Sonntagsarbeit: Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Definition, Erklärung
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist es Arbeitnehmern untersagt, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr zu arbeiten. In Betrieben mit Schichtbetrieb kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um 6 Stunden nach vorne oder hinten verschoben werden. Voraussetzung ist die Einhaltung einer Ruhezeit von 24 Stunden. Kraftfahrer und Beifahrer können diese Arbeitsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegen. Damit beginnt die Sonntagsarbeit frühestens am Samstag 22.00 Uhr und endet bereits am Sonntag um 22.00 Uhr.
Im Gesetz gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen, um die Bereitstellung lebenswichtiger Arbeiten im Gesundheitswesen und im Notfall gewährleisten zu können und um Arbeiten durchzuführen, die nicht an Werktagen erledigt werden können. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind weitere Ausnahmen erlaubt. Allerdings gelten die Bestimmungen zu den Ruhepausen in der Arbeit, die Bestimmungen zur Arbeitszeit, zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft weiterhin. Im Rahmen des Mutterschutzes ist es werdenden und stillenden Müttern untersagt, an Sonntagen und Feiertagen zu arbeiten.
Um einen Anreiz für Sonn- und Feiertagsarbeit zu schaffen, werden von den Arbeitgebern häufig mittels Arbeitsverträgen oder tariflicher, betrieblicher Vereinbarungen Zuschläge zum Grundlohn bezahlt. Diese Zuschläge dürfen 50 Prozent des normalen Stundenlohns nicht überschreiten. Sie bleiben steuerfrei, solange sie unter € 50 pro Stunde liegen. Der Zuschlag ist in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit, außer er beträgt mehr als € 25 pro Arbeitsstunde.
Tipps, Checkliste
- Trotz Sonn- und Feiertagsarbeit sind mindestens 15 Sonntage im Jahr frei zu halten. Tarifverträge können diese Zahl verringern
- Für die Arbeit am Sonntag gibt es einen Ausgleich durch einen freien Werktag innerhalb von 2 Wochen, bei Feiertagen innerhalb von 8 Wochen
- Grundsätzlich gilt, dass die Sozialpartner, also Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen, Spielraum bei der Gestaltung der Sonntagsarbeit haben. Erkundigen Sie sich deshalb, welche Regelungen bei Ihnen gelten
- Die Anzeige, Beantragung und Genehmigung für die Sonntagsarbeit ist bei den Gewerbeaufsichtsämtern bzw. den Arbeitsschutzämtern vorzunehmen. Ihnen unterliegt im Rahmen des Arbeitsschutzes auch die Überwachung von Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 10 AZR 347/10 vom 17.08.2011
Tariflicher Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag - Urteil 5 AZR 317/09 vom 17.03.2010
Ostersonntag = Feiertag? - Urteil 9 AZR 757/08 vom 15.09.2009
Keine Sonntagsruhe - Urteil 5 AZR 89/08 vom 14.01.2009
Sonn- und Feiertagszuschläge auch bei Krankheit - Urteil 9 Sa 521/01
Wochenendarbeit kein Muss - Urteil 6 AZR 55/06
Arbeitsrecht: Für Sonntagsarbeit gibt es nicht immer Extra-Geld - Urteil 5 AZR 97/05
Kein gesetzlicher Zuschlag für Sonntagsarbeit - Urteil 5 AZR 97/05, Bundesarbeitsgericht, 11.01.2006
Mehr Geld an Sonn- und Feiertagen? Institut zur Fortbildung von Betriebsräten, 01.02.2006
Literatur
- Feiertagsarbeit im internationalen Vergleich von Günther Löschnigg
- Arbeiten, wenn andere frei haben; Institut Arbeit und Qualifikation, 2007-02