Mitarbeiter überwachen und kontrollieren
Definition, Erklärung
Kontrolle und Überwachung von Mitarbeitern dienen dazu, die Weitergabe von firmeninternen Vorgängen und Zahlen zu verhindern und Schäden durch Diebstahl und die private Nutzung von Internetanschlüssen und Telefon zu unterbinden. In einem Arbeitsvertrag können Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten geregelt werden. Überwachungsmaßnahmen sind erlaubt, wenn berechtigtes Interesse, wie z.B. bei aufzuklärenden Diebstählen vorliegt oder wenn sie sich auf die Beobachtung der Kunden beschränkt. Der präventive Einsatz von Kameras oder von Detektiven zur Verhinderung von Diebstahl durch die Mitarbeiter ist nicht zulässig. Nur im Fall eines konkreten Verdachts auf eine Straftat darf die verdächtigte Person und der mögliche Tatort überwacht werden. Basis für das mögliche Mitarbeiter überwachen und Kontrollieren bilden das Betriebsverfassungsgesetz und die Bestimmungen des Datenschutzes.
- Erlaubt sind:
- Offene Kameraüberwachung mit sichtbarem Hinweis, solange sie nicht Mitarbeiter ausspioniert
- Aufzeichnungen über Telefonate mit gewählten Rufnummern, Uhrzeit und Dauer, sofern eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorliegt
- Nicht erlaubt sind:
- Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen ohne Einwilligung der Gesprächspartner
- Überwachungen in der Freizeit
- Präventive oder flächendeckende Kontrolle
- Überwachungen, die den Privatbereich des Mitarbeiters betreffen, z.B. in Umkleideräumen, Pauseräumen oder Teeküchen
- Lesen weggeworfener Notizen oder geschlossener Geschäftsbriefe
- Mitarbeitergespräche, in denen nach Reisen oder Schulden gefragt wird
- Mitschnitt von nicht öffentlichen Gesprächen. Dies kann mit Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden
- Lesen privater Mails, auch wenn ein Verbot über private Mails besteht. Generell dürfen Mails und Seitenaufrufe nachverfolgt und kontrolliert werden
- Kontrollanrufe bei Dienstreisen ausserhalb der Dienstzeit
- Auskünfte über Bonität bei der Schufa
Tipps, Checkliste
- Der Betriebsrat muss dem Einsatz von Videokameras oder Programmen zur Überwachung von Computern zustimmen. Ausserdem muss er sein Einverständnis über die Dauer der Aufbewahrung und die Löschung der Daten geben. Gibt er seine Zustimmung nicht, ist eine Überwachung nicht möglich
- Wenn Sie vermuten, dass Sie überwacht werden, wenden Sie sich an den Betriebsrat. Dieser wird sich um die Angelegenheit kümmern und kann auch klagen. Eine Unterlassungsklage durch den Mitarbeiter selbst kann dadurch vermieden werden. Das ist sinnvoll, um das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht zu belasten
- Ohne Betriebsrat sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen
- Lassen Sie sich durch die Gewerkschaften oder durch Rechtsanwälte beraten
- Seien Sie vorsichtig mit Strafanzeigen. Dies stellt einen Vertrauensbruch dar. Sie riskieren damit eine Kündigung
- Wenn Sie Anzeige erstatten, können Sie Schmerzensgeld oder Schadenersatz fordern
- Werden durch unzulässige Überwachungen Fehlverhalten aufgedeckt, besteht ein Beweisverwertungsverbot. D.h. darauf folgende Abmahnungen oder Kündigungen sind eventuell sogar bei Diebstahl wirkungslos
- Sprechen Sie mit Kollegen über möglicherweise unzulässige Überwachungen und suchen Sie sich Verbündete
- Bei Handys kann durch entsprechende Software mit GPS der Aufenthaltsort des Mitarbeiters festgestellt werden. Üblicherweise dient das vor allem dazu um Kundenanfragen nach Ankunftszeiten beantworten zu können. Seien Sie sich aber darüber im klaren, dass auf diese Weise auch Ihr Weg kontrolliert werden kann
- Taschenkontrollen und Leibesvisitationen erfordern eine vorherige Zustimmung durch den Betriebsrat. Sie dürfen nicht gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgen
- Besteht der Verdacht bei Krankmeldungen, dass eine Erkrankung nicht vorliegt, sondern der Arbeitnehmer bei der Konkurrenz arbeitet, darf eine Detektei eingeschaltet werden
- Die Kontrolle der Arbeitszeit mittels Zeiterfassungssystemen ist rechtens. Überwachungen mit Finger-Scans erfordern die Zustimmung des Betriebsrats. Nicht erlaubt sind das Erfassen von Rauchpausen oder Toilettengängen
- Werden Sie zur Kontrolle eines Kollegen angehalten, weisen Sie dieses Ansinnen zurück. Wenden Sie sich darüberhinaus an Ihren Datenschutzbeauftragten oder Betriebsrat, sofern vorhanden
- Verbote über private Telefonate, private E-Mails und Internetnutzung sollten schriftlich festgehalten werden und klar kommuniziert werden, z.B. durch Aushang
- Beachten Sie die Bestimmungen Ihres Unternehmens bezüglich privater Nutzung von Firmen-Infrastruktur und Regelungen zu privaten Tätigkeiten während der Arbeitszeit. Sie riskieren ansonsten eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil Az. 22 Ca 9428/12Schmerzensgeld wegen Videoüberwachung
- Vergleich 5 Sa 640/13 vom 22.11.2013
Überwachungsdruck durch Kameras im Eiscafe: Einigung auf Entfernung mehrerer Aufnahmegeräte - Urteil 11 Ca 7326/10 vom 3.05.2011
Heimliche Videoüberwachung im Ausschankraum - Urteil 7 Sa 1586/09 vom 25.10.2010
Hessisches Landesarbeitsgericht verurteilt Arbeitgeber zu 7.000 Euro Entschädigung wegen ständiger Videoüberwachung - Urteil ABR 16/07 vom 25.08.2008
Videoüberwachung im Betrieb - Urteil Az.: 2 AZR 51/02
Verdeckte Videoüberwachung - Urteil Az.: 1 ABR 21/03
Permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz unzulässig - … Wann macht sich der Arbeitgeber bei der Kontrolle seiner Angestellten strafbar?
Informationsquellen
- Muster-Vorlage: Betriebsvereinbarung Videoüberwachung
- Muster-Vorlage: Betriebsvereinbarung über die Einführung von Taschen- und Torkontrollen
- HaufePersonal: Überwachung von Mitarbeitern
Literatur
- Mitarbeiterkontrolle und neue Medien von Andrea Panzer