Mutterschutz: Schutz per Gesetz
Definition, Erklärung
Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz geregelt und gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Niederkunft dürfen die Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsschwangerschaften wird diese Zeit auf 12 Wochen ausgedehnt. Das Gesetz verbietet jede Tätigkeit, die über 8,5 Stunden pro Tag hinaus geht. Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit ist verboten.
Vorsorgeuntersuchungen können während der Arbeitszeit durchgeführt werden. Die Dauer des Arztbesuches gilt als Arbeitszeit.
Während des Mutterschutzes und der Elternzeit gilt Kündigungsschutz. Die Details sind in § 9 und § 10 MuSchG im Dritten Abschnitt festgelegt.
Besondere Regelungen betreffen:
- Beschäftigungsverbot 6 Wochen wor und 8 Wochen nach der Entbindung
- Verbot von schwerer körperlicher Arbeit
- Areiten mit Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen, Strahlen, Staub, Gas, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm
- Akkordarbeit
- Fließbandarbeit
- Mehrarbeit
- Sonn- und Feiertagsarbeit
- Nachtarbeit
- Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung
Tipps, Checkliste
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft, sobald sie bekannt ist. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. In der Regel erfolgt die Meldung nach der 12. Woche, da man ab diesem Zeitpunkt von einer stabilen Schwangerschaft ausgeht. Ihr Arzt stellt Ihnen eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin aus
- Schicken Sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin an Ihre zuständige Personalabteilung. Diese informiert Ihren Vorgesetzten, vor allem auch über den Beginn der Schutzfrist
- Parallel zur Information des Vorgesetzten durch die Personalabteilung sollten Sie ein Formblatt zur Beantragung des Erziehungsurlaubs erhalten. Wenn nicht, haken Sie nach
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gewerbeaufsichtsamt und den Betriebsrat zu informieren. Weitere Personen dürfen ohne Ihre Erlaubnis nicht von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden.
- Zeigen Sie eine Frühgeburt durch eine ärztliche Bescheinigung an. Die Schutzfrist verlängert sich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht genommen werden konnte
- Informieren Sie Ihre Krankenkasse. Sie informiert Sie dann über die Formalitäten. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Ihnen Mutterschaftsgeld, Ihr Arbeitgeber die Differenz zum durchschnittlichen Netto-Verdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Während der Zahlungen des Mutterschaftsgeldes bleibt die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei erhalten
- Überprüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnungen hinsichtlich Differenzausgleich zum Mutterschaftsgeld und einmaligen Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Erfolgsbeteiligung und Urlaubsgeld. Diese reduzieren sich durch den Mutterschutz nicht
- Bei der Rentenversicherung werden die Zeiten des Mutterschutzes als Anrechungszeiten berücksichtigt
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 5 Sa 464/11 vom 30.06.2011
Wiederholt schwanger: Arbeitgeber muss zahlen - Urteil 17 Sa 1855/07 vom 14.04.2008
Mutterschutzlohn und Beschäftigungsverbot - Urteil AZ: 1 BvL 10/01:
Mutterschutz muss als Arbeit betrachtet werden
Wer im Mutterschutz ist, muss für diese Zeit bei der Arbeitsagentur wie ein Beschäftigter gelten
Informationsquellen
Literatur
- Der Ratgeber Mutterschutz, Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub gibt einen Überblick über Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub, Kündigungsschutz, Leistungen der Krankenkasse und die rechtlichen Themen