Hausgewerbetreibende
Definition, Erklärung
Das SGB IV § 12 definiert Hausgewerbetreibende. Dies sind Personen, die
- selbstständig tätig sind (anders als klassischer Heimarbeiter)
- gewerblich arbeiten (nicht freiberuflich)
- in eigener Arbeitsstätte arbeiten
- für einen oder mehrere Auftraggeber, z.B. Gewerbetreibenden, gemeinnützige Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften tätig sind
- unternehmerisches Risiko tragen
- evt. eigene Mitarbeiter beschäftigen (nicht mehr als 2)
- über ihre Arbeitszeit und Arbeitsverlauf frei bestimmen
- möglicherweise ein größeres Betriebsvermögen besitzen
Dabei können Sie auch die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen und ohne Auftraggeber vorübergehend auf eigene Rechnung tätig sein. Als Hausgewerbetreibender stellen Sie Waren her oder bearbeiten oder verpacken diese und arbeiten dabei wesentlich selbst mit. Die wirtschaftliche Verwertung der Ware obliegt dem Auftraggeber.
Steuer:
Als selbstständiger Gewerbetreibender müssen Sie entrichten:
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer
Ansprüche gegen Auftraggeber:
- Mindestentgelt
- Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsgeld
- Feiertagsgeld
- Krankengeldzuschlag
- Heimarbeits- oder Unkostenzuschlag
- vermögenswirksame Leistungen
- Insolvenzgeld
- Kurzarbeitergeld
- Leistungen aus Unternehmerversicherung
Auftraggeber:
Die Hausgewerbetreibenden sind neben ihren Gleichgesinnten und Heimarbeitern namentlich in Heimarbeitslisten aufzuführen und an die Gewerbeaufsichtsämter zu melden.
Tipps, Checkliste
- Als Hausgewerbetreibender sind Sie pflichtversichert bei der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nicht bei Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung
- Sie unterliegen wie ein Gewerbetreibender der Gewerbesteuerpflicht
- Wenden Sie sich bei steuerlichen Fragen an Ihr Finanzamt oder an Ihren Steuerberater, bei allgemeinen Fragen an das Gewerbeamt, bei Fragen bzgl. der Sozialversicherung an die Träger der Sozialversicherung
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 3 AZR 258/88 vom 03.04.1990
Heimarbeitsverhältnis aufgrund tatsächlicher Handhabung - Urteil I R 67/80 vom 08.03.1984
Ein Hausgewerbetreibender verliert diese Eigenschaft nicht, wenn er gelegentlich aus besonderem Anlaß mehr als zwei fremde Hilfskräfte beschäftigt