Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung

Definition, Erklärung

Schwarzarbeit liegt vor, wenn einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit gegen Entgelt nachgegangen wird und die gesetzliche Anzeige und Anmeldung nicht erfolgt. Dadurch werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt. Das führt zu erheblichen Ausfallverlusten bei den Finanzämtern und in Sozialversicherungsträgern. Um die Schwarzarbeit zu definieren und zu verhindern wurde im Jahr 2004 das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verabschiedet.

Die Schwarzarbeit zählt neben Prostitution und Drogenhandel zur Schattenwirtschaft. Besonders verbreitet ist sie im Baugewerbe, dem Reinigungs- und Transportgewerbe sowie in der Gastronomie.

Schwarzarbeit liegt vor, wenn

  • ein Gewerbe ausgeübt wird und keine Gewerbeanmeldung vorliegt oder die Reisegewerbekarte fehlt. Die Gewerbeausübung zielt auf eine dauerhafte, nachhaltige und gewinnorientierte Tätigkeit ab
  • ein Handwerk selbständig ausgeübt wird, obwohl kein Meisterbrief vorliegt oder der Eintrag in die Handwerksrolle fehlt. Das Fehlen der Papiere reicht bereits um die Tätigkeit als Schwarzarbeit zu definieren, unabhängig von der Tatsache, inwieweit Steuern oder Sozialabgaben geleistet werden
  • die ausgeübte Tätigkeit unter die Kriterien der Scheinselbständigkeit fällt
  • illegal arbeitende Ausländer beschäftigt werden
  • Ausländer zu ungünstigeren Bedingungen als Deutsche arbeiten müssen
  • Arbeitslosenleistungen, wie ALG I oder ALG II bezogen werden und zusätzlich Geld verdient wird, ohne dieses anzuzeigen bzw. das Beschäftigungsverhältnis oder die Existenzgründung bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden
  • Beschäftigte in Altersteilzeit, die einer Tätigkeit nachgehen, die nicht mehr einer geringfügigen Beschäftigung zugerechnet werden kann. Grundsätzlich darf während der Freistellungsphase im Blockmodell nicht gearbeitet werden
  • Asylbewerber während ihres Asylverfahrens ohne Genehmigung arbeiten
  • Arbeiten ohne Rechnung ausgeführt werden und dadurch die Mehrwertsteuer nicht bezahlt wird

Schwarzarbeit liegt nicht vor, wenn

  • sporadisch Gewerbetätigkeiten nachgegangen wird, wie z.B. private Verkäufe in eBay
  • freiberuflich gearbeit wird und diese Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet wurde
  • Angehörige und Lebenspartner Hilfeleistungen erbringen
  • Bezieher von ALG I oder ALG II-Leistungen weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten und dieses bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben. Die Einkünfte werden allerdings auf die ALG-Leistungen angerechnet
  • Nachbarschaftshilfe geleistet wird. Dazu zählen Gefälligkeiten für kein oder geringes Entgelt, die nicht auf Gewinn, sondern auf Gegenseitigkeit ausgerichtet sind. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt nicht vor
  • gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz oder die Arbeitnehmerüberlassung verstoßen wird. Dies sind Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten
  • Selbständige, die Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld erhalten und in dieser Zeit nur für einen Auftraggeber arbeiten
  • bei ehrenamtlichen Tätigkeiten

Meldung von Beschäftigung zur Vermeidung von Schwarzarbeit

  • Geringfügige Beschäftigungen, also Minijobs sind durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale zu melden. Diese übernimmt den Einzug der Sozialabgaben, der Pauschalsteuer und der Unfallversicherung
  • Arbeitslose melden ihre Tätigkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit

Folgen von illegaler Beschäftigung

  • Nichtanmelden von Minijobs in privaten Haushalten wird als Ordnungswidrigkeit behandelt
  • Bei Arbeitslosengeld-Beziehern, die einer Schwarzarbeit nachgehen, kann ein Verfahren wegen Sozialleistungsbetrug eingeleitet werden. Das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld ist zurückzuzahlen
  • Bei Schwarzarbeit macht man sich der Steuerhinterziehung strafbar
  • Wer der Schwarzarbeit überführt wird, gilt als vorbestraft. Geldbußen sind bis zu 300.000 Euro möglich, Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren
  • Illegal beschäftigte Ausländer werden abgeschoben
  • Schwarzarbeitende Asylbewerber erhalten eine Geldstrafe. Der Arbeitgeber wird wegen Steuerhinterziehung, Abgabenverstoß und Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung angeklagt und muss mit Geld- und Haftstrafen rechnen
  • Scheinselbständige müssen nicht mit Strafen rechnen, aber in der Regel Nachzahlungen bei den Sozialversicherungen leisten

Kontrolle von Schwarzarbeit

  • Die Bekämpfung der Schwarzarbeit obliegt der Bundeszollverwaltung, die zu Kontrollen in Unternehmen berechtigt ist
  • In privaten Haushalten dürfen Kontrollen nicht durchgeführt werden. Anonyme Hinweise im privaten Bereich werden nicht verfolgt

Prozedere bei Kontrollen

  • Üblicherweise wird Hinweisen auf Verdacht professioneller Schwarzarbeit nachgegangen. Großrazzien werden häufig durchgeführt, wenn Ausländer illegal zu meist geringen Stundensätzen beschäftigt werden und keine Sozialabgaben abgeführt werden
  • Anforderung und Überprüfung der notwendigen Papiere, wie Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, Personalausweise. Überprüft wird auch, ob Sozialleistungen wie Rente oder Arbeitslosengeld bezogen werden, oder Scheinselbständigkeit vorliegt. Bei Ausländern wird geklärt, inwieweit sie berechtigt sind, in Deutschland zu arbeiten

Tipps, Checkliste

    für Auftraggeber und Arbeitgeber:

  • Melden Sie regelmäßige Aushilfstätigkeiten wie Minijobs an
  • Um nicht in den Verdacht der Schwarzarbeit zu kommen, sollten Sie sich auch bei Tätigkeiten auf privaten Grundstücken grundsätzlich Rechnungen ausstellen lassen bzw. ausstellen
    für Arbeitleistende:

  • Stellen Sie umsatzsteuerfreie Rechnungen aus und geben Sie diese Einkünfte in Ihrer Steuererklärung an. Da Umsatzsteuer erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 17.500 Euro zu bezahlen ist, bleiben Sie bis zu diesem Betrag steuerfrei
  • Bei privaten Veräußerungsgeschäften darf der Gewinn nicht mehr als 512 Euro pro Jahr betragen. Ansonsten fällt Spekulationssteuer an
  • Jährliche Gewinne bis zu 410 Euro bleiben grundsätzlich steuerfrei. Bei nebenberuflichen Tätigkeiten für öffentliche Institutionen, Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Einrichtungen dürfen Sie bis zu 1.848 Euro pro Jahr hinzuverdienen ohne Steuer oder Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen
  • Wenn Sie als Arbeitsloser vorübergehend mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten wollen, melden Sie sich aus der Arbeitslosigkeit für diesen Zeitraum ab. Wenn Sie als Selbständiger arbeiten, sollten Sie hinsichtlich der Sozialversicherung vorsorgen, v.a. hinsichtlich der Krankenversicherung. Nach Ihrer Tätigkeit können Sie sich wieder arbeitslos melden

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur

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