Urlaubsgeld: Anspruch, Berechnung, Arbeitsrecht

Definition, Erklärung

Während eines Urlaubs wird das Einkommen von Arbeitnehmern weiter bezahlt. Es handelt sich um das sogenannte Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG bzw. um Entgeltfortzahlung bei Beamten. Davon zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld, das wie das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung oder Gratifikation vom Arbeitgeber zusätzlich bezahlt wird.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld besteht nicht. Allerdings kann sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld in folgenden Fällen ergeben, so aufgrund:

In den entsprechenden Verträgen oder Vereinbarungen sind Höhe und Rahmenbedingungen wie Rückzahlung oder Dauer der Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen festgelegt. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes wird meistens einmal zusätzlich zum Gehalt, in der Regel im Mai oder Juni bezahlt. Als Richtwert für die Höhe des Urlaubsgeldes dient ein Monatsgehalt.

Besteht im Unternehmen ein Anspruch auf Urlaubsgeld, so ist dieses an alle Arbeitnehmer, also an Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitkräfte, Minijobber und geringfügig Beschäftigte zu bezahlen. Die Berechnung des Urlaubsgelds erfolgt dann auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.

Obwohl generell ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes besteht, kann dieser wegfallen oder sich der Betrag verringern/erhöhen, wenn:

  • die festgelegte Dauer der Unternehmenszugehörigkeit noch nicht erreicht wurde
  • eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat
  • der Urlaub aufgrund einer Krankheit verfallen ist
  • der Familienstand oder die Zahl der Kinder in die Berechnung des Urlaubsgelds einfließen
  • die Arbeitszeit ein Faktor zur Berechnung ist

Bei einer Kündigung muss der Arbeitnehmer bereits gezahltes Urlaubsgeld zurückzahlen, allerdings nur im Verhältnis zum verringerten Urlaubsanspruch.

Tipps, Checkliste

  • Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber über die Regelungen, die bei Ihnen gelten, sofern diese nicht in Ihrem Arbeitsvertrag aufgeführt sind. Häufig sind in Ihrem Intranet die Leistungen und Bedingungen aufgelistet
  • Statt Urlaubsgeld kann auch eine Erholungsbeihilfe bezahlt werden. Dafür sind keine Sozialabgaben zu entrichten. Sie ist mit 25 % vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern. Die Höchstgrenzen liegen bei 156 Euro für jeden Mitarbeiter, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind
  • Urlaubsgeld ist Einkommen und muss daher versteuert werden. Zusätzlich ist es sozialversicherungspflichtig
  • Als Minijobber müssen Sie darauf achten, dass durch Zahlung eines Urlaubsgeldes die 400-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Sonst wird Ihr gesamtes Einkommen steuerpflichtig und Sie müssen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen
  • Wenn Sie arbeitslos werden, ist das Urlaubsgeld als Einkommen anzugeben. Das Arbeitslosengeld I wird aufgrund des Gehalts incl. Sonderzahlungen ermittelt. Die Zahlungen nach Hartz IV sind dagegen von früher gezahltem Urlaubsgeld unabhängig

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

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