Probezeit im Arbeitsrecht: Dauer, Regeln und gesetzliche Basis

In Deutschland ist die Probezeit gängige Praxis. Sie dient dazu, die Eignung eines neuen Mitarbeiters zu prüfen. Rechtlich handelt es sich um eine Phase innerhalb eines Arbeitsverhältnisses mit erleichterten Trennungsbedingungen.

Die Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Arbeitsrechtliche Basis der Probezeit

Die rechtliche Gestaltung der Probezeit schützt beide Vertragsparteien. Der Arbeitgeber evaluiert die Kompetenz des Arbeitnehmers. Der Angestellte prüft die Arbeitsbedingungen ohne langfristige Bindung.

Eine Arbeitnehmer in der Probezeit hält einen kleinen blauen Wecker über eine Gruppe von hölzernen Spielfiguren.

Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen und der Überprüfung, ob Arbeitnehmer und Betrieb langfristig zueinander passen.

Die Probezeit ist kein eigenständiges Rechtsverhältnis. Sie ist ein fester Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Wie lange darf die Probezeit laut Gesetz maximal dauern?

Die Dauer der Probezeit ist gesetzlich geregelt. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB darf sie maximal sechs Monate dauern. Diese Frist korreliert mit der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Erst nach sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern.

Oft werden kürzere Zeiträume von drei oder vier Monaten vereinbart. Eine Überschreitung der sechs Monate für kurze Kündigungsfristen ist unzulässig. Ist eine längere Dauer ohne Grund fixiert, gilt die Klausel meist als unwirksam. Dann greifen nach sechs Monaten die regulären gesetzlichen Fristen.

Dauer der Betriebszugehörigkeit Status Kündigungsschutz Gesetzliche Kündigungsfrist (Probezeit)
0 bis 6 Monate Kein allgemeiner Kündigungsschutz 2 Wochen zu jedem Tag
Ab dem 7. Monat Voller Kündigungsschutz (nach KSchG) 4 Wochen zum 15. oder Monatsende

Ist eine Probezeit im Arbeitsvertrag zwingend vorgeschrieben?

Eine Probezeit ist gesetzlich nicht zwingend. Arbeitsverhältnisse können auch ohne diese Phase beginnen. Ohne vertragliche Vereinbarung gelten ab dem ersten Tag die regulären Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet eine Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende.

Damit die zweiwöchige Frist gilt, muss die Probezeit explizit im Vertrag stehen. Ausnahmen sind Ausbildungsverhältnisse. Gemäß § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) müssen diese zwingend mit einer Probezeit beginnen. Diese dauert mindestens einen Monat und höchstens vier Monate.

Es gibt verschiedene Faktoren, welche die rechtliche Ausgestaltung der Testphase beeinflussen können. Zu den wesentlichen Aspekten gehören dabei die folgenden Punkte

  • Die vertragliche Fixierung der Kündigungsfrist auf genau zwei Wochen

  • Die Einhaltung der gesetzlichen Höchstdauer von sechs Monaten für die verkürzte Frist

  • Die Unabhängigkeit der vertraglichen Probezeit von der gesetzlichen Wartezeit

  • Die Anwendung spezieller Regelungen für Auszubildende gemäß dem Berufsbildungsgesetz

  • Der Ausschluss von diskriminierenden Kündigungsgründen trotz fehlendem Kündigungsschutz

Durch diese klaren Vorgaben wird sichergestellt, dass das Arbeitsverhältnis auf einer rechtlich sicheren Basis beginnt und beide Seiten Planungssicherheit erhalten.

Relevanz der Wartezeit

Probezeit und Wartezeit werden oft verwechselt. Die Probezeit regelt die Fristen. Die Wartezeit nach § 1 KSchG bestimmt den sozialen Kündigungsschutz. Auch ohne vereinbarte Probezeit fehlt der Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten.

Die vertragliche Gestaltung dient also vor allem der Reduzierung der Kündigungsfrist auf zwei Wochen.

Welche rechtlichen Vorteile bietet die Probezeit dem Arbeitgeber?

Der Hauptvorteil für Arbeitgeber ist die Flexibilität. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden. Ein sachlicher Grund ist nicht erforderlich, da das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift.

Die Probezeit minimiert das wirtschaftliche Risiko. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, kann der Arbeitgeber die Neubesetzung schnell einleiten. Dennoch darf eine Kündigung nicht sittenwidrig oder diskriminierend sein. Mutterschutz oder Sonderkündigungsschutz müssen stets beachtet werden.

Kann man die Probezeit im gegenseitigen Einvernehmen verkürzen?

Eine Verkürzung ist jederzeit einvernehmlich möglich. Dies geschieht bei Vertragsabschluss oder per Zusatzvereinbarung. Überzeugt ein Mitarbeiter frühzeitig, kann der Arbeitgeber die Probezeit vorzeitig beenden.

Damit entfällt die kurze Kündigungsfrist sofort. Die Wartezeit für den gesetzlichen Kündigungsschutz bleibt aber unberührt. Auch bei verkürzter Probezeit greift der volle Schutz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Die Verkürzung ist primär ein Vertrauensbeweis und eine Anpassung der Modalitäten.

Wichtige Fakten zur Probezeit

  • Die maximale Dauer beträgt in der Regel sechs Monate.
  • Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.
  • Es besteht meist kein allgemeiner Kündigungsschutz.
  • Eine Erwähnung im Arbeitsvertrag ist für die Gültigkeit zwingend.

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