Outsourcing oder Betriebsübergang
Definition, Erklärung
Unter Outsourcing versteht man die Abgabe von Unternehmensaufgaben und -strukturen an Drittunternehmen, die auch im Ausland angesiedelt sein können. Damit werden interne Aufgaben extern bezogen. Das hat zur Folge, dass ganze Abteilungen im eigenen Unternehmen nicht mehr benötigt werden bzw. die Mitarbeiter, die diese Leistung erbracht haben, im Rahmen eines Outsourcing-Vertrags in ein anderes Unternehmen übergehen. Die verfolgten Ziele durch Outsourcing sind die Rationalisierung und Verbesserung von Geschäftsprozessen, die Fokussierung auf das Kerngeschäft und Kosteneinsparungen.
Die Unternehmen konzentrieren sich verstärkt auf Ihr Kerngeschäft und geben daher besonders gern die Dienstleistungen eines Call Centers, von IT- und HR-Abteilungen, von der Logistik oder der Lohnbuchabteilung ab.
Bei einem Betriebsübergang findet § 613 a BGB Anwendung. Dieser regelt die arbeitsrechtlichen Auswirkungen.
In Verbindung mit Oursourcing werden eine Reihe weiterer Begriffe genannt. Dazu gehören Application Service Providing (ganze Anwendungen wie SAP werden komplett vom Dritten erbracht) und Application Hosting (Betrieb von Anwendung outgesourct, Anwendung an sich gehört weiterhin dem Unternehmen), Business Process Outsourcing (komplette Prozesse, wie Lohnbuchhaltung oder Personalmanagement sind outgesourct), Inhouse-Outsourcing (Dienstleistung outgesourct, aber in Räumen des Unternehmens erbracht) oder partielles Outsourcing/Outtasking (Teilaufgaben wie Betrieb eines Call Centers ausgelagert).
Wird das Outsourcing rückgängig gemacht, d.h. die bisher von einem dritten Dienstleister erbrachten Leistungen wieder selbst durch das Unternehmen erbracht, spricht man von Insourcing. Vor allem um die Kosten zu senken, wird vermehrt auf Offshoring zurückgegriffen, bei dem die Leistungen in einem anderen Land, vorzugsweise in Indien oder China erbracht werden.
Tipps, Checkliste
- Vor einem Outsourcing werden die Unternehmens- oder Betriebsteile organisatorisch innerhalb der Firma zusammengefasst, bevor sie ausgegliedert werden
- Eine derartige Umstrukturierung ist eine Betriebsänderung, bei der der Betriebsrat zu unterrichten ist. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, da es sich um eine unternehmerische Entscheidung handelt
- In einem Dienstleistungs- oder Outsourcing-Vertrag wird festgelegt, welche Tätigkeiten durch den Dritten erbracht werden. Darüber hinaus ist enthalten, welche Vermögensteile, welche Daten und welche Mitarbeiter an den Dienstleister übertragen werden. Im Vertrag sind Laufzeit und Folgen bei Vertragsende detailliert zu regeln
- Die Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang über den Zeitpunkt, den Grund und die Folgen der Umstrukturierung schriftlich zu informieren
- Die Mitarbeiter können nach Erhalt dieser Mitteilung innerhalb eines Monats in Schriftform widersprechen
- Bei Widerspruch besteht das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Allerdings ist eine betriebsbedingte Kündigung in diesem Fall möglich, da der Arbeitsplatz durch den Betriebsübergang wegfällt
- Der neue Arbeitgeber tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem alten Arbeitsverhältnis ein. Dazu gehören Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Arbeitsverträge
- Nachdem die volle Arbeitgeberstellung einschließlich des Weisungsrechts erhalten bleibt, bleiben auch Abmahnungen, Entgeltansprüche, Zusagen für Lohnerhöhungen oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit bestehen
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 8 AZR 37/10 vom 26.05.2011
Verlagerung des Arbeitsplatzes ins Ausland - Urteil L 5 R 848/10 B ER vom 28.01.2011
Betriebsübergang: Keine Haftung für zuvor entstandene SV-Beiträge - Urteil 8 AZR 326/09 vom 27.01.2011
Bundesarbeitsgericht zum Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber - Urteil 4 AZR 1023/08 vom 07.07.2010
Bundesarbeitsgericht zur Weitergeltung tariflicher Regelungen bei einem Betriebsübergang - Urteil Az.: 8 AZR 1019/08 vom 17.12.2009
Betriebsügergang bei Änderung des Betriebskonzepts - Urteil Az. 4 AZR 280/09 vom 26.08.2009
Weitergeltung eines Sanierungstarifvertrages nach Betriebsübergang - Urteil Az. 8 AZR 357/08 vom 23.07.2009
Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers - Urteil 8 AZR 722/07 vom 19.03.2009
Verzicht auf Lohnansprüche bei Betriebsübergang - Urteil 8 AZR 1116/06 vom 31.01.2008
BAG zur Unterrichtung der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang - Urteil 5 AZR 1007/06
Vertragsänderung nach Betriebsübergang trotz § 613 a BGB? - Urteil 8 AZR 763/05
Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang
Informationsquellen
- Outsourcing-Studie: Strukturen größtes Hindernis bei BPO-Vorhaben; 28.01.2011
- Outsourcing rechtfertigt Kündigungen; personalordner.de, 02.08.2006
Literatur
- Betriebsübergang: Basiskommentar zu § 613a BGB und die Folgen für die Mitbestimmung von Michael Bachner und Peter Gerhardt
- Outsourcing kompakt von Christof Ebert fasst die Möglichkeiten und Grenzen, Chancen und Risiken, Vorteile und Nachteile von globalen Softwareprojekten zusammen.
- Zahlreiche Praxisbeispiele, detaillierte Ablaufpläne und Checklisten sowie die Erfahrungsberichte renommierter Unternehmen finden sich in Outsourcing. Chancen und Risiken, Erfolgsfaktoren, rechtssichere Umsetzung von Heinz-Josef Hermes und Gerd Schwarz.
- In Outsourcing realisieren von Marcus Hodel, Alexander Berger und Peter Risi werden verschiedene Erscheinungsformen, die im Outsourcing anzutreffen sind, diskutiert, verbunden mit den Chancen und Risiken, die Outsourcingvorhaben mit sich bringen