Handelsvertreter oder Handelsvertretung

Definition, Erklärung

Vertriebsspezialisten, Berater und Informanten übernehmen häufig für andere Firmen die Handelsvertretung. Diese ist über das Handelsvertreterrecht im HGB gesetzlich geregelt. Danach ist Handelsvertreter, wer

  • als selbständiger Gewerbetreibender auftritt und dadurch seine Tätigkeit selbst gestalten kann, auch hinsichtlich der Arbeitszeit
  • für einen oder mehrere Auftraggeber tätig ist
  • im Namen und auf Rechnung des zu vertretenden Unternehmens Geschäfte vermittelt oder abschließt

Die Rechtsform für die Handelsvertretung ist nicht vorgegeben. Sie kann als natürliche Person oder in Form einer Kapitalgesellschaft erfolgen. Bei natürlichen Personen genügt der Gewerbeschein, ein Eintrag im Handelsregister ist nicht nötig.

Arten von Handelsvertretern:

  • Einfirmenvertreter
    Der Handelsvertreter ist für das gesamte Sortiment eines Unternehmens tätig
  • Mehrfirmenvertreter
    Der Handelsvertreter vertritt mehrere Auftraggeber. Dabei darf es keine Konkurrenz der zu vertretenden Unternehmen geben (Konkurrenzverbot)
  • Vermittlungsvertreter
    Der Handelsvertreter vermittelt lediglich Geschäfte, ist aber für den Abschluß nicht verantwortlich
  • Abschlussvertreter
    Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte und kann das Geschäft mittels Vertrag im Namen des Auftraggebers abschließen
  • Bezirksvertreter
    Vom Auftraggeber wird dem Handelsvertreter ein Bezirk bzw. ein Kundenkreis zugewiesen. Alle abgeschlossenen Verträge in diesem Bezirk werden diesem Handelsvertreter zugerechnet, unabhängig davon ob er an dem Geschäftsabschluss beteiligt war. Er/Sie erhält dafür die entsprechende Provision
  • Alleinvertreter
    In diesem Fall ist vertraglich vereinbart, dass nur der Handelsvertreter in dem definierten Bezirk tätig werden darf. Häufig wird dafür auch die Bezeichnung „Generalvertreter“ verwendet

Handelsvertretervertrag:

Die Form des Vertrags ist nicht vorgeschrieben, allerdings empfiehlt sich der Abschluß eines Vertrags, der vom Auftraggeber und dem Handelsvertreter unterschrieben wird. Bestandteile eines Vertrages sollten sein:

  • Nennung der Vertragsparteien mit Anschrift
  • Art des Handelsvertreters, Aufgaben und Befugnisse
  • Vertreterbezirk
  • Gegenstand der Vertretung (Produkte, Kunden)
  • Pflichten des Handelsvertreters und Auftraggebers
  • Provision und Ausgleichsanspruch
  • Wettbewerbsverbote
  • Gerichtsstand und Erfüllungsort
  • Vertragsdauer
  • Datum und Unterschriften der Vertragsparteien

Pflichten des Handelsvertreters:

  • Interessenwahrnehmungspflicht
  • Vermittlungs- und Abschlusspflicht
  • Berichtspflicht
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Konkurrenzverbot
  • Bonitätsprüfungspflicht
  • Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten

Pflichten des vertretenen Unternehmens:

  • Provisionszahlungspflicht
  • Überlassungspflicht für notwendige Unterlagen
  • Informationspflicht
  • Unterlassungspflicht von Tätigkeiten, die den Erfolg des Handelsvertreters beeinträchtigen

Provision und Ausgleichsanspruch:

  • Vergütung für erfolgreiche Geschäfte, die auf Handelsvertreteraktivität zurückzuführen sind
  • Zu vergüten sind auch Nachbestellungen, sofern es sich um Geschäfte der gleichen Art handelt
  • Die Provision errechnet sich als Prozentsatz vom vermittelten Umsatz
  • Die Höhe des Prozentsatzes ist Verhandlungssache, ansonsten gilt § 87 b HGB
  • Im Falle einer Kündigung des Handelsvertretervertrags steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu. Damit wird der Handelsvertreter für die geschaffenen Kundenbeziehungen und die Überlassung des Kundenstamms vergütet

Kündigung der Handelsvertretung:

Wird das Handelsvertretungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es durch ordentliche Kündigung zum Schluss des Kalendermonats beendet werden. Dabei gelten folgende Mindestkündigungsfristen:

  • im 1. Vertragsjahr 1 Monat
  • im 2. Vertragsjahr 2 Monate
  • im 3. Vertragsjahr 3 Monate usw.
  • ab dem 6. Vertragsjahr 6 Monate

Bei der Handelsvertretung gibt es kein Problem mit der Scheinselbständigkeit, da diese per Gesetz ausgeschlossen ist, aber der Handelsverteter zählt zu den „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen„.

Tipps, Checkliste

  • Als Handelsvertreter müssen Sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen, wenn Sie nur für ein Unternehmen tätig sind (mindestens 5/6 des Umsatzes erwirtschaften Sie von einem Auftraggeber) und keinen Arbeitnehmer beschäftigen, der mehr als 400 Euro monatlich verdient
  • Achten Sie auf Ihre Versicherungen (Sozialversicherung). Freiwillige Versicherung möglich
  • Lassen Sie sich hinsichtlich des Abschlusses eines Handelsvertretervertrags beraten, z.B. von der IHK, oder greifen Sie auf Musterverträge zurück
  • Passen Sie den Mustervertrag Ihren Bedürfnissen an

Informationsquellen

Literatur

Partner

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