Sozialgeld
Definition, Erklärung
Im Zuge der Hartz-IV-Reform wurde das Sozialgeld eingeführt. Die gesetzliche Basis ist das Sozialgesetzbuch zweites Buch (SGB II). Neben dem Arbeitslosengeld, dem Arbeitslosengeld 2 und der Sozialhilfe gibt es für Personen im erwerbsfähigen Alter das Sozialgeld. Es dient dazu, ein Existenzminimum zu sichern und damit die Führung des Lebens zu ermöglichen. Anspruch auf Sozialgeld besteht, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Der Sozialgeld-Empfänger ist erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig ist jemand, der wegen Krankheit oder Behinderung für mehr als 6 Monate weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Kinder unter 15 Jahren gelten grundsätzlich als nicht erwerbsfähig
- Er lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Arbeitslosengeld 2-Empfänger
- Er erhält keine Rente oder Erwerbsminderungsrente. Im Amtsdeusch heißt dies, er erhält keine“Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“
Leistungsempfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind:
- Kinder bis zum 15. Geburtstag oder
- erwerbsunfähige Kinder bzw. Jugendliche bis zum 18. Geburtstag oder
- erwerbsunfähige, volljährige Personen, die keine Rente oder Erwerbsminderungsrente erhalten (Grundsicherung nach SGB XII- 4. Kapitel)
Leistungen des Sozialgeldes:
- Regelleistung, s.u.
- Mehrbedarf in besonderen Lebenssituationen, z.B. bei Schwangerschaft, als Alleinerziehender oder bei der medizinischen Notwendigkeit besonderer Ernährung
- Leistungen für Unterkunft und Heizung
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
- Darlehensgewährung für einmalige Bedarfe
- Zusatzleistungen für Schüler, die noch nicht 25 Jahre alt sind, keine Ausbildungsvergütung beziehen, selbst oder deren Eltern/Elternteil hilfebedürftig sind (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Höhe der Zusatzleistung: 100 Euro pro Schuljahr und Kind bis einschließlich 10. Schuljahr
- Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühr
- Ermäßigte Telefongebühren
Höhe des Sozialgeldes (Regelleistung):
- Die Höhe bezieht sich grundsätzlich auf den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II, d.h. ein Alleinstehender oder ein Alleinerziehender erhält im Jahr 2012 monatlich 374 Euro
- Leben 2 volljährige Anspruchsberechtigte in einer Partnerschaft zusammen, erhält jeder der Partner 90 % des Regelsatzes, d.h. 337 Euro monatlich
- Kinder ab 14 Jahre: 80 %, d.h. 287 Euro monatlich
- Kinder zwischen 6 und 13 Jahren: 70 %, d.h. 251 Euro monatlich
- Kinder bis 5 Jahre: 60 %, d.h. 219 Euro monatlich
- Nicht erwerbsfähiger Elternteil mit erwerbsfähigem Kind: 100 %, d.h. 374 Euro monatlich
Vorhandenes Vermögen ist zuerst bis auf einen Freibetrag von maximal 9.750 Euro zzgl. 750 Euro für notwendige Anschaffungen aufzubrauchen, bevor der Bezug von Sozialgeld möglich ist.
Tipps, Checkliste
- Sanktionen in Form von Leistungskürzungen sind möglich, wenn Sie sich pflichtwidrig verhalten. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie angeordnete ärztliche oder psychologische Untersuchungen nicht wahrnehmen, Ihr Einkommen oder Vermögen zu niedrig angeben oder mindern, um Sozialgeld zu erhalten oder sich trotz Belehrung unwirtschaftlich verhalten
- Es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bei Bezug von Sozialgeld. Das heißt, eine private Krankenversicherung ist prinzipell möglich. Stellen Sie in diesem Fall aber einen Antrag über einen Beitragszuschuss
- Die Entscheidung über die Erwerbsunfähigkeit wird durch die Fallmanager bei der Bundesagentur für Arbeit getroffen