Die Arbeitnehmerfreizügigkeit
Durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit erhalten Bürger der EU-Mitgliedsstaaten das Recht, ihren Arbeitsplatz innerhalb der EU-Länder frei wählen zu können. Sie sind dabei den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedslandes gleichgestellt und es wird keine Arbeitserlaubnis verlangt.

Durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit haben alle Bürger der EU das Recht, wie Staatsangehörige des Aufnahmelandes behandelt zu werden.
Was umfasst die Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Allen Bürgern der EU steht in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union das Recht zu, wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes behandelt zu werden. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit untersagt laut Artikel 45, Absatz 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), dass Arbeitnehmer innerhalb der EU aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden.
Dies schließt auch die Gewähr sozialer wie steuerlicher Vergünstigungen ein. Untersagt sind auch sogenannte „versteckte Diskriminierungen“, welche Maßnahmen umschreiben, die für Ausländer gegenüber Inländern einen Nachteil bedeuten, ohne einen direkten Bezug zur Staatsangehörigkeit aufzuweisen.
Ein Beispiel hierfür wäre eine Stellenausschreibung in Deutschland, die ausdrücklich Kenntnisse der Muttersprache fordert, ohne dass es die jeweilige Arbeitsaufgabe objektiv erfordert. Wenn ein konkretes Erfordernis gegeben ist, können Arbeitgeber natürlich einen Nachweis verlangen, der besagt, dass die Bewerber die deutsche Sprache beherrschen. Nicht gefordert werden darf dagegen, dass der Nachweis in Deutschland abgelegt werden muss. Weiterhin untersagt die Arbeitnehmerfreizügigkeit, dass Bürger der EU gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt werden, weil sich deren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat befindet.
Die Bedeutung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zusammengefasst:
- Gleichbehandlung aller EU-Bürger: Bewerbern aus dem EU-Ausland muss der gleiche Zugang zur Beschäftigung gewährt werden, wie den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedsstaates.
- Arbeitserlaubnis: Bürger der EU brauchen keine Arbeitserlaubnis, wenn Sie sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union um Arbeit bemühen.
- Aufenthaltsrecht: EU-Bürger besitzen das Recht, sich in dem EU-Mitgliedsland aufzuhalten, in dem sie einer Beschäftigung nachgehen.
- Recht auf freie Bewegung: Bürger der EU können sich innerhalb der Mitgliedsstaaten frei bewegen, wenn sie auf Arbeitsplatzsuche sind.
Im Jahre 2014 wurde die Richtlinie 2014/54/EU verabschiedet. Diese enthält Maßnahmen, die das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Praxis stärken sollen. Unter anderem gibt die Richtlinie vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten für Wanderarbeiter und deren Familienangehörige vor Ort Beratungsstellen schaffen und damit den Zugang zur Beschäftigung selbst und den sozialen wie steuerlichen Rahmenbedingungen vereinfachen.
Weiterhin ist der Zugang zur Berufsbildung und zum Wohnraum einzubinden. Inkludiert sind auch Maßnahmen zur Datenerhebung und wissenschaftlichen Analyse im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Seit Mai 2016 unterhält Deutschland die EU-Gleichberechtigungsstelle. Diese Institution steht allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aus EU-Ländern offen. Informationen zur Thematik Arbeiten und Leben werden in zehn Fremdsprachen offeriert. Es werden Orientierungshilfen rund um die Arbeitnehmerfreizügigkeit angeboten, und der Zugang zu einer unabhängigen Rechtsberatung wird vereinfacht. Die EU-Gleichberechtigungsstelle arbeitet eng mit allen in die Thematik eingebundenen Akteuren zusammen und sorgt damit für eine lückenlose Vernetzung von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und staatlichen wie nichtstaatlichen Einrichtungen.
Wann gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Laut Europäischem Gerichtshof gelten Personen, die für andere laut deren Anweisung tatsächliche und echte Arbeiten erledigen und dafür als Gegenleistung eine Vergütung bekommen als Arbeitnehmer. Ob die Arbeitnehmereigenschaft vorliegt und damit die Arbeitnehmerfreizügigkeit eintritt, ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu entscheiden. Tätigkeiten von geringem Umfang, die als unwesentlich eingestuft werden, bleiben von der Freizügigkeit unberührt.
Bürger der EU dürfen in andere EU-Mitgliedsländer einreisen, um sich dort nach Arbeit umzusehen. Dieses grundlegende Recht erlischt jedoch nach einem Zeitraum von maximal einem halben Jahr. Bei längerem Aufenthalt müssen Betroffene nachweisen können, dass weiterhin die Bereitschaft zur Arbeitssuche besteht, beziehungsweise eine begründete Aussicht auf Einstellung vorliegt. Dies schreibt §2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes der EU vor.
Wichtig: Wer sich zur Arbeitssuche im EU-Ausland aufhält, hat keinen Anspruch auf Leistungen, die der Grundsicherung für die Arbeitssuche dienen. (Sozialgesetzbuch II, §7 Absatz 1).
Unter bestimmten Umständen kann die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch bei einer durch einen Unfall oder einem anderen, unverschuldeten Grund eingetretenen vorübergehenden Arbeitslosigkeit greifen. Dann besteht das Aufenthaltsrecht für die Person und deren Familienangehörige weiter fort.
Wen betrifft die Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt für Bürger der EU und deren Familienangehörige, die im EU-Ausland arbeiten oder sich nachweislich dort auf Arbeitssuche befinden. Dadurch wird sichergestellt, dass sich EU-Bürger innerhalb der Union frei bewegen, arbeiten und leben können, ohne dass weitere Forderungen und Bedingungen, wie beispielsweise eine Arbeitserlaubnis, verlangt werden.
Es gilt für folgende Personen:
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: Alle Bürger der EU sind berechtigt, in einem anderen EU-Land eine bezahlte Beschäftigung aufzunehmen.
- Arbeitssuchende: EU-Bürger dürfen im EU-Ausland nach Arbeit suchen. Eine besondere Genehmigung wird dafür nicht gebraucht.
- Familienangehörige: Den Familienmitgliedern des Arbeitnehmers oder Arbeitssuchenden darf nicht verwehrt werden, in dem Land zu leben, indem dieser einer Arbeit nachgeht oder nach Arbeit sucht.
- EU-Rückkehrer: Bürger der EU, die im Ausland einer Beschäftigung nachgegangen sind, dürfen jederzeit in ihr Herkunftsland zurückkehren und sich dort eine Arbeit suchen, ohne das eine Arbeitserlaubnis gebraucht wird.
Welche Prinzipien liegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zugrunde?
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit folgt folgenden Prinzipien:
- Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland besitzen die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie für die Staatsangehörigen des jeweiligen Landes gelten.
- Arbeitnehmer unterliegen nur in einem einzigen Staat dem sozialen Sicherheitssystem und zahlen auch nur dort Sozialversicherungsbeiträge.
- Anfallende Versicherungs- und Beschäftigungszeiten im EU-Ausland werden bei den Sozialversicherungsansprüchen im eigenen Land berücksichtigt.
- Wer in einem Land Geldleistungen beansprucht, bekommt diese auch, wenn er aktuell nicht in diesem Land seinen Wohnsitz hat.
Welche Länder betrifft die Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit greift grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten der EU. Weiterhin gelten die entsprechenden Maßnahmen auch in Norwegen, Island, in Liechtenstein und in der Schweiz. Alle Bürger dieser Länder haben folglich das Recht, in einem anderen der genannten Länder nach Arbeit zu suchen und einer Beschäftigung nachzugehen, ohne eine Arbeitserlaubnis zu benötigen.
Folgende Länder finden bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit Berücksichtigung:
- EU-Mitgliedsstaaten (Das Prinzip greift ausnahmslos für alle der aktuell 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.)
- EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein sind Teil des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und sind damit in die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingebunden.)
- Schweiz (Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Es existieren aber entsprechende bilaterale Vereinbarungen, die auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließen.)
Für ehemalige Mitgliedsstaaten der EU haben Sonderregelungen existiert. So gab es zum Beispiel für Bulgarien oder Rumänien für die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit bestimmte Übergangsphasen. Diese wurden aber in der Zwischenzeit aufgehoben.
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