Hartz 4 oder Grundsicherung für Arbeitssuchende

Definition, Erklärung

Die Bezeichnung Hartz IV geht auf eine Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ im Jahre 2002 zurück. Diese führte zu neuen Leistungen für Arbeitslose. Mittlerweile hat sich „Hartz IV“ auch für die im Amtsdeutschen bezeichnete „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingebürgert oder wird teilweise synonym für das Arbeitslosengeld II verwendet.

Hartz 4 oder Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst folgende Leistungen:

Empfänger von Hartz 4-Leistungen sind Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen zwischen 15 und 65 Jahren. Erwerbsfähig ist, wer unter gesundheitlichen Aspekten mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Das gilt auch für Personen, die Einkommen durch eine Arbeit erzielen, wobei aber dieses Einkommen nicht den Lebensunterhalt deckt, z.B. bei Selbständigen
  • Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist die Bundesrepublik Deutschland
  • allein oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebend

Keinen Anspruch auf Hartz 4-Leistungen haben:

  • Ausländer in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts
  • Ausländer und Familienangehörige, deren Aufenthaltsrecht sich aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt
  • Ausländer, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1) fallen

Als Hartz 4-Empfänger haben Sie die Pflicht, zumutbare Arbeit anzunehmen. Das ist auch der Fall, wenn

  • diese nicht Ihrem früheren Beruf oder Ausbildung entspricht
  • gegenüber Ihrer Ausbildung als geringerwertig anzusehen ist
  • der Beschäftigungsort weiter entfernt ist als der frühere
  • die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als früher
  • eine andere Erwerbstätigkeit dafür beendet werden muss
  • die Entlohnung niedriger ist als der geltende Tarif oder das am Ort übliche Entgelt. Ausnahme: Entlohnung verstößt gegen Gesetz oder die guten Sitten

Arbeit ist unzumutbar, wenn

  • der Hilfebedürftige dazu geistig, seelisch und körperlich nicht in der Lage ist
  • Sie durch die Arbeit die Erziehung Ihres Kindes odes Kindes Ihres Partners gefährden. Das gilt für Kinder unter 3 Jahren. Die Erziehung älterer Kinder gilt als nicht gefährdet, wenn eine Betreuung in einer Tageseinrichtung  oder durch Tagespflege möglich ist
  • die Arbeit dem Hilfebedürftigen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt
  • die Arbeit sich nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbaren lässt und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
  • der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht

Lehnen Sie eine Arbeit ab, obwohl Sie zumutbar ist, führt dies zu einer Kürzung der Regelleistung:

  • Die erstmalige Ablehnung führt zu einer Kürzung um 30 % für 3 Monate
  • Bei einer zweiten Pflichtverletzung erfolgt eine Kürzung um 60 %
  • Bei jeder weiteren Pflichtverletzung fällt das Arbeitslosengeld II vollständig weg
  • Wenn Sie noch keine 25 Jahre alt sind und eine zumutbare Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit ablehnen, erhalten Sie für 3 Monate keine Geldleistungen

Tipps, Checkliste

  • Wenden Sie sich an Ihre lokale Arbeitsagentur, an die ARGE oder an Ihre Kommune
  • Versuchen Sie, die Zeit der Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten. Je länger Sie arbeitslos sind, umso schwieriger ist es, wieder einen Arbeitsplatz zu bekommen
  • Auch wenn eine Arbeit unter die Kriterien der Unzumutbarkeit fällt, sollten Sie versuchen, diese Kriterien zu überwinden, z.B. durch Betreuungsplatz für Ihren Säugling oder eine Pflegekraft für den kranken Angehörigen
  • Stellen Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sobald wie möglich. Leistungen erhalten Sie erst ab Antragstellung, nicht rückwirkend. Den Antrag können Sie auch für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft stellen, aber nicht für die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft
  • Den Antrag auf Hartz IV-Leistungen können Sie schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen bei der ARGE oder Ihrer Kommune
  • Achten Sie darauf, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben und zumutbare Arbeiten anzunehmen. Sie riskieren sonst Kürzungen bei den Regelleistungen
  • Besprechen Sie mit Ihrem Ansprechpartner bzw. Fallmanager bei der ARGE/Kommune, welche Kosten übernommen werden, die bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen. Auf diese Leistungen gibt es in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch. Über die Fördermöglichkeit entscheidet Ihr Ansprechpartner

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur

 

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