Kindergeld
Definition, Erklärung
Deutsche haben nach dem Einkommensteuergesetz Anspruch auf Kindergeld. Dieses wird grundsätzlich für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezahlt. Eine Verlängerung der Zahlung bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Anspruch auf Kindergeld haben:
- Alle Eltern mit Kindern ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Der Wohnsitz der Eltern befindet sich in Deutschland, oder die Eltern sind einkommensteuerpflichtig in Deutschland trotz Wohnsitz im Ausland
- Das Nettoeinkommen des Kindes ist weniger als 7.680 € (ab 01.01.2010: 8.004 €) pro Jahr, sog. Jahresgrenzbetrag oder Bemessungsgrenze
- Vollwaisen oder Kinder mit Eltern, deren Aufenthalt unbekannt ist oder Kinder, deren Eltern den Kindergeldanspruch an sie abgetreten haben
- Wenn mindestens 1 Tag die Voraussetzungen für Kindergeldzahlung vorliegen, wird Kindergeld über diesen vollen Monat bezahlt
- Ausländer, die eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und in Deutschland leben
- Staatsangehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums incl. Schweiz, auch wenn sie keine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, aber in Deutschland leben
- Ausländische Arbeitnehmer, die arbeitslosenpflichtversichert sind oder Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen
- Flüchtlinge oder Asylberechtigte
- Nicht: verheiratete, volljährige Kinder
Als Kinder gelten:
- Verwandte und adoptierte Kinder
- Kinder des Ehegatten und Enkelkinder, die im Haushalt des Antragstellers leben
- Pflegekinder, die im Haushalt des Antragstellers leben
Dauer der Kindergeldzahlung:
- Generell bis zum 18. Lebensjahr
- Arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr
- Bei Schul-, Berufsausbildung oder im Studium Zahlung bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres
- Bei Ableistung von Zivil- oder Wehrdienst verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Dauer dieser Dienste, wenn sich das Kind in Studium oder Ausbildung befindet
- Für schwerbehinderte Kinder, die bereits vor dem 25. Lebensjahr schwerbehindert waren, kann bis zum Tod beider Elternteile oder des Kindes Kindergeld bezahlt werden
- Verheiratete Kinder, wenn deren Ehepartner den Unterhalt für beide Partner nicht bestreiten kann
- Bei einem Übergang von einem Ausbildungsverhältnis in ein anderes, z.B. von der Schule zum Studium, kann 4 Monate lang Kindergeld bezahlt werden
Höhe des Kindergeldes (ab 01.10.2010):
- Für erstes und zweites Kind: 184 Euro/Monat
- Für drittes Kind: 190 Euro/Monat
- Für viertes und weitere Kinder: je 215 Euro/Monat
- Ausschlaggebend ist die Reihenfolge der Geburten, auch von sog. Zählkindern. Dieses sind Kinder, für die der Antragsteller kein Kindergeld erhält, da sie einem anderen Elternteil vorrangig zustehen
Das Kindergeld erhält derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt oder der für das Kind einen laufenden Barunterhalt bezahlt.
Zum Einkommen des Kindes zählen jährliche Einkünfte und Bezüge (steuerfrei), wie z.B.:
- Ausbildungsvergütungen incl. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
- Einnahmen aus Kapitalvermögen
- Stipendien
- Sachbezüge und Taschengeld während eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres
- Hinterbliebenenbezüge
- Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sozialgeld
- Arbeitslosengeld II
- BAföG-Leistungen als Zuschuss
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Arbeitnehmer-Sparzulagen
Nicht zum Einkommen des Kindes zählen:
- Unterhaltsleistungen der Eltern
- Erziehungsgeld
- Mutterschaftsgeld, wenn es auf das Erziehungsgeld angerechnet wird
- Elterngeld für ein Kindeskind
- Leistungen der Pflegeversicherung
Abzüge vom Einkommen:
- Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung oder
- Freiwillige Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
- Beiträge zur Pflegeversicherung
- Besondere Ausbildungskosten, d.h. Kosten, die bei einem Arbeitnehmer als Werbungskosten angesetzt werden. Immer abzuziehen ist die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 €. Bei Nachweis mit entsprechenden Belegen können auch höhere Werbungskosten geltend gemacht werden
- Nicht: Kosten für Miete und Verpflegung
Kindergeld zählt aus steuerlicher Sicht zum Einkommen der Eltern. Nachdem ein Existenzminimum für die Kinder nicht zu versteuern ist, sondern Freibeträge (ab 01.01.2010 Kinderfreibetrag von 7.008 € pro Kind) gelten, kann das Kindergeld bei niedrigem Einkommen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Bei hohen zu versteuernden Einkommen dagegen kann der Freibetrag höher sein als das Kindergeld (Günstigerprüfung) und es wird dann kein Kindergeld ausbezahlt (Fallbeileffekt). In diesem Fall wird der überschießende Betrag ausgezahlt.
Auszahlung von Kindergeld:
- Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt an die Eltern oder auf Antrag an das Kind. Kinder können auch einen Antrag auf Abzweigung stellen, um sicher zu stellen, dass ihnen das Geld direkt überwiesen wird
- Mitarbeitern öffentlicher Arbeitgeber wird das Kindergeld zusammen mit den Bezügen, der Vergütung oder den Arbeitslöhnen ausgezahlt
Tipps, Checkliste
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Diesen können Sie per Post schicken oder persönlich abgeben
- Klären Sie vor Abgabe des Antrags telefonisch, welche Unterlagen benötigt werden
- Zum Nachweis Ihres Anspruchs auf Kindergeld können Sie Geburtsurkunden, schriftliche Erklärungen über die Haushaltszugehörigkeit, Schulbescheinigungen, Einkunftsnachweise, Ausbildungsnachweise, Behindertenausweis, Bescheinigungen von Trägern vorlegen
- Vergessen Sie nicht, den Kindergeld-Antrag mit Datum und Unterschrift zu versehen
- Für behinderte Kinder, die älter als 27 Jahre alt sind, ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis und ein Attest eines Arztes über den Beginn der Behinderung vorzulegen
- Melden Sie Änderungen von Anspruchsvoraussetzungen, z.B. Umzug ins Ausland
- Wenn sie Kindergeld erhalten, haben Sie auch Anspruch auf die Kinderzulagen bei der Riester-Rente und bei der Eigenheimzulage
- Als Beamter oder nach BAT bezahlter Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bekommen Sie neben dem Kindergeld einen Ortszuschlag und Familienzuschlag
- Studenten, deren Eltern für mindestens 3 Kinder Kindergeld bekommen, zahlen keine Studiengebühren
- Unberechtigt bezogenes Kindergeld ist zurück zu zahlen
- Wenn Sie als Elternteil bereits Kindergeld für ein Kind erhalten, sollte der gleiche Elternteil auch das Kindergeld für weitere Kinder beantragen
- Geben Sie auf dem Antrag für ein weiteres Kind möglichst die bereits vorhandene Kindergeldnummer an. Sie verkürzen damit den Prüfungsvorgang
- Arbeitslosen Kindern zwischen 18 und 21 Jahren kann das Kindergeld gestrichen werden, wenn diese sich nicht intensiv um Arbeit bemühen
- Kindergeld kann rückwirkend für höchstens 4 abgeschlossene und das laufende Kalenderjahr ausbezahlt werden
- Um Kindergeld zu erhalten, darf das Einkommen, z.B. durch die Ausbildungsvergütung die Bemessungsgrenze von 7.680 € nicht überschreiten. Also bei Berücksichtigung der Werbekostenpauschale darf das Bruttoeinkommen maximal 8.699 zzgl. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung betragen, um unterhalb der Einkommensgrenze zu liegen. Passen Sie hier beim Ausbildungsvertrag auf, um nicht knapp oberhalb dieser Grenze zu sein
- Eltern, deren Einkommen für den eigenen Bedarf ausreicht, aber nicht für den ihrer Kinder, können einen Kinderzuschlag von monatlich bis zu 140 Euro pro Kind erhalten, um nicht Arbeitslosengeld 2 beziehen zu müssen
Arbeitsrecht, Urteile
- Urtei Az. 2 BvR 2122/09
Kein Kindergeld für gut verdienende Sprösslinge
Informationsquellen
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld, incl. Formulare, Ortsverzeichnis der Familienkassen
- Steuertipps.de: Kindergeld, Elterngeld und Co.
- Finanztip: Familienföderung: Kindergeld – Kinderfreibetrag – Erziehungsfreibetrag
- Familien-Wegweiser: Kindergeld
- BAföG Aktuell: Kindergeld – Kindergeldanspruch
- Studis Online: Kindergeld
Literatur
- Kinder im Steuerrecht von Bernhard Hillmoth
- Kindergeld: Steuerliches Kindergeld mit Praxishinweisen zur Anlage Kind von Ralph Jahn