Überstunden oder Mehrarbeit
Definition, Erklärung
Das Thema Überstunden oder Mehrarbeit ist vor dem Hintergrund hoher Arbeitslosigkeit stark in Diskussion gekommen. Vor allem die Gewerkschaften haben den Abbau von Überstunden gefordert, um Arbeitsplätze zu schaffen. In vielen Fällen ist dieses aber nicht so einfach möglich, da es sich häufig um Auftragsspitzen handelt. Für manchen Arbeitnehmer sind Mehrarbeiten eine willkommene zusätzliche Einkommensmöglichkeit oder werden genutzt, um zusätzliche Urlaubstage zu erhalten.
Überstunden werden geleistet, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. In Unternehmen und Institutionen mit fester Arbeitszeit sind diese zu bezahlen, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie für die Aufgabenerledigung erforderlich waren. Ein Ausgleich erfolgt durch zusätzliches Einkommen oder durch Freizeitausgleich. Bei außertariflich bezahlten Mitarbeitern sind Mehrarbeiten meist durch das Gehalt bereits abgegolten. Das ist allerdings nur gültig, wenn die Überstundenzahl und der Bemessungszeitraum angegeben sind.
In Betrieben mit flexibler Arbeitszeit bzw. Gleitzeitregelung werden Überstunden durch die Bildung von Gleitzeitkonten abgefangen. Der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, angesparte Arbeitszeit auszugleichen durch Freizeit. Eine Vergütung erfolgt in der Regel nicht. Details können durch Arbeitsverträge definiert werden.
Das Arbeitszeitgesetz legt die normale Arbeitszeit auf maximal 8 Stunden pro Werktag – das schließt den Samstag ein – fest. Auf diese Weise sind regulär 48 Stunden erlaubt. In besonderen Situationen dürfen maximal 10 Stunden pro Tag, d.h. 60 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Darüberhinausgehende Arbeitszeiten sind nur möglich, wenn Ruhezeiten vorgesehen sind.
In manchen Tarif- oder Arbeitsverträgen sind Zuschläge vereinbart oder branchenüblich. Als angemessen werden 25 Prozent an Werktagen und 50 Prozent an Sonn- und Feiertagen gesehen. Hier gilt das Gewohnheitsrecht. Die Zuschläge gelten auch bei Freizeitausgleich.
Die Anordnung von Mehrarbeit erfordert die Zustimmung des Betriebsrats. Er kann dabei über sein Initiativrecht die Einführung einer Überstunden-Obergrenze vorschlagen, über die zu verhandeln ist.
Tipps, Checkliste
- Achten Sie auf die Klauseln zu Überstunden in Ihren Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in Ihrem Arbeitsvertrag
- Sollte es keine Regelung geben, müssen Sie im Rahmen der sogenannten Treuepflicht in außergewöhnlichen betrieblichen Situationen (hoher Krankenstand, Kundenauftrag) Überstunden leisten
- Zeichnen Sie Ihre Mehrarbeit auf und heben Sie diese mindestens 2 Jahre auf
- Die Mehrarbeit ist innerhalb von 3 Wochen auszugleichen
- Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie nicht mehr als 8 Stunden pro Tag arbeiten
- Als Schwerbehinderter können Sie sich auf eigenen Wunsch von den Überstundenregelungen befreien lassen
- Als Jugendlicher dürfen Sie Überstunden nur leisten, wenn keine Erwachsenen zur Verfügung stehen
- Eine Ablehnung von Überstunden ist möglich, wenn Sie wichtige Angelegenheiten, z.B. Arzttermine, Pflege von Angehörigen erledigen müssen. Lehnen Sie nicht grundsätzlich ab, sonst kann Ihnen Ihr Arbeitgeber aus personenbedingten Gründen kündigen
- Gestalten Sie Überstundenregelungen daher flexibel
- Bei Bezahlung der Überstunden sind diese zu versteuern und sozialabgabenpflichtig. Freizeitausgleich oder die Vergütung durch steuerfreie Extras, wie ein Handyvertrag ist deshalb möglicherweise eher zu empfehlen
- Als Vorgesetzter machen Sie sich strafbar, wenn Sie Überstunden anordnen, die die gesetzlichen Arbeitszeiten überschreiten und Sie über die Arbeitszeitverstöße informiert sind
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 5 AZR 765/10 vom 22.02.2012
Bei niedrigem Gehalt – Überstunden nur gegen Bares - Urteil C-429/09
Überstunden? Dann ist eine Entschädigung fällig - Urteil 6 Sa 390/08 vom 10.10.2008
Nur angeordnete oder gebilligte Überstunden müssen bezahlt werden - Urteil 1 ABR 47/06
Anordnung von Überstunden nur mit Beteiligung des Betriebsrats - Urteil 5 AZR 52/05
Überstundenvergütung: Wirksamkeit von Ausschlussfristen - Urteil: 3 Sa 2222/04
Keine Kündigung wegen Überstunden-Verweigerung - Urteil: 9 Sa 711/05
Überstunden führen nicht zwangsläufig zu einem Vergütungsanspruch - Urteil: 4 Sa 1258/04
Nicht jede Überstunde muss bezahlt werden
Informationsquellen
- Muster-Vorlage: Betriebsvereinbarung zur Anordnung von Überstunden in Eilfällen
- Muster-Vorlage: Betriebsvereinbarung zu Überstunden sowie Eilfallregelungen und Abgeltung von Überstunden
- Muster-Vorlage: Betriebsvereinbarung verlängerte Arbeitszeit zur vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit durch Überstunden
- Muster-Vorlage: Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber
- ARD-Ratgeber Recht
Pflicht zur Leistung von Überstunden - BAT/BAT-0: Überstunden
- Arbeitsrecht-online der Kanzlei Kaßing
Überstunden – wann und in welchem Umfang sind sie zulässig; incl. Vorschläge für Vertragsklauseln
Literatur
- Pragmatische Lösungen zu konkreten Fällen zeigt Überstunden- und Überzeitarbeit von Judith Bregnard auf