Betriebsrente oder betriebliche Altersversorgung

Definition, Erklärung

Die Betriebsrente oder betriebliche Altersversorgung wird über das Betriebsrentengesetz geregelt. Danach haben Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung ist ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag, der diese Form einer sogenannten Entgeltumwandlung enthält. Mit der Entgeltumwandlung, auch als Gehaltsumwandlung bezeichnet, kann ein Teil des Bruttolohns zur Altersversorgung verwendet werden. Dabei muss ein Mindestbetrag aufgewendet werden, der 1/160stel der Bezugsgröße der Rentenversicherung entspricht. Für eine Gehaltsumwandlung können auch die vermögenswirksamen Leistungen oder Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt oder das Weihnachtsgeld herangezogen werden.

Darüberhinaus gehört die Betriebsrente zu den freiwilligen Einkommensbestandteilen, die Firmen z.B. ihren Fach- und Führungskräften oder im übertariflichen Bereich per Arbeitsvertrag garantieren können. In diesem Fall beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur Betriebsrente oder übernimmt sie komplett. Die Versorgungsleistung wird im Alter und sofern in der Betriebsrente enthalten, bei Invalidität oder Tod ausbezahlt.

Der Arbeitgeber übernimmt das Prozedere der Betriebsrente. Dieses ist im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung niedergeschrieben. Dazu gehören die Auswahl der Form der Altersversorgung, die Auswahl eines passenden Finanzdienstleisters und die Abführung der Beitragszahlungen.

Durchführungsformen der betrieblichen Altersversorgung

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Direktzusage bzw. Pensionszusage
  • Unterstützungskasse

Steuer und Sozialversicherung

Für alle Durchführungsformen gilt seit dem 1. Januar 2005 die nachgelagerte Besteuerung, d.h. die Einzahlungen sind steuerfrei, die Rentenzahlungen dagegen werden voll besteuert. Die Betriebsrente ist daher prinzipiell steuerfrei und befreit von Zahlungen an die Sozialversicherung. Die Voraussetzungen für die Steuer- und Abgabenfreiheit sind:

  • Maximaler Betrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
  • Zahlung in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds
  • Bei neu abgeschlossenen Verträgen ab dem 1. Januar 2005 sind weitere 1.800 Euro steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig
  • Die Steuerfreiheit bezieht sich auf den Gesamtbetrag, der durch Arbeitgeberbeiträge und Entgeltumwandlung gebildet werden kann

Für Direktversicherungen und Pensionskassen, die vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt die Pauschalsteuer: Alle Einzahlungen werden pauschal mit 20 Prozent besteuert, dafür bleiben die Auszahlungen steuerfrei.

Versorgungszusage und Haftung

Dafür gibt es die beiden Alternativen:

  • Leistungszusage
    Der Arbeitgeber haftet in voller Höhe für die zugesagte Leistung und für die Zahlungshöhe. Das gilt auch bei Insolvenz des Dienstleisters oder bei niedrigeren Renditen
  • Beitragszusage mit Mindestleistung
    Der Arbeitgeber haftet dafür, dass mindestens die Summe der Beitragszahlungen zur Rentenauszahlung zur Verfügung steht. Die Beitragszusage ist nicht möglich bei den Formen der Unterstützungskasse oder der Direktzusage/Pensionszusage

Insolvenz des Arbeitgebers

Bei den Formen Pensionsfonds, Direktzusage, Unterstützungskasse sind die unverfallbaren Anwartschaften auf eine Betriebsrente vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV aG) abgesichert. Bei den Formen Direktversicherung und Pensionskasse handelt es sich um Versicherungsleistungen. In diesen Fällen bleibt Ihre Betriebsrente von der Insolvenz Ihres Arbeitgebers unberührt. Direktversicherung und Pensionskasse unterstehen zusätzlich der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).

Kündigung oder Wechsel des Arbeitgebers

Wenn Sie Ihren bisherigen Arbeitgeber verlassen, sei es durch Kündigung oder durch einen Jobwechsel, bleiben bei der Entgeltumwandlung Ihre Ansprüche aus Ihren Beiträgen erhalten. Finanzierte dagegen Ihr Arbeitgeber die Beiträge, müssen Sie mindestens 30 Jahre alt sein und es muss in die betriebliche Altersversorgung mindestens 5 Jahre einbezahlt worden sein, um später daraus monatliche Rentenzahlungen zu erhalten. Bei einem Jobwechsel haben Sie einen Rechtsanspruch, Ihre Anwartschaften aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds auf die Betriebsrentensysteme Ihres neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn die bisherige Altersversorgung seit dem 1. Januar 2005 besteht.

Auszahlung der Betriebsrente

Anspruch auf Rentenzahlung haben Sie – trotz Einbindung des Arbeitgebers – als Arbeitnehmer. Wenn Sie die Form der Entgeltumwandlung bei der Beitragszahlung gewählt haben, müssen Sie von den Zahlungen der Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Das ist bei einer privaten Vorsorge, wie der Riester-Rente, nicht der Fall.

Tipps, Checkliste

  • Nutzen Sie die Möglichkeit der Betriebsrente als einen Baustein für Ihre private Altersvorsorge
  • Prüfen Sie, ob für Sie eine betriebliche Altersversorgung oder eine private Vorsorge sinnvoller ist. Dazu sollten Sie die Kriterien Gruppentarife, Verwaltungsaufwand, Entscheidungsfreiheit, Kosten und Zahlungen an die Sozialversicherung berücksichtigen
  • Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, welchen Betrag Sie mit der Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung einbringen wollen
  • Achten Sie darauf, dass die betriebliche Altersversorung den Kriterien für die Riester-Förderung entspricht
  • Überlegen Sie sich, inwieweit es für Sie sinnvoll ist, Invalidität oder Todesfall über die betriebliche Altersversorgung abzusichern
  • Klären Sie beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber, ob und mit welchen Kosten Sie Ihre erworbenen Anwartschaften mitnehmen können
  • Hat Ihr bisheriger Arbeitgeber Beiträge zur Altersversorgung geleistet, können Sie bei Ausscheiden aus dem Unternehmen, diese selbst fortsetzen
  • Lassen Sie sich geringe Anwartschaften in Form einer einmaligen Abfindung auszahlen. Der Richtwert dafür ist 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Überprüfen Sie jährlich, ob Ihre voraussichtliche Rentenzahlung ausreicht oder ob sie durch die Lebenshaltungskosten aufgebraucht wird und stocken Sie Ihre Beiträge entsprechend auf
  • Achten Sie auf Rentenanpassungen und legen Sie Widerspruch innerhalb von 3 Monaten ein, wenn die Rentenzahlungen abgelehnt werden oder die Aufstockungsangebote zu gering sind oder nicht erfolgen. Der Arbeitgeber muss die Betriebsrente alle 3 Jahre hinsichtlich einer Leistungsanpassung überprüfen

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur

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