Gesetzliche Unfallversicherung
Definition, Erklärung
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt im Arbeitsumfeld, auch bei einer Entsendung ins Ausland, Schäden von berufsbedingten Unfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten ab. Zu einem Wegeunfall gehört auch der normale Arbeitsweg. Die Versicherung trägt die Kosten für die Behandlung der Unfallfolgen und der Rehabilitation, für das Sterbegeld, für die Hinterbliebenenrente und die Verletztenrente. Darüberhinaus engagiert sie sich bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, erlässt Unfallverhütungsvorschriften und überwacht durch Aufsichtsbeamte deren Umsetzung. Die Versicherung gilt in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und bei Arbeitslosigkeit. Selbständige können sich freiwillig versichern, wobei sie die Beiträge dann selbst zu bezahlen haben.
Die Beiträge zahlen komplett die Arbeitgeber bzw. für Arbeitslose, also Bezieher von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit. Träger sind die Berufsgenossenschaften, Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Die gesetzliche Basis findet sich im § 8 SGB VII.
Tipps, Checkliste
- Melden Sie Ihrem Arbeitgeber jeden Unfall umgehend. Er informiert dann den jeweiligen Versicherungsträger. Um alles weitere kümmert sich dieser
- Wegeunfälle werden nur dann durch die gesetzliche Unfallversicherung getragen, wenn sich dieser auf dem kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignete. Alles andere ist Bestandteil der Leistungen einer privaten Unfallversicherung. Schließen Sie daher unbedingt eine derartige Versicherung ab. Schließlich passieren lediglich ein Viertel aller Unfälle in der Arbeit, der Rest dagegen während der Freizeit
- Arbeitgeber: Seit dem 01. Januar 2010 sind die Arbeitsstunden der Beschäftigten an die Unfallversicherung zu melden. Ansonsten werden die Meldungen als fehlerhaft zur Neuerstattung abgewiesen. Sie können die tatsächlich erfassten Arbeitsstunden oder die Sollarbeitsstunden melden. Ist beides nicht möglich, können Sie ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert bzw. geschätzte Arbeitsstunden melden
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil L 3 U 170/07 vom 20.09.2011
Ohne Job im Inland keine Unfallversicherung im Ausland - Urteil S 23 U 252/09 vom 04.08.2010
Einkauf in der Pause ist unfallversichert - Urteil L 2 U 105/09 vom 10.08.2009
Auch der Weg zum Mittagessen der Freundin steht unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung - Urteil 8 AZR 707/06
BAG: Arbeitgeber hat Arbeitnehmer über dessen Unfallversicherung aufzuklären - Urteil S 10 U 2623/03:
Versicherungsschutz nur bis zum Ende der Betriebsveranstaltung
Informationsquellen
- Bundesverband der Unfallkassen
- Liste der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- Liste der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
- Tarifcheck24 – Unfallversicherung
- versicherungsvergleich.org
- IHK Frankfurt am Main
Gesetzliche Unfallversicherung, Informationen zur Sozialversicherungspflicht allgemein und dem Versicherungsschutz von Existenzgründern
Literatur
- Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeits- und Wegeunfälle von Peter Becker informiert über den versicherten Personenkreis, die Anerkennung eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, die Leistungen, das Prozedere und die zuständigen Behörden