Betriebsferien, Zwangsurlaub, Werksferien
Definition, Erklärung
In Zeiten schlechter Auftragslage kann der Arbeitgeber neben den Abbau von Leiharbeit und Arbeitszeitguthaben, Verringerung der Arbeitszeit und Kurzarbeit, auch Betriebsferien oder Zwangsurlaub anordnen. Dabei können einzelne Betriebsteile oder das ganze Unternehmen stillgelegt werden. Rechtlich gesehen müssen dazu betriebliche Belange vorliegen, z.B. wenn ein Unternehmen von einer Wirtschaftskrise betroffen ist.
Der Betriebsurlaub wird zu Lasten der Urlaubstage oder Zeitwertkonten genommen. Eine individuelle Urlaubsplanung ist dann nicht gegeben. Trotz diesem Zwangsurlaub muss der Arbeitnehmer eine angemessene Zahl an Urlaubstagen haben, über die er frei verfügen kann. Konkrete Aussagen durch die Rechtsprechung gibt es bislang nicht.
Ist der Urlaub bereits verplant, muss der Arbeitnehmer eine unbezahlte Freistellung oder einen Kompromiss über zusätzliche Urlaubstage mit einer geringeren Bezahlung dieser Tage akzeptieren. Wurde der Urlaub bereits genehmigt, handelt es sich bei dem Zwangsurlaub um eine bezahlte Freistellung mangels Beschäftigungsmöglichkeit. Dieses Risiko trägt der Arbeitgeber.
Während der Betriebsferien werden das Gehalt und die Beiträge zur Sozialversicherung weiter bezahlt. Schicht-, Überstunden– und Akkordzulagen entfallen. Ein unbezahlter Betriebsurlaub ist nicht zulässig, außer der Mitarbeiter ist damit einverstanden.
Wird die Auftragsschwäche allein durch Zwangsurlaub nicht abgefangen, bleibt das Mittel der Kurzarbeit.
Tipps, Checkliste
- Der Arbeitgeber hat den Zwangsurlaub betrieblich zu rechtfertigen
- Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich zeitlicher Lage und Dauer der Betriebsferien
- Bei definierten Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag können Kürzungen nur durch Kündigungen, also betriebsbedingte Kündigungen oder Änderungskündigungen erfolgen
- Urlaub sollte möglichst zusammenhängend gewährt werden, wenigstens 10 Arbeitstage hintereinander
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil AZ: 6 Sa 111/06
Kein Zwangsurlaub bei leeren Auftragsbüchern