Mutterschaftsleistungen – Wesentliche Fakten zur Einkommenssicherung

Während der Schwangerschaft und nach der Geburt werden viele Arbeitnehmerinnen mit körperlichen Beschwerden konfrontiert. Ist die Teilnahme am gewohnten Arbeitsleben nicht möglich, sichern die sogenannten Mutterschaftsleistungen das Einkommen. Dank Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeber-Zuschüssen können sich Schwangere beziehungsweise Mütter ohne finanzielle Sorgen auf sich und ihren Nachwuchs konzentrieren. Wissenswertes zur Einkommenssicherung im Mutterschutz und bei Beschäftigungsverboten hier zum Nachlesen.

Mutterschutzlohn – steuer- und sozialversicherungspflichtig

Dürfen Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten, erhalten sie von ihrem Arbeitgeber den sogenannten Mutterschutzlohn. Diese finanzielle Unterstützung für die Zeit außerhalb der Mutterschutzfrist ist in § 18 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) geregelt und steuer- sowie sozialversicherungspflichtig. Die Regelungen im MuSchG gelten für alle berufstätigen Frauen in der Schwangerschaft, bei der Geburt und in der Stillzeit.

Schwangere berührt Bauch

Mutterschaftsleistungen sind finanzielle Unterstützungen für werdende Mütter während und nach der Schwangerschaft.

Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Brutto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor der Schwangerschaft. Bei Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich Lohn erhalten, werden die letzten 13 Arbeitswochen zur Berechnung herangezogen. Arbeitgeber können sich die Aufwendungen für den Mutterschutzlohn über das U2-Verfahren von den Krankenkassen der Arbeitnehmerin erstatten lassen. Dieses Ausgleichsverfahren gilt auch für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und das Mutterschaftsgeld.

Die Mutterschutzfrist beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Nach Mehrlingsgeburten oder einer Frühgeburt befinden sich die Mütter zwölf Wochen im Mutterschutz.

Mutterschaftsgeld ­– maximal 13 Euro von der Krankenkasse

Im Mutterschutz haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld – eine Entgeltersatzleistung für gesetzlich Krankenversicherte in Höhe des durchschnittlichen Nettolohns der letzten drei Monate. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt hierbei einen Höchstbetrag von 13 Euro pro Tag. Frauen, die mehr verdienen, bekommen die Differenz zu ihrem Arbeitsentgelt als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber. Anders als der Mutterschutzlohn ist dieser Arbeitgeberzuschuss steuer- und beitragsfrei. Auch bei einer Erkrankung innerhalb der Mutterschutzfrist wird die Entgeltersatzleistung gezahlt.

Das Beantragen von Mutterschaftsgeld gelingt bei den gesetzlichen Krankenversicherungen überaus einfach. Wichtig ist hierfür die „Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag“ (MET-Bescheinigung), welche die behandelnden Frauenärztinnen und Frauenärzte ausstellen. Auf dieser Bescheinigung finden Schwangere auch den Mutterschaftsgeld-Antrag. Die „Ausfertigung für die Krankenkasse“ muss lediglich mit wenigen Angaben ergänzt und an die GKV geschickt werden.

Alternativ 210 Euro pauschal vom BAS

Frauen, die nicht gesetzlich, sondern familienversichert oder privat krankenversichert sind, haben hingegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Allerdings ist diese Einkommenssicherung auf 210 Euro beschränkt. Für die Anträge ist die Mutterschaftsgeldstelle des BAS zuständig. Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, können sich Versicherte den Vorgang mit dem Online-Antrag erleichtern. Hierfür sollten folgende Informationen griffbereit sein:

  • Voraussichtlicher Geburtstermin
  • Steueridentifikationsnummer (Steuer ID)
  • Angaben zur Krankenversicherung
  • Angaben zum Beschäftigungsverhältnis
  • Kontoverbindung

Mutterschaftsleistungen für Geringverdienerinnen

Abhängig von der individuellen Lebenssituation haben Frauen mit geringem Einkommen Anspruch auf besondere Mutterschaftsleistungen. Bei einem Bezug von Sozialhilfe könnte diese beispielsweise erhöht werden. Schwangere, die vor der Mutterschutzfrist arbeitslos werden, sollten sich umgehend mit ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, dem Sozialamt oder der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen, um alle Optionen zur finanziellen Unterstützung zu klären und in die Wege zu leiten. Auch die Gemeinden und Städte geben Auskunft. Frauen, die bereits Arbeitslosengeld II beziehen, können womöglich von einer Erhöhung und einmaligen Leistungen für die Erstausstattung ihres Babys profitieren.

Schülerinnen, Studentinnen und Auszubildende mit geringfügiger Beschäftigung haben gleichermaßen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Vorausgesetzt, sie sind gesetzlich krankenversichert (selbst Mitglied oder freiwillig versichert) und müssen während dem Mutterschutz ohne Entgelt auskommen.

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