Berufskleidung im Arbeitsverhältnis

Die Wahl der Kleidung am Arbeitsplatz ist in vielen Branchen weit mehr als eine Frage des persönlichen Geschmacks. Ob auf der Baustelle, im Krankenhaus oder am Bankschalter – das Thema Berufskleidung berührt essenzielle arbeitsrechtliche Fragen, den Gesundheitsschutz und finanzielle Aspekte. Um Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden, ist es entscheidend, die genauen Begrifflichkeiten und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten zu kennen.

Definition: Was versteht man unter Berufskleidung?

Der Begriff Berufskleidung dient als Oberbegriff für sämtliche Kleidungsstücke, die Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit tragen. Er umfasst jedoch rechtlich sehr unterschiedliche Kategorien, die klar voneinander zu trennen sind, da sie unterschiedliche Konsequenzen für Kostenübernahme und Tragepflicht haben.

Eine Auswahl an Berufsbekleidung, bestehend aus weißen, hellblauen und roten Hemden sowie einer roten Hose, hängt ordentlich auf Holzbügeln an einer metallischen Kleiderstange.

Das Arbeitsrecht regelt die Kostentragung und Tragepflicht von Berufskleidung sowie deren Relevanz für die Arbeitszeit.

Grundsätzlich wird zwischen folgenden Arten unterschieden:

  • Dienstkleidung: Vom Arbeitgeber aus betrieblichem Interesse angeordnete Kleidung, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten (z. B. Uniformen, Kleidung mit Firmenlogo).

  • Arbeitskleidung: Zweckmäßige Kleidung, die der Arbeitnehmer zum Schutz seiner privaten Kleidung vor Verschmutzung trägt, ohne dass sie eine spezifische Schutzfunktion erfüllt (z. B. einfache Kittel, Arbeitsanzüge, „Blaumann“).

  • Schutzkleidung (Persönliche Schutzausrüstung, PSA): Kleidung oder Ausrüstung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, um den Träger vor Verletzungen oder gesundheitlichen Gefahren zu schützen (z. B. Schnittschutzhosen, Sicherheitsschuhe, Infektionsschutzkleidung).

Differenzierung und gesetzliche Vorgaben

Während bei reiner Dienstkleidung häufig arbeitsvertragliche oder betriebliche Regelungen maßgeblich sind, ist der Bereich der Schutzkleidung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften streng reguliert. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Ergibt sich daraus, dass eine Tätigkeit Gefahren für Sicherheit und Gesundheit birgt, muss er geeignete Schutzkleidung bereitstellen.

Diese Kleidung muss spezifischen Normen entsprechen. Ein einfaches T-Shirt mag als Arbeitskleidung durchgehen, bietet aber keinen Schutz vor Chemikalien oder Hitze. Die Unterscheidung zwischen Arbeitskleidung und Schutzkleidung ist daher nicht nur semantisch wichtig, sondern kann im Ernstfall über Haftungsfragen und Versicherungsschutz entscheiden.

Wer trägt die Kosten für die Anschaffung?

Eine der häufigsten Fragen betrifft die Finanzierung. Muss der Arbeitnehmer seine Ausrüstung selbst bezahlen? Die Antwort hängt von der Art der Kleidung ab.

Kosten für Schutzkleidung: Gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu tragen. Dazu gehört auch die Bereitstellung und Instandhaltung notwendiger Schutzkleidung. Eine Kostenbeteiligung der Beschäftigten ist unzulässig.

Kosten für Dienstkleidung: Schreibt der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidung (z. B. Uniform) im betrieblichen Interesse vor, trägt er grundsätzlich auch die Kosten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Kleidung auch privat gut tragbar ist (z. B. ein unauffälliger Anzug) und die Kostenbelastung im Verhältnis zum Gehalt zumutbar bleibt.

Kosten für einfache Arbeitskleidung: Hier gibt es keine gesetzliche Regelung. In der Praxis hängt es vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab, ob der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Häufig tragen Arbeitnehmer die Kosten selbst.

Hygiene, Reinigung und spezielle Anforderungen in der Pflege

Neben der Anschaffung ist die Pflege und Instandhaltung ein kritischer Punkt. Besonders in Bereichen mit hohen Hygienestandards – etwa im Gesundheitswesen oder der Lebensmittelverarbeitung – gelten strenge Vorschriften. Hier darf die Berufskleidung in der Regel nicht zu Hause gewaschen werden, um eine Kontamination und Keimverschleppung zu vermeiden.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die hygienisch einwandfreie Bereitstellung und Reinigung von Arbeitskleidung Schutzkleidung sowie von Berufskleidung in hygienekritischen Bereichen. Er muss die Reinigung selbst organisieren oder die Kosten für eine professionelle Wäsche übernehmen. Fehler bei der Handhabung können gesundheitliche Risiken und behördliche Sanktionen nach sich ziehen.

Arbeitsvertragliche Regelungen zur Rückgabe und Haftung

Im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen finden sich häufig Klauseln zum Umgang mit der überlassenen Berufskleidung. Endet das Arbeitsverhältnis, besteht grundsätzlich eine Rückgabepflicht für alle Kleidungsstücke, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen – insbesondere für teure Schutzkleidung oder Kleidung mit Firmenlogo. Diese ist in der Regel gereinigt zurückzugeben.

Verweigert der Mitarbeiter die Rückgabe, kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Ein generelles Zurückbehaltungsrecht am Lohn ist jedoch nur in engen Grenzen möglich. Arbeitnehmer haften grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht aber für normale Abnutzung.

Steuerliche Absetzbarkeit als Werbungskosten

Arbeitnehmer können selbst getragene Aufwendungen für typische Berufskleidung steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkennt diese Kosten als Werbungskosten gemäß § 9 EStG an, wenn die Kleidung objektiv nahezu ausschließlich beruflich nutzbar ist.

Dazu zählen unter anderem:

  • Arztkittel und Laborjacken

  • Richterroben und Amtstrachten

  • Uniformen mit dauerhaft angebrachten Emblemen

  • Spezielle Schutzkleidung (Sicherheitsschuhe, Helme etc.)

Alltagskleidung (z. B. Anzüge, Jeans, Hemden oder Kostüme) ist nicht absetzbar, da eine theoretische private Nutzung möglich wäre – selbst wenn sie tatsächlich nie privat getragen wird.

Umkleidezeiten: Wann beginnt die Arbeit?

Ein weiterer Streitpunkt ist die Frage, ob das Anziehen der Berufskleidung zur vergüteten Arbeitszeit zählt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt: Ist das Tragen der Kleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben und muss das Umkleiden aus hygienischen, sicherheitstechnischen oder optischen Gründen zwingend im Betrieb erfolgen?

Werden diese Voraussetzungen bejaht, zählen sowohl das Umkleiden als auch der Weg von der Umkleide zum Arbeitsplatz zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (sog. „Rüstzeit“). Ist das Ankleiden zu Hause erlaubt und zumutbar, gilt die Zeit regelmäßig nicht als Arbeitszeit.

Konsequenzen bei Weigerung

Das Tragen vorgeschriebener Berufskleidung oder Schutzkleidung unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich das Tragen vorgeschriebener Schutzkleidung oder Uniformen, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von der Abmahnung bis zur verhaltensbedingten Kündigung. Der Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz überwiegen hier die persönliche Gestaltungsfreiheit des Mitarbeiters.

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