Gesetzliche Krankenversicherung
Definition, Erklärung
Die gesetzliche Krankenversicherung gehört neben der Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung zur sozialen Sicherung der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Bestandteil der Sozialversicherung. Die gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).
Seit dem 1. Januar 2009 sind alle Einwohner der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Mitglied einer Krankenversicherung zu sein. Das kann in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sein. Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung setzen sich aus den Pflichtversicherten, den freiwillig Versicherten und den Personen aus der Familienversicherung zusammen.
Pflichtversicherte:
- Arbeiter, Angestellte, Auszubildende bis zu einem Einkommen von 4.125,- € monatlich bzw. 49.500,- € jährlich (ab 01.01.2011)
- Arbeitslosengeld– und ALG-II-Empfänger oder Empfänger von Unterhaltsgeld
- Landwirte
- Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse
- Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
- Behinderte
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen
- Rentner
- Praktikanten
- Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
Freiwillig Versicherte:
- Höherverdienende, die in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Arbeitsentgeltgrenze von monatlich 4.050 Euro überschritten haben
- Selbständige, die unmittelbar vor ihrer Selbständigkeit gesetzlich versichert waren und zwar ununterbrochen mindestens 12 Monate oder insgesamt 24 Monate in den letzten 5 Jahren
- Familienversicherte, die mehr als 365 Euro pro Monat (ab 01.01.2010) verdienen oder ihre Ausbildung beendet haben
Familienversicherte:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eines gesetzlich Versicherten
- Kinder von Mitgliedern (bis zum 18. Lebensjahr, bei Arbeitslosigkeit bis zum 23. Lebensjahr, in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr)
- Monatliches Einkommen liegt unterhalb 355 Euro bzw. 400 Euro bei einem Minijob
- Die genannten Fälle begründen eine eigene Mitgliedschaft
Versicherungsfrei sind:
- Beamte
- Richter
- Berufssoldaten
- Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Finanzierung:
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen erfolgt seit dem 01. Januar 2009 über einen Gesundheitsfonds. In diesem fließen die Beiträge der Mitglieder zusammen mit den Arbeitgeberanteilen und einem Bundeszuschuss. Aus dem Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen Pauschalbeträge für ihre Versicherten, wobei ein Ausgleich zwischen den Versicherungen entsprechend Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand der Mitglieder erfolgt.
Beiträge:
- Allgemeiner Beitragssatz
Einheitlich bei allen Krankenkassen, von der Bundesregierung festgesetzt. Im Rahmen des Konjunkturpakets II gilt ab 1. Januar 2011: 15,5 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Die Arbeitnehmer bezahlen davon 8,2 %, die Arbeitgeber 7,3 %. D.h. bei einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro pro Monat zahlt der Arbeitnehmer 246 Euro und der Arbeitgeber 219 Euro - Ermäßigter Beitragssatz
Einheitlich bei allen Krankenkassen, von Bundesregierung festgesetzt. Kein Anspruch auf Krankengeld. 14,9 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Freiwillig versicherte Selbständige und Gelegenheitsarbeiter (Arbeitnehmer mit Kurzzeitverträgen) können zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz wählen - Die Beitragssätze werden auf ein maximales Einkommen von 4.237,50 € monatlich bzw. 50.850,- € jährlich (sogenannte Beitragsbemessungsgrenze) bezogen, d.h. der maximale allgemeine Beitrag beträgt 656,81 € pro Monat. Davon zahlt der Arbeitnehmer 347,47 €
- Selbständige kommen für den gewählten Beitragssatz komplett selbst auf
- Familienversicherte zahlen keine eigenen Beiträge
- Wenn Sie Gründungszuschuss erhalten, wird Ihr Beitrag auf Basis der monatlichen (Mindest-)Einnahmen berechnet (seit 2008: 1.242,50 Euro)
- Bei Rentnern wird als Einkommen die gesetzliche Rente, vergleichbare Einnahmen wie eine Betriebsrente oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Wie die Arbeitnehmer bezahlen sie 8,2 %, während die Rentenversicherung 7,3 % trägt
- Bei Minijobbern mit einem Einkommen von maximal 400 Euro zahlt der Arbeitgeber zusätzlich 13 %, also maximal 52 Euro an die Krankenkasse. Bei Privathaushalten als Arbeitgeber beträgt der Beitrag 5 %, also maximal 20 Euro
- Von der Krankenversicherung wird ein Zusatzbeitrag erhoben, wenn die Pauschalen aus dem Gesundheitsfond die Kosten nicht decken. Pauschal bis 8 Euro pro Monat pro Mitglied ohne Einkommensprüfung oder als einkommensabhängiger Beitrag maximal 1 % des Haushaltseinkommen. Familienversicherte sind davon nicht betroffen
- Die Krankenversicherungen ziehen die Beiträge ein einschließlich der anderen Beiträge zur Sozialversicherung und leiten diese an den Gesundheitsfonds und die jeweiligen Versicherungen weiter
Leistungen:
Die Grundleistungen sind gesetzlich geregelt. Von der jeweiligen Krankenkasse abhängig ist die Kostenübernahme zu ambulanten Vorsorgekuren, Rehabilitationskuren, alternativen Heilmethoden und Zusatzimpfungen unterschiedlich geregelt.
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten
- Leistungen zur primären Prävention wie zahnärztliche Untersuchung, Vorsorgeleistungen, Schutzimpfungen und Empfängnisregelung
- Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen
- Leistungen zur Gesundheitsförderug in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung)
- Früherkennung von Krankheiten, wie Krebserkrankungen, Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen, Zuckerkrankheit
- Krankenbehandlung
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- Versorgung mit Zahnersatz
- Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
- Krankenhausbehandlung
- Medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
- Krankengeld
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in Form von ärztlicher Betreuung, Hebammenhilfe, stationärer Entbindung, häuslicher Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld
- Hilfe zur Familienplanung
Träger der Krankenversicherung:
- Allgemeine Ortskrankenkassen
- Betriebskrankenkassen
- Innungskrankenkassen
- See-Krankenkassen
- Landwirtschaftliche Krankenkassen
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Ersatzkassen
Tipps, Checkliste
Für Arbeitgeber:
- Ein neuer Mitarbeiter ist mit dem Arbeitsbeginn in der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die Mitgliedschaft in der Krankenkasse
Für Versicherte:
- Schauen Sie sich die Leistungen Ihrer Versicherung gut an. Was wird an Leistungen übernommen? Eventuell ist der Abschluß einer Krankenzusatzversicherung für Sie interessant, um Chefarztbehandlung, bessere stationäre Unterbringung, Kostenerstattung für Sehhilfen, Zahnersatz oder alternative Behandlungs- und Heilmethoden ersetzt zu bekommen
- Bei häufigen Auslandsreisen empfiehlt sich möglicherweise zusätzlich der Abschluß einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet Arzthonorare im Ausland nur zu dem in Deutschland geltenden Satz
- Freiwillige Weiterversicherung:
- Überlegen Sie sich, ob eine Weiterversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung sinnvoll und wirtschaftlich ist oder ob Sie nicht in eine Private Krankenkasse wechseln wollen. Kriterien sind dafür Alter, Geschlecht, Familienstand, Lebensplanung
- Wenn Sie freiwillig weiter versichert sein wollen, müssen Sie dies Ihrer Versicherung innerhalb 3 Monaten nach Wegfall der Pflichtmitgliedschaft mitteilen
- Achten Sie bei der Wahl des Beitragssatzes, ob er die Zahlung von Krankengeld beinhaltet. Die Zeit, die bei Arbeitnehmern durch die Entgeltfortzahlung abgedeckt ist, können Sie durch den Abschluß eines Krankengeld-Wahltarifs auffangen
- Wechsel der Krankenkasse:
Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln wollen, müssen Sie 18 Monate Mitglied in Ihrer bisherigen Krankenkasse gewesen sein. Sie können dann kündigen durch einen einfachen Zweizeiler „Hiermit kündige ich die Versicherung zum nächstmöglichen Termin“. Achten Sie darauf, dass Sie spätestens 14 Tage danach eine Kündigungsbestätigung erhalten, ansonsten fragen Sie nach, ob die Kündigung angekommen ist. Mit diesem Schreiben wenden Sie sich an Ihre neue Krankenversicherung, die Ihnen eine Wechselbescheinigung ausstellt. Reichen Sie diese sofort an Ihren Arbeitgeber weiter, der alles andere veranlaßt
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil Az.: L 1 KR 327/10 B ER
Geringere Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte – Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen - Urteil AZ L 1 KR 219/06 vom 11.02.2009
Sonderkündigungsrecht bei Krankenversicherung bei Beitragserhöhung bei Beitritt
Informationsquellen
- Muster-Vorlage: Kündigung gesetzliche Krankenversicherung (fristgemäß)
- Muster-Vorlage: Kündigung gesetzliche Krankenversicherung (außerordentlich)
- krankenkassen direkt
unabhängige Infobörse zur gesetzlichen KrankenVersicherung - Welche Leistungen übernimmt die Kasse?
Literatur
- Die Gesetzliche Krankenversicherung von Horst Marburger
- SGB V Gesetzliche Krankenversicherung von Horst Marburger
- SGB V Gesetzliche Krankenversicherung – Kommentar von Ulrich Becker und Thorsten Kingreen