Sonderurlaub: Anspruch und Regelungen
Definition, Erklärung
Sonderurlaub liegt vor, wenn der Arbeitnehmer schuldlos daran gehindert wird, seine Arbeitsleistung zu erbringen und wenige Tage abwesend ist. Gesetzliche Basis ist § 616 BGB. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, in bestimmten Fällen Sonderurlaub zu gewähren. Ein konkreter Anspruch leitet sich nur ab, wenn dieser im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist. Im öffentlichen Dienst regeln der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) den Anspruch auf Sonderurlaub für Angestellte und für Beamte. Zu Streitfällen kommt es, wenn keine Regelungen vorhanden sind.
Im Unterschied zum Sonderurlaub ist Freistellung der allgemeinere Begriff, der auch bei längeren Abwesenheiten wie bei einem Sabbatical, bei Mutterschutz, bei Freistellung eines Betriebsrats von seiner bisherigen Arbeit oder bei einer Kündigung nach Fehlverhalten verwendet wird. In manchen Publikationen werden die Begriffe Sonderurlaub und Freistellung synonym verwendet.
Da die Gesetzgebung wenig Details enthält, legen Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen fest, was als Sonderurlaub gilt, wieviele Tage als Sonderurlaub zustehen und inwieweit diese bezahlt werden.
Mögliche Gründe für Sonderurlaub können sein:
- Schwere Erkrankung oder Tod eines Angehörigen
- Pflege eines kranken Kindes
- Pflege eines nahen Angehörigen
- Eigene Hochzeit
- Besondere Familienfeste (Goldene Hochzeit der Eltern)
- Niederkunft
- Umzug aus Arbeitsgründen
- Ehrenamtliche Tätigkeiten, Jugendarbeit. Für Katastropheneinsatz bei THW oder freiwilliger Feuerwehr ist Sonderurlaub zu genehmigen gegen Kostenerstattung
- Staatsbürgerliche (Zeuge, Schöffe) und kirchliche Zwecke
- Gewerkschaftliche Tätigkeiten
- Sportliche Zwecke, wie Olympische Spiele, Welt- und Europameisterschaften
- Unfall auf dem Weg zur Arbeit
- Arztbesuche, wenn sie nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind
- Vorstellungsgespräche
- Meldung über bevorstehende Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur für Arbeit
Kein Anspruch auf Sonderurlaub besteht trotz Vorliegen eines Grundes, wenn Arbeitsverhältnis ruht bzw. das Ereignis nicht in die Arbeitszeit fällt, z.B. wegen Elternzeit, Sabbatical oder Wehr-/Zivildienst, Urlaub, Krankheit.
Krankheit und Sonderurlaub schließen sich aus. D.h. dass bei Krankheit im bezahlten Sonderurlaub Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Im unbezahlten Sonderurlaub dagegen wird nichts bezahlt.
Ein genereller Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht nach § 45 SGB, wenn ein Kind erkrankt oder behindert ist und noch unter 12 Jahre ist. Hier ist der Sonderurlaub zu gewähren. Der Anspruch beläuft sich auf 10 Tage pro Kind, bei Alleinerziehenden auf 20 Tage, bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch bei Alleinerziehenden auf bis zu 50 Tage. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt dann den finanziellen Ausgleich in Form des Kinderpflegekrankengeldes.
Tipps, Checkliste
- Lesen Sie in Ihrem Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung nach, welche Regelungen in Ihrem Unternehmen gelten
- Fragen Sie bei Zweifeln bzgl. der Regelungen und Ansprüche auf Sonderurlaub bei Ihrem Betriebsrat oder in der Personalabteilung nach
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 9 AZR 348/10 vom 15.11.2011
Arbeitnehmer können Pflegezeit nicht mehrmals in Anspruch nehmen - Urteil 20 Sa 87/09 vom 31.03.2010
Kein Pflegezeit-Splitting möglich - Urteil 12 Ca 1792/09 vom 24.09.2009
Pflegezeit muss „am Stück“ genommen werden - Urteil Az. 10 A 10042/09 OVG
Kein Sonderurlaub für Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas - Urteil 6 AZR 492/99 vom 18.01.2001
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