Hausgewerbetreibende

Definition, Erklärung

Das SGB IV § 12 definiert Hausgewerbetreibende. Dies sind Personen, die

  • selbstständig tätig sind (anders als klassischer Heimarbeiter)
  • gewerblich arbeiten (nicht freiberuflich)
  • in eigener Arbeitsstätte arbeiten
  • für einen oder mehrere Auftraggeber, z.B. Gewerbetreibenden, gemeinnützige Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften tätig sind
  • unternehmerisches Risiko tragen
  • evt. eigene Mitarbeiter beschäftigen (nicht mehr als 2)
  • über ihre Arbeitszeit und Arbeitsverlauf frei bestimmen
  • möglicherweise ein größeres Betriebsvermögen besitzen

Dabei können Sie auch die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen und ohne Auftraggeber vorübergehend auf eigene Rechnung tätig sein. Als Hausgewerbetreibender stellen Sie Waren her oder bearbeiten oder verpacken diese und arbeiten dabei wesentlich selbst mit. Die wirtschaftliche Verwertung der Ware obliegt dem Auftraggeber.

Steuer:

Als selbstständiger Gewerbetreibender müssen Sie entrichten:

Ansprüche gegen Auftraggeber:

Auftraggeber:

Die Hausgewerbetreibenden sind neben ihren Gleichgesinnten und Heimarbeitern namentlich in Heimarbeitslisten aufzuführen und an die Gewerbeaufsichtsämter zu melden.

Tipps, Checkliste

Arbeitsrecht, Urteile

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