heilmittel, wenn diese zur Behandlung nach dem Arbeitsausfall verordnet wurden.
Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sorgen. Das gehört zum Arbeitsschutz. Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten auch bei Arbeitsunfällen.
Tipps, Checkliste
- Achten Sie auf Unfallquellen, wie Stolperfallen, rutschige Böden, frei liegende Kabel, fehlende Absturzsicherungen, wacklige Leitern, gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe oder defekte Werkzeuge und auf gefährdende Faktoren, wie einseitige Arbeitsbelastungen, -abläufe oder -zeiten, Qualifikationsdefizite oder Fehlverhalten z.B. Alkoholgenuß oder Leichtsinn
- Beseitigen Sie mögliche Unfallfaktoren
- Nutzen Sie Schutzkleidung
- Machen Sie auf Gefahren aufmerksam
- Zeigen Sie Ihren Dienstunfall innerhalb von 3 Tagen bei Ihrer Unfallversicherung an
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 1 K 1161/13 vom 11.12.2014
Kein Dienstunfall durch Lesen eines Schreibens - Urteil Az.: 6 K 542/10 NW
Dienstunfall muss nachweislich zur Arbeitszeit geschehen sein - Urteil S 1 U 4/08 vom 12.03.2009
Bandscheibenvorfall kann Arbeitsunfall sein - Urteil L 2 U 1014/05
Seelische Belastung als Arbeitsunfall anerkannt - Urteil 1 U 207/07
Arbeitgeber haftet bei Verzicht auf Schutzmaßnahmen - Urteil Az.: S 6 U 82/06 vom 04.08.2009
Verletzung auf der Rodelbahn ist kein Arbeitsunfall - Urteil Az.: 1 A 155/08
Zeckenbiss ist Dienstunfall - Urteil Az. 17 U 11/07
Chef haftet nicht bei Trunkenheit - Urteil Az. L 3 U 24/07
Verletztengeld: Streichung nur gegen Ersatzjob - Urteil Az. 2K 350/07.KO
Wann ist Duschen dienstlich? - Urteil 18 Sa 1083/05
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfall während ungenehmigter Nebentätigkeit - Urteil 2 Sa 147/02
Arbeitsunfall auf Inline-Skates: Ablehnung der Lohnfortzahlung nur bei Leichtsinn - Urteil S 3 U 1215/03
Unfall beim Grillen mit Kollegen: Berufsgenossenschaft zahlt! - Urteil B 2 U 29/04
Kein gesetzlicher Unfallschutz beim Skifahren. BSG: Auch Fußballturniere künftig nicht mehr versichert - Urteil 6 Sa 839/04
Generell kein Anspruch auf Schmerzensgeld - Urteil 14 U 138/05
Kein Arbeitsunfall bei überwiegend privat veranlasster Reise - Urteil L 15 U 97/99
Arbeitsunfall: Fahrtantritt von Wohnung der Freundin - Urteil B 2U 27/97 R
Versicherung: Mord ist kein Arbeitsunfall - Arbeitsrecht: Kündigung wegen Arbeitsunfall unwirksam
Informationsquellen
- Checklisten zu Arbeitsunfall und Erste-Hilfe
- Büchner Rechtsanwälte
ausführliche Erläuterung zur gesetzlichen Unfallversicherung mit Urteilen zum Thema - Juraforum.de
- Arbeitsunfall: Wann besteht Versicherungsschutz?
Literatur
- Dienstunfall – was nun? von Eckhard Wölke
- Kurzinformation über Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten von Heinz Schieke, Heike Braunsteffer und Jörg Schudmann
- Arbeitsunfall und Berufskrankheit von Alfred Schönberger, Gerhard Mehrtens und Helmut Valentin