Gewerbliche Berufsgenossenschaft
Definition, Erklärung
Eine Berufsgenossenschaft ist verantwortlich für die Umsetzung der gesetzlichen Unfallversicherung in privaten Unternehmen. Sobald Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss dieses Unternehmen Mitglied werden. Jedes Jahr sind vom Unternehmen Beiträge zu bezahlen. Schäden durch Arbeits- und Wegeunfälle werden zwischen Geschädigtem und der Berufsgenossenschaft geregelt. Es besteht dem Unternehmer gegenüber kein Anspruch auf Schadensersatz.
Aufgaben:
- Unfallversicherung, d.h. Versicherungsschutz für Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit
- Arbeitssicherheit und -gesundheit: Unterstützung der Unternehmen bei Arbeitsschutz und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zur Prävention
- Beratung und Überwachung der Mitgliedsbetriebe
- Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- Betreuung der Versicherten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, d.h. medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen zur Rehabilitation sowie finanzielle Absicherung
- Koordination der Heilbehandlungen
- Wiedereingliederung in Beruf und soziales Umfeld
Zahlungen an Versicherte:
- Verletztengeld
- Übergangsgeld
- Pflegegeld
- Sterbegeld
- Rente (Hinterbliebenenrente, Waisenrente)
Finanzierung:
Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich durch Beitragstarife. Diese sind abhängig von den gezahlten Gehältern im Unternehmen, der Gefahrklasse (Unfallgefahr) und einem Beitragsfuß (Grundbeitrag in der Gefahrklasse 1). Die Gefahrenklasse errechnet sich durch die Anzahl und Schwere der gemeldeten Arbeitsunfälle in dem jeweiligen Gewerbezweig.
Gewerbliche Berufsgenossenschaften:
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – BG Bau
- Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG): zuständig für Banken, Versicherungen, freie Berufe, Zeitarbeitsfirmen
- Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Zusammen mit den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften Mitglied im Spitzenverband „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)“. Dieser Verband sollte erste Anlaufstelle für Existenzgründer sein, um generelle Fragen zu lösen. Dort erhalten Sie auch Anträge.
Neben den gewerblichen Berufsgenossenschaften gibt es auch noch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft „Verbundträger Sozialversicherung für Landwirtschft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)“. Diese stellt sich anders auf und ist daher nicht Bestandteil dieser Betrachtung.
Tipps, Checkliste
- Setzen Sie sich nach der Existenzgründung innerhalb einer Woche mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung. Üblicherweise informieren die Gewerbeämter bei der Anmeldung eines Gewerbes die Berufsgenossenschaft. Diese verschicken dann einen Fragebogen zum Unternehmen
- Wenn Sie sich mit Ihrem Unternehmen nicht anmelden, sind die Arbeitnehmer trotzdem versichert. Allerdings müssen Sie dann mit Beitragsnachzahlungen über die letzten 4 Jahre rechnen
- Zur Ermittlung des Beitrags an die Berufsgenossenschaft müssen Sie die Lohnsumme eines Jahres mitteilen
- Als Selbständiger oder Freiberufler können Sie sich und Ihren mitarbeitenden Ehepartner (ohne Gehaltsbezug und damit nicht pflichtversichert) freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern, um sich gegen die Folgen von Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfällen abzusichern
- Melden Sie als Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft unverzüglich Arbeitsunfälle. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Unfalls mehr als 3 Tage krank ist, sind Sie zur Krankmeldung verpflichtet. Die Unfallanzeige erfolgt über ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt, das Sie bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft erhalten
- Eine Berufskrankheit ist durch den behandelnden Arzt zu melden oder durch den Arbeitgeber
Literatur