Hartz 4 oder Grundsicherung für Arbeitssuchende
Definition, Erklärung
Die Bezeichnung Hartz IV geht auf eine Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ im Jahre 2002 zurück. Diese führte zu neuen Leistungen für Arbeitslose. Mittlerweile hat sich „Hartz IV“ auch für die im Amtsdeutschen bezeichnete „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingebürgert oder wird teilweise synonym für das Arbeitslosengeld II verwendet.
Hartz 4 oder Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst folgende Leistungen:
- Laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
- Regelleistungen: Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld
- Leistungen für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfszuschläge
- Beiträge zur Sozialversicherung
- Befreiung der Rundfunk- und TV-Gebührenpflicht
- Sozialtarif der Telekom: Telefongebührenermäßigung
- Einmalige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
- für mehrtägige Klassenfahrten
- Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Erstausstattung mit Bekleidung
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- Instrumentarium der Arbeitsförderung
- Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder häusliche Pflege von Angehörigen
- Schuldnerberatung
- psychosoziale Betreuung
- Suchtberatung
- Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
- Ein-Euro-Jobs, sog. „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen“
- Einstiegsgeld zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- Beschäftigungszuschuss
- Instrumentarium der Arbeitsförderung
Empfänger von Hartz 4-Leistungen sind Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen zwischen 15 und 65 Jahren. Erwerbsfähig ist, wer unter gesundheitlichen Aspekten mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Das gilt auch für Personen, die Einkommen durch eine Arbeit erzielen, wobei aber dieses Einkommen nicht den Lebensunterhalt deckt, z.B. bei Selbständigen
- Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist die Bundesrepublik Deutschland
- allein oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebend
Keinen Anspruch auf Hartz 4-Leistungen haben:
- Ausländer in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts
- Ausländer und Familienangehörige, deren Aufenthaltsrecht sich aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt
- Ausländer, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1) fallen
Als Hartz 4-Empfänger haben Sie die Pflicht, zumutbare Arbeit anzunehmen. Das ist auch der Fall, wenn
- diese nicht Ihrem früheren Beruf oder Ausbildung entspricht
- gegenüber Ihrer Ausbildung als geringerwertig anzusehen ist
- der Beschäftigungsort weiter entfernt ist als der frühere
- die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als früher
- eine andere Erwerbstätigkeit dafür beendet werden muss
- die Entlohnung niedriger ist als der geltende Tarif oder das am Ort übliche Entgelt. Ausnahme: Entlohnung verstößt gegen Gesetz oder die guten Sitten
Arbeit ist unzumutbar, wenn
- der Hilfebedürftige dazu geistig, seelisch und körperlich nicht in der Lage ist
- Sie durch die Arbeit die Erziehung Ihres Kindes odes Kindes Ihres Partners gefährden. Das gilt für Kinder unter 3 Jahren. Die Erziehung älterer Kinder gilt als nicht gefährdet, wenn eine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder durch Tagespflege möglich ist
- die Arbeit dem Hilfebedürftigen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt
- die Arbeit sich nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbaren lässt und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
- der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht
Lehnen Sie eine Arbeit ab, obwohl Sie zumutbar ist, führt dies zu einer Kürzung der Regelleistung:
- Die erstmalige Ablehnung führt zu einer Kürzung um 30 % für 3 Monate
- Bei einer zweiten Pflichtverletzung erfolgt eine Kürzung um 60 %
- Bei jeder weiteren Pflichtverletzung fällt das Arbeitslosengeld II vollständig weg
- Wenn Sie noch keine 25 Jahre alt sind und eine zumutbare Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit ablehnen, erhalten Sie für 3 Monate keine Geldleistungen
Tipps, Checkliste
- Wenden Sie sich an Ihre lokale Arbeitsagentur, an die ARGE oder an Ihre Kommune
- Versuchen Sie, die Zeit der Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten. Je länger Sie arbeitslos sind, umso schwieriger ist es, wieder einen Arbeitsplatz zu bekommen
- Auch wenn eine Arbeit unter die Kriterien der Unzumutbarkeit fällt, sollten Sie versuchen, diese Kriterien zu überwinden, z.B. durch Betreuungsplatz für Ihren Säugling oder eine Pflegekraft für den kranken Angehörigen
- Stellen Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sobald wie möglich. Leistungen erhalten Sie erst ab Antragstellung, nicht rückwirkend. Den Antrag können Sie auch für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft stellen, aber nicht für die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft
- Den Antrag auf Hartz IV-Leistungen können Sie schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen bei der ARGE oder Ihrer Kommune
- Achten Sie darauf, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben und zumutbare Arbeiten anzunehmen. Sie riskieren sonst Kürzungen bei den Regelleistungen
- Besprechen Sie mit Ihrem Ansprechpartner bzw. Fallmanager bei der ARGE/Kommune, welche Kosten übernommen werden, die bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen. Auf diese Leistungen gibt es in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch. Über die Fördermöglichkeit entscheidet Ihr Ansprechpartner
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil S 32 AS 788/11 ER vom 14.07.2011
SG-Urteil: Nach Geldgewinn kein Hartz IV mehr - Urteil Az. 1 BvR 2556/09 vom 21.07.2010
BVerfG: BAföG darf auf Hartz-IV angerechnet werden - Urteil 1 BvR 395/09 vom 24.03.2010
Keine höheren „Hartz IV-Leistungen“ für die Vergangenheit aufgrund des Urteils vom 09. Februar 2010 - Urteil 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 vom 09.02.2010
Verfassungsrechter kippen Hartz IV-Sätze - Urteil Az.: S 22 AS 66/08 vom 17.07.2009
Keine Einkommensanrechnung bei Darlehen bei Hartz IV - Urteil Az.: L 7 B 211/09 AS ER vom 09.09.2009
Bei Hartz-IV-Empfängern muss auch bei Sanktionen das Existenzminimum gesichert sein
Informationsquellen
- Formulare und Anträge zu Hartz IV-Leistungen
- Arbeitnehmerkammer Bremen: Grundsicherung für Arbeitsuchende von A bis Z
- Alles über Hartz IV (ALG II)
- gegen-hartz.de
mit Informationen und Forum - Sozialhilfe 24
mit aktuellen und vertiefenden Informationen
Literatur
- Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II von Jost Hüttenbrink
- Die aktuelle Arbeitsförderung (CD-Rom) von Walhalla U. Praetoria
- SGB II und III: Grundsicherung für Arbeitssuchende und Arbeitsförderung von Deutscher Caritasverband
- Sozialgesetzbuch II: Grundsicherung für Arbeitssuchende von Johannes Münder
- Arm durch Arbeit. Ein Undercover-Bericht von Markus Breitscheidel
- Der Ratgeber Hartz IV / Arbeitslosengeld II – Worauf Sie Anspruch haben von Wolfgang Jüngst und Matthias Nick hilft, sich im Bürokratendeutsch zurechtzufinden