Vorwurf der Steuerhinterziehung – bedacht handeln und Schaden eingrenzen
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung wiegt schwer, denn er kann empfindliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Den Tätern drohen Geld- und Freiheitsstrafen – je nach Schwere der Tat. Der Verdacht auf eine begangene Steuerhinterziehung steht immer dann im Raum, wenn die Behörden Kenntnis davon erlangen, dass die zu entrichtende Steuer nicht in vollständiger Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte.

Welche Strafen drohen bei einer Steuerhinterziehung?
Der Gesetzgeber differenziert hier klar:
Leichtfertige Steuerverkürzung: Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Sie liegt vor, wenn jemand die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Steuerangelegenheiten in besonderem Maße verletzt hat, ohne dabei die Absicht zu haben, Steuern zu hinterziehen. Dennoch führt diese Nachlässigkeit zu einer unvollständigen oder falschen Steuererhebung. Die Ahndung erfolgt in der Regel mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.
Vorsätzliche Steuerverkürzung (Steuerhinterziehung): Dies ist eine Straftat und wird wesentlich härter geahndet. Vorsatz liegt dann vor, wenn der Beschuldigte gezielt und wissentlich versucht hat, Steuern zu verkürzen. Das bedeutet, er wusste, dass die Steuer nicht vollständig erhoben wurde, und hat dies bewusst in Kauf genommen oder sogar aktiv herbeigeführt. Dies kann durch falsche Angaben geschehen, aber auch durch das bewusste Unterlassen von notwendigen Angaben, die zur korrekten Steuerfestsetzung erforderlich wären.
Die möglichen Strafen hierfür sind gravierend:
- In „normalen“ Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.
- In schweren Fällen ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich. Schwere Fälle können beispielsweise vorliegen, wenn die Hinterziehung in großem Umfang erfolgt, durch besonders ausgeklügelte Methoden oder wenn eine Amtsperson involviert ist.
- Bei leichteren vorsätzlichen Fällen wird häufig auch „nur“ eine Geldstrafe verhängt, die sich jedoch nach der Höhe des hinterzogenen Betrags und den persönlichen Verhältnissen des Täters richtet.
Die Formulierung „billigend in Kauf genommen“ ist hierbei ein zentraler Punkt: Selbst wenn jemand nicht die treibende Kraft hinter der Hinterziehung war, aber Kenntnis davon hatte und nichts dagegen unternommen hat, kann dies bereits als vorsätzliches Handeln gewertet werden.
Dies unterstreicht die Ernsthaftigkeit, mit der der Staat gegen Steuerhinterziehung vorgeht, um die Gerechtigkeit im Steuersystem zu gewährleisten und das Vertrauen in die Finanzverwaltung aufrechtzuerhalten.
Vorladung oder Durchsuchung – Ruhe bewahren und Anwalt kontaktieren
Wenn plötzlich eine Vorladung ins Haus flattert oder die Beamten von der Finanzbehörde unangekündigt mit einer richterlichen Anordnung für eine Durchsuchung vor der Tür stehen, ist der Schock erst einmal groß. Betroffene sollten sich auf ihre Rechte besinnen und Ruhe bewahren.
Vor einer Vorladung sollte sofort ein Anwalt für eine spezialisierte Strafverteidigung kontaktiert werden. Er kennt sich mit der Materie aus und kann den Beschuldigten angemessen vertreten. Bei einer Durchsuchung fehlt der anwaltliche Beistand aber in der Regel zunächst. Betroffene sollten die Aussage verweigern und keine Fragen beantworten, bis sie rechtliche Unterstützung erhalten haben. Gegebenenfalls warten die Fahnder, bis der Anwalt oder der Steuerberater anwesend ist, und beginnen erst dann mit der Durchsuchung.
Die Durchsuchung zu verweigern, ist jedoch keine gute Idee und kann zu einer Eskalation der Situation führen. Allerdings sollten sich Betroffene den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und nur die geforderten Unterlagen herausgeben. Auf keinen Fall sollte versucht werden, Beweismittel zu verstecken oder zu vernichten.
Selbstanzeige kann Straffreiheit erwirken
Wer vorsätzlich Steuerhinterziehung begangen hat oder vermutet, dass er sich unwissentlich einer Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, sollte nicht warten, bis die Steuerfahnder vor der Tür stehen. Schon kleine Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung oder der Steuererklärung können die Beamten aufhorchen lassen. Manchmal lösen auch Kontrollmitteilungen von anderen Unternehmen eine Prüfung und vielleicht sogar ein Strafverfahren aus.
Deswegen ist es sinnvoll, proaktiv tätig zu werden und sich Unterstützung von einem erfahrenen Anwalt für Steuerrecht zu holen. Er kann die vorliegende Situation bewerten und bei einer Selbstanzeige helfen. Damit lässt sich nämlich Straffreiheit erwirken. Die hinterzogenen Steuern müssen zwar nachgezahlt werden, aber eine Freiheits- oder Geldstrafe bleibt aus. Damit die Selbstanzeige von den Behörden anerkannt wird, muss sie vollständig sein.
Wenn es bei der Selbstanzeige zu Fehlern kommt, entfällt die Straffreiheit. Aus diesem Grund sollte auch damit stets ein spezialisierter Anwalt beauftragt werden.
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