Formen der freien Selbständigkeit oder Freelancing

Definition, Erklärung

Neben der Einordnung von Berufen in „Katalogberufe“, katalogähnliche Berufe und in Gewerbetätigkeiten finden sich verschiedene Bezeichnungen, die umgangssprachlich oft sehr ungenau als „freiberufliche Tätigkeiten“ oder Freelancing zusammengefaßt werden. Die Berufsfelder haben jedoch unterschiedliche steuer-, arbeits- und wirtschaftsrechtliche Grundlagen.

  • Freiberufler nach dem EstG
    Freiberuflichkeit ist ein steuerrechtlicher und berufsrechtlicher Begriff, der im Einkommensteuergesetz (EStG) § 18 und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) § 1 definiert ist. Diese beiden Gesetze und die Rechtsprechung beschreiben in einer Aufzählung von sogenannten Katalogberufen und katalogähnlichen Berufen vor allem qualifizierte Dienstleistungsbetreiber wie Ärzte, Juristen, Naturwissenschaftler, freiberufliche Ingenieure etc. als „echte Freiberufler“. Freiberuflich Tätige müssen sich beim Finanzamt anmelden und Einkommensteuer bezahlen.
    Es gibt derzeit in Deutschland rund 1 Million freiberuflich Tätige, von denen über 900.000 selbständig sind. Ein Freiberufler, beispielsweise ein Arzt, kann jedoch auch Angestellter (z.B. Betriebsarzt), Beamter (z.B. Amtsarzt), freier Mitarbeiter (z.B. Vertreter in einer Arztpraxis) oder Gesellschafter in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (Arzt in einer Privatklinik) sein.
  • Gewerbetreibender
    Auch dies ist ein steuerrechtlicher Begriff. Hierher gehören Selbständige, die nicht zur Liste der Freiberufler (Katalogberufe, katalogähnliche Berufe s.o.) zählen, sondern mit ihrer Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegen. Sie müssen sich beim Ordnungsamt anmelden (§ 14 GewO). Ihre Tätigkeiten ähneln oft denen der Freiberufler stark, so dass die Einordnung einzelner Berufe häufig rechtlich nicht unumstritten ist. Generell gilt: Im Gegensatz zu den qualifizierten geistigen, schöpferischen oder wissenschaftlichen Dienstleistungen der Freiberufler zählen hierher einfachere Dienstleistungen sowie der Handel, die Produktion von Waren und das Handwerk. Handwerksmeister benötigen neben der Gewerbeanmeldung noch einen Meisterbrief der Handwerkskammer (HWK) oder der Industrie- und Handelskammer (IHK), um selbständig tätig werden zu können.
  • Freier Mitarbeiter
    „Freier Mitarbeiter“ ist ein arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Steuerrechtlich gesehen können freie Mitarbeiter sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende sein.
    Freie Mitarbeiter führen selbständig Aufträge für ein Unternehmen aus, ohne selbst in dieses Unternehmen eingegliedert zu sein. Dafür erhalten sie ein Honorar und arbeiten bei freier Zeiteinteilung und mit frei wählbarem Arbeitsort. Vom Honorar müssen sie alle eigenen Kosten und Leistungen, wie Sozialversicherungen, Nebenkosten, Lohnfortzahlung, Urlaub selbst tragen.
  • Subunternehmer
    Dieser Begriff ist häufig nur eine andere Bezeichnung für „freier Mitarbeiter“, kann also sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Mitarbeit umfassen. Er zielt darauf ab, dass das Unternehmen/der Unternehmer „Hauptauftraggeber“ ist. Der Subunternehmer führt dann selbständig Aufträge für das Unternehmen aus. Der Begriff „Subunternehmer“ wird häufig in der Bauwirtschaft und im Logistikbereich verwendet.
  • Freelancer
    Dieser englische Begriff beschreibt überwiegend die freie Mitarbeit, Freelancing in Berufen der neuen Medien, der Werbung und der kreativen Berufe (z.B. Musiker). Auch hier muss zwischen freiberuflichen und gewerbetreibenden Freelancern unterschieden werden, die stets ihr Wissen und Können selbständig und projektbezogen anbieten.
  • Dienstvertragsmitarbeiter
    Diese Form der Mitarbeit leitet sich von der Form des Arbeitsvertrags ab, das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegt: der Dienstvertrag nach §§ 611 – 630 BGB. Es kann sich hierbei sowohl um eine freie als auch um eine abhängige Beschäftigung handeln. Der Mitarbeiter verpflichtet sich zur Erbringung einer Dienstleistung, nicht zur Herstellung eines Werkes, wie beim Werkvertragsmitarbeiter. Die Entlohnung erfolgt durch ein Honorar; daher wird in diesem Zusammenhang oft von Honorarkräften gesprochen. Als Beispiel sei der Beruf des Museumspädagogen genannt, der inhaltlich und didaktisch fundierte Führungen durch Ausstellungen o.ä. anbietet.
  • Werkvertragsmitarbeiter
    Auch bei dieser Form der Mitarbeit ist der zugrunde liegende Vertragstyp, der Werkvertrag nach §§ 631 – 650 BGB, namensgebend. Es kann sich hierbei um eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit handeln. Gegenstand des Vertrages ist, dass der Mitarbeiter ein fest umrissenes, gegenständliches Werk, wie z.B. ein Gutachten oder einen Bauplan gegen Honorar erstellt.
  • Nebenberufliche Selbständigkeit
    Hier ist eine selbständige Tätigkeit mit weniger als einem Drittel der sonst üblichen Arbeitszeit (40 Stunden pro Woche bzw. 8 Stunden täglich) gemeint. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Selbständigkeit im Zuerwerb bzw. im Nebenerwerb. Zuerwerb liegt vor, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wird. Hierunter fällt beispielsweise eine Frau, die den Haushalt und die Familie versorgt und daneben einer selbständigen Tätigkeit in Teilzeit nachgeht. Nebenerwerb liegt dagegen vor, wenn noch ein anderes Einkommen, der sogenannte Haupterwerb, existiert. Das ist der Fall, wenn jemand tagsüber als Angestellter in einem Unternehmen arbeitet und in seiner Freizeit noch einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht.

Tipps, Checkliste

  • Für die Zuordnung der eigenen Tätigkeit ist eine kompetente Rechtsberatung hilfreich. Auch die Teilnahme an Existenzgründer-Seminaren und die Nutzung von Online-Ratgebern für freie Mitarbeiter können wichtige Informationen liefern
  • Problematisch ist häufig die Abgrenzung der Berufsfelder „freiberuflich“ und „gewerbetreibend“. Auch in der aktuellen Rechtsprechung gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen. So wird ein Programmierer sowohl als freiberuflich als auch als gewerblich tätig zugeordnet, je nach Tätigkeitsschwerpunkt.
    Ein weiteres Beispiel ist die selbständige Tätigkeit eines Apothekers. Hier würde man wegen des wissenschaftlichen Hintergrunds zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des EstG handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall: Bei der Tätigkeit eines Apothekers steht der Verkauf und der Handel mit Waren im Vordergrund. Daher muss er als Gewerbetreibender eingestuft werden. Anders läge der Fall jedoch, wenn der Apotheker als freier Mitarbeiter in der Pharmaforschung tätig wäre. Da dann wissenschaftliche und geistige Entwicklungsprozesse bei seiner Arbeit dominieren würden, läge hier Freiberuflichkeit vor
  • Wenn ein freier Mitarbeiter stets nur für einen Auftraggeber arbeitet, entsteht die Vermutung, dass es sich hier um eine scheinselbständige Tätigkeit handelt. Scheinselbständige sind vordergründig selbständige freie Mitarbeiter, Dienstleister oder Werkvertragstätige, die aus Sicht der Sozialversicherungsträger jedoch nach der tatsächlichen Art und Durchführung ihrer Tätigkeit wie angestellte Mitarbeiter eingestuft werden müssen. Daraus ergeben sich die Pflicht zur Sozialversicherung und andere steuerliche und berufsrechtliche Konsequenzen

Arbeitsrecht, Urteile

  • Urteil Az. XI R 9/03 vom 04.05.2004
    Ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware entwickelt, kann einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben
  • Urteil Az. 372/2002
    Softwareentwicklung: Betrieb eines Handelsgewerbes

Informationsquellen

Literatur

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