Umsatzsteuerliche Gutschrift
Definition, Erklärung
Die umsatzsteuerliche Gutschrift ist eine Sonderform der Rechnung. Diese wird, anders als bei der normalen Rechnung, vom Leistungsempfänger, also vom Kunden, ausgestellt. Das macht Sinn, wenn der Empfänger der Leistung besser über die notwendigen Daten zur Abrechnung als der Leistungserbringer verfügt. Insoweit wird diese auch notwendig, wenn Handelsvertreter oder Kommissionswarenverkäufer abrechnen. Die umsatzsteuerliche Gutschrift ist aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs und einer Gesetzesänderung zum 30. Juni 2013 mit Wirkung zum 01. Januar 2014 eingeführt worden.
Im Normalfall stellt der Leistungserbringer einem Kunden für die erbrachte Leistung eine Rechnung aus. Diese beinhaltet dann Mengen, Leistungszeiten oder auch eine Pauschale, die für die Leistungserbringung vereinbart ist. Es gibt aber auch Geschäfte, in denen eine Provision bezahlt wird. In diesem Fall wird ein Prozentsatz oder ein absoluter Betrag von einer bestimmten Größe, z.B. Umsatz, Gewinn, Kostenersparnis oder auch Hotelgäste an einen Vermittler bezahlt. Anwendung findet diese Regelung z.B. wenn jemand Suchmaschinenoptimierung für einen Website-Betreiber durchführt, um die Einnahmen des Betreibers zu steigern. Der Suchmaschinenoptimierer erhält dann einen Prozentsatz von den zusätzlichen Einnahmen. Ein anderer Fall sind gewisse Affiliateprogramme, bei denen ein Prozentsatz vom erzielten Umsatz bezahlt wird, weil der Kunde das Geschäft über seine Internetseite eingefädelt hat, z.B. durch eine Empfehlung und eine Linkschaltung. Aber auch ein Krankenhaus, das immer dieselbe Taxizentrale anruft, erhält mitunter eine Provision für die vermittelten Fahrgäste.
In vielen dieser Fällen ist es dem Vermittler oft nicht möglich, die notwendigen Daten zu ermitteln, um gegenüber dem tatsächlichen Leistungserbringer dessen Leistung abzurechnen. Ein Affiliate erfährt nicht unmittelbar, wenn ein Geschäft durch ihn zustande gekommen ist. Deshalb kann der Vermittler nur schwer eine Rechnung ausstellen. In all diesen Fällen ist eine umsatzsteuerliche Gutschrift statt einer Rechnung auszustellen.
Die umsatzsteuerliche Gutschrift ist von der handelsrechtlichen bzw. kaufmännischen Gutschrift zu unterscheiden. Letztere liegt vor, wenn ein Produkt zurückgegeben wird oder eine Leistung nicht vollständig oder ungenügend erbracht wird. Also z.B. beim Zurückgeben einer bereits bezahlten Ware oder bei Korrektur einer Rechnung.
Tipps, Checkliste
- Schließen Sie vor Stellung der umsatzsteuerlichen Gutschrift eine Vereinbarung oder einen Vertrag ab, in dem die Abrechnung der Leistung durch den Leistungsempfänger, also den Kunden erfolgt
- Schreiben Sie nicht nur Rechnung auf die Abrechnung, sondern zusätzlich „umsatzsteuerliche Gutschrift“. Diese ist seit dem 01. Januar 2014 zwingend vorgeschrieben. Das ist auch erforderlich, wenn Sie über empfangene und von Ihnen erbrachte Leistungen abrechnen, wie z.B. einem Autoverkauf eines Neuwagens mit gleichzeitigem Ankauf des alten PKWs. Die Leistungen müssen aber klar voneinander getrennt werden und nicht gegeneinander aufgerechnet werden
- Wie bei einer Rechnung muss enthalten sein:
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Name, Anschrift, Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers
- Ausstellungsdatum und fortlaufende Nummer der Rechnung
- Beschreibung der gelieferten Ware oder der Dienstleistung, wie Art, Umfang
- Nettopreis für Ware oder Dienstleistung
- Steuersatz
- Bruttopreis
- Evt. vereinbarte Rabatte, Boni, Skonti
- Sie können auch den englischen Begriff „selfbilling“ oder den französischen „Autofacturation“ verwenden
- Als Leistungsempfänger sollten Sie umsatzsteuerliche Gutschriften möglichst vermeiden. Aufgrund eines Gerichtsurteils XI R 25/11 vom 20. März 2013 gehen Sie bei Widerspruch des Gutschriftempfängers das Risiko ein, die Vorsteuer nicht abziehen zu können
- Enthält die Rechnung nicht die Angabe „Gutschrift“, riskieren Sie, dass der Vorsteuerabzug nicht möglich ist
- Trennen Sie deutlich umsatzsteuerliche Gutschrift und kaufmännische Gutschrift. Letztere sollten Sie besser als „Korrekturbeleg“, „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“ bezeichnen