Freiberuflichkeit: Anmeldung, Steuern, Sozialabsicherung
Definition, Erklärung
Freiberufler im Sinne des EStG müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit kein Gewerbe anmelden, sondern das Finanzamt zunächst nur über den Beginn ihrer freiberuflichen Arbeit informieren. Sie profitieren dann von einer Reihe von steuerrechtlichen Vorteilen gegenüber Gewerbetreibenden.
- Anmeldung der Tätigkeit
Es genügt eine formloses Schreiben an das Finanzamt am Wohnsitz des Freiberuflers, beispielsweise mit dem Inhalt: „Ich habe am 01.01.2008 die Tätigkeit als freiberuflicher Journalist aufgenommen.“ Das Finanzamt weist dem Selbständigen daraufhin eine Steuernummer zu. Es trifft ferner anhand der Angaben zur Tätigkeit die Einstufung, ob es sich um eine freiberufliche oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. (Gegen diese Einordnung kann Widerspruch eingelegt und beim Finanzgericht geklagt werden.) Ferner muss angegeben werden, ob noch weitere (unselbständige) Tätigkeiten ausgeübt werden oder sonstige Einkünfte (beispielsweise aus Vermietung oder Verpachtung) vorliegen. Aus diesen Angaben ergibt sich die Art der Steuererklärung, die der Selbständige in der Zukunft abgeben muss - Einkommensteuer
Freiberufler bezahlen Steuern nach „Einkünften aus selbständiger Arbeit“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie müssen beim Finanzamt den voraussichtlichen Umsatz und Gewinn für das laufende Kalenderjahr angeben. Aus dieser Einschätzung ergibt sich die Höhe der vierteljährlichen Zahlung für Einkommensteuer (EStG), Kirchensteuer (KiSt) und den Solidaritätszuschlag (SoIZ). Zur Gewinnermittlung aus freiberuflicher Tätigkeit besteht keine Buchhaltungspflicht. Freiberufler können wählen zwischen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EüR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG und der Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG (die bei Gewerbetreibenden Pflicht ist, außer Kleingewerbe). Die EüR ist einfacher und zeitsparender durchzuführen. Sie erlaubt es auch, beispielsweise die Umsatzsteuer erst bei tatsächlichem Geldeingang und nicht schon bei Rechnungsstellung zu zahlen. Bei der EüR werden die Einnahmen und Ausgaben nicht verbucht, sondern nur hintereinander aufgeschrieben. Belege werden gesammelt und hinter die Ausgabenblätter der entsprechenden Kostenarten geheftet. Ab einem Gewinn von 17.500 Euro pro Jahr müssen für die EüR amtliche Mustervordrucke benutzt werden, die samt Anleitungen vom jeweiligen Finanzamt online heruntergeladen werden können. Für Gewinne unter 17.500 Euro reicht eine selbst entworfene Einnahmen-überschuss-Rechnung aus Freiberufler müssen (im Gegensatz zu Gewerbetreibenden) keine Kasse oder Bestandskonten und keine Jahresinventuren (durch)führen. Auch Warenein- und Ausgänge müssen nicht aufgelistet werden - Gewerbesteuer
Freiberuflich Tätige sind nach § 2 Abs. 1 GewStG von der Gewerbesteuer befreit - Umsatzsteuer (USt)
Es wird keine Umsatzsteuer erhoben bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden, wenn der Gesamtumsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt. Achtung Existenzgründer! Da hier kein Vorjahresumsatz vorliegt, gilt: Wer im Gründungsjahr mehr als 17.500 Euro umsetzt, muss Umsatzsteuer zahlen. Freiberufler, die über der 17.500-Euro-USt-Pflichtgrenze liegen, müssen monatliche Umsatzsteuererklärungen abgeben. Das geschieht heute meist auf elektronischem Wege. Wer USt-pflichtig ist und innerhalb Europas Dienstleistungen oder Waren anbietet, benötigt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben (online-Antrag unter www.bzst.bund.de ), nicht jedoch vom Wohnorts-Finanzamt. Sie ist daher auch nicht identisch mit der Einkommensteuernummer. Die USt-IdNr. muss neben der Anschrift auf allen geschäftlichen Brief- und Rechnungsbögen sowie im Impressum der Webseite aufgeführt sein. Derzeit gilt bei der Umsatzsteuer (umgangssprachlich “Mehrwertsteuer“) der allgemeine Satz von 19% (ab 01.01.07), der als Endverbrauchersteuer auf nahezu alle Leistungen und Güter aufgeschlagen wird. Ferner existieren ermäßigte USt.-Sätze von 7 % auf Lebensmittel (außer Getränke), Bücher, Zeitungen und die überlassung beispielsweise von Urheberrechten und Filmen, wie es in § 12 UStG aufgeführt ist. Daneben ist auch noch eine Reihe von Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit, die in § 4 des UStG genannt werden. Hierher gehören unter anderem die Heilberufe wie ärzte und Zahnärzte - Soziale Absicherung
Selbständige wie Freiberufler und Gewerbetreibende sind nicht sozialversicherungspflichtig. Sie müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge, beispielsweise für die Krankenkasse und die Rentenversicherung, selbst bestreiten.- Gesetzliche Krankenversicherungen
Selbständige (die nicht über einen sozialversicherungspflichtigen Zweitjob krankenversicherungspflichtig sind) können sich bei den gesetzlichen Krankenkassen nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen weiter absichern. Sie müssen als Grundvoraussetzung vorher dort als Pflichtversicherte registriert gewesen sein und können sich nun als Selbständige bei den gesetzlichen Krankenversicherungen freiwillig weiterversichern lassen. Dies gilt jedoch nur, wenn sie -ununterbrochen mindestens zwölf Monate unmittelbar vor Beendigung der Versicherungspflicht oder -mindestens 24 Monate während der letzten fünf Jahre vor Beendigung der Versicherungspflicht pflichtversichert waren. - Private Krankenversicherungen
Wer als Selbständiger nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung unterkommt, dem bleibt die Möglichkeit der Absicherung durch eine private Krankenversicherung. Die Beiträge hierfür müssen in voller Höhe selbst finanziert werden. Zwar erscheinen die Beiträge zu privaten Krankenversicherungen zunächst etwas niedriger; jedoch muss hier berücksichtigt werden, dass es beispielsweise keine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern gibt. Auch sind die Abgaben für Frauen (wegen des Schwangerschaftsrisikos), für Menschen mit (chronischen) Vorerkrankungen und für Ältere höher - Pflegeversicherung
Gesetzlich Krankenversicherte sind automatisch auch Mitglieder in einer Pflegekasse. Für die Pflegeversicherung muss der Selbständige 1,2% seines Einkommens erbringen. Wer privat krankenversichert ist, muss bei seiner privaten Krankenkasse einen gesonderten Pflegeversicherungsvertrag abschließen - Berufsunfähigkeitsversicherung und Altersversorgung
Diese komplexen Themen können in diesem Zusammenhang nur angerissen werden. Hier ist eine personenbezogene Beratung durch einen kompetenten Fachmann, der möglichst nicht an eine Versicherung gebunden ist, von großer Bedeutung. Informationsstellen im Internet sind bei den Weblinks genannt, wobei u.a. die Stiftung Warentest sicherlich zu objektiven Informationen verhelfen kann Seine Arbeitskraft sollte ein Freiberufler zunächst unbedingt in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Empfehlenswert ist die Kombination einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Lebensversicherung (als Rürup-Rente oder ggf. als zulagenfähige Riester-Lebensversicherung). Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 gewährt Selbständigen, die nicht pflichtversichert sind, über die Rürup-Rente staatliche Unterstützung bei ihrer Altersvorsorge. Pflichtversicherte Selbständige können die so genannte Riester-Rente in Anspruch nehmen (§ 2 Nr. 1 bis 9 SGB VI). Eine eigenverantwortliche Altervorsorge bleibt jedoch für Freiberufler von großer Wichtigkeit.
- Gesetzliche Krankenversicherungen
Tipps, Checkliste
- Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist es ausgesprochen wichtig, von vornherein Beträge für die Steuerzahlungen zurückzulegen. Wird dies versäumt, können bei Abgabe der ersten Steuererklärung erhebliche Nachzahlungen zur Abdeckung aufgelaufener Rückstände anfallen, die zudem sofort fällig sind
- Bei Aufzeichnungen für Einnahme-überschuss-Rechnungen zur Gewinn-Ermittlung für die Einkommensteuer ist es ratsam, sich von vornherein an die Art der Aufzeichnung in den amtlichen EüR-Formularen zu halten. Dies erspart beim übertragen der eigenen Einnahmen und Ausgaben später eine langwierige Umstrukturierung vieler Werte
- Freiberufler müssen beachten, dass sie ihren Status verlieren können, wenn sie zu viele fachlich vorgebildete Mitarbeiter einstellen. Aushilfen können jedoch unbegrenzt eingesetzt werden
- Eine preisgünstige soziale Absicherung haben diejenigen Selbständigen, die zusätzlich zu ihrer „freien“ Tätigkeit einem Zweitjob nachgehen, der mit mehr als 400 Euro pro Monat vergütet wird und sozialversicherungspflichtig ist: Sie sind dann über den Zweitjob kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Auch Hartz IV-Empfänger sind sozialversichert und können dies als Vorteil bei einer Existenzgründung aus dieser Situation heraus werten
- Vergleichen Sie vor einem Vertragsabschluss die Versicherungsleistungen von privaten Krankenversicherungen sehr intensiv und im Detail. Welche Leistungen/Risiken werden zu welchem Preis geboten/versichert? Dabei helfen Verbraucherberatungsstellen und online-Ratgeber. Private Krankenversicherungen findet man auch durch den Verband der privaten Krankenversicherungen www.pkv.de
Informationsquellen
- Anmeldung einer freiberuflichen / selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt
- Muster, Formulare, Vorlagen
- WISO Mein Büro – Rechnung, Steuer, EÜR
- Stiftung Warentest: Tests zu Versicherung + Vorsorge
- Versicherungsvergleich online
- Berufsunfähigkeitsvergleiche
- berufsunfaehigkeit.com
Literatur
- Freiberufler-Atlas von Martin Massow
- Steuer 2007 für Unternehmer von Willi Dittmann, Gerhard Geckle und Rüdiger Happe
- Der neue Vordruck zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung von Peter Handzik