Freiberuflichkeit: Anmeldung, Steuern, Sozialabsicherung
Die Freiberuflichkeit gilt als eine Sonderform beruflicher Selbstständigkeit, die sogenannte Katalogberufe einschließt. Wenn Sie Freiberufler sind, gelten Sie nicht als Gewerbetreibender und müssen folglich auch keine Gewerbesteuer zahlen. Die Freiberuflichkeit ist auch dadurch gekennzeichnet, dass im Gegensatz zum Gewerbetreibenden keine Waren ausgetauscht werden, also keine Güter produziert oder verkauft werden.
Was gilt als freiberufliche Tätigkeit?
Ob eine Freiberuflichkeit vorliegt, bemisst sich an der Einordnung der ausgeübten Tätigkeit. In § 18 Einkommenssteuergesetz (EStG) werden die sogenannten Katalogberufe definiert. Zusammengefasst bezeichnen Katalogberufe Tätigkeiten, die künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender und erzieherischer Art sind und dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
Folgende Kriterien sollten freiberufliche Tätigkeiten erfüllen:
- Eigenverantwortlichkeit: selbstbestimmtes Arbeiten mit fachlicher Entscheidungsfreiheit, unternehmerisches Risiko wird allein getragen
- Persönliche Leistungserbringung: Aufträge werden selbstständig bearbeitet, ohne Team zur Unterstützung
- Eigene Rechnungsstellung: Abrechnung erfolgt auf eigenen Namen
- Qualifikation und Fachkenntnisse: für den Beruf notwendige Qualifikationen sind vorhanden und können nachgewiesen werden
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die entsprechende Tätigkeit im Katalog der freien Berufe aufgeführt sein muss.
Klassifikation der freien Berufe:
- Medizinische Berufe und Heilberufe: Arzt, Therapeut, Heilpraktiker, Krankenpfleger, Krankengymnast, Apotheker
- Technische und naturwissenschaftliche Berufe: Architekt, Handwerker, Ingenieur, Informatiker, Biologe
- Rechtswissenschaftliche, wirtschaftliche und steuerberatende Berufe: Buchprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anwalt, Notar
- Kulturelle Berufe: Künstler, Autor, Lektor, Journalist, Übersetzer
- Erzieherische und unterrichtende Berufe: Erzieher, freie Lehrkräfte
Wer als Freiberufler tätig werden möchte, muss eine Steuernummer beantragen und seine Tätigkeit dem Finanzamt melden. Nicht immer können selbstständige Tätigkeiten zweifelsfrei einem Status zugeordnet werden. Im Einkommenssteuergesetz ist von Katalogberufen und ähnlichen Berufen die Rede. Die Entscheidung, ob eine Freiberuflichkeit vorliegt, obliegt letztlich dem Finanzamt.
Freiberufler sind Einzelunternehmer. Die Firma befindet sich komplett in ihrem Besitz und wird eigenständig geführt. Es besteht ein alleiniger Anspruch auf alle anfallenden Gewinne und Verluste. Freiberufler tragen das eigenständige unternehmerische Risiko. Wer freiberuflich tätig ist, haftet vollumfänglich, auch mit seinem privaten Vermögen. Für die Buchhaltung reicht bei Freiberuflichkeit eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.
Was ist der Unterschied zwischen freiberuflicher und selbstständiger Tätigkeit?
Es gibt einige prägnante Unterschiede zwischen beiden Beschäftigungsformen. Eine Selbstständigkeit umschreibt selbstständige Tätigkeiten in Eigenverantwortung von nicht angestellten Personen. Zunächst wird in Gewerbetreibender und Freiberufler definiert. Die bestehende Rechtsform des Unternehmens ist dabei zunächst zweitrangig.
Wer sich selbstständig macht, um Waren herzustellen und zu verkaufen, gilt, unabhängig vom eigentlichen Beruf, als gewerbetreibende Person. Bevor die Tätigkeit aufgenommen werden kann, ist ein Gewerbeschein zu beantragen. Dies schreibt die Gewerbeordnung (GewO) vor. Weiterhin besteht die Verpflichtung, Gewerbesteuer an das Finanzamt abzuführen.
Selbstständige Personen können auch als Freiberufler arbeiten. Der wesentliche Unterschied zur Selbstständigkeit besteht in der Aufhebung der Gewerbesteuerpflicht für die sogenannten Katalogberufe. Freie Berufe sind ebenfalls selbstständige Tätigkeiten, mit der Ausnahme, dass keine Herstellung und kein Verkauf von Waren erfolgt, sondern der Beruf dem Gemeinwohl dient.
Wie funktionieren Sozialabgaben bei Freiberuflichkeit?
Das Steuerrecht sieht vor, dass Freiberufler ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden und eine Steuer-ID-Nummer beantragen. Ansonsten gelten besondere steuerliche und rechtliche Vorgaben. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer und müssen keine doppelte Buchführung ausfertigen. Das Vorliegen dieser Aspekte ist im Vorfeld zu klären, da die Gesetzeslage nicht immer eindeutig ist.
Hinweis: Wenn eine Tätigkeit sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Aspekte bedient, können Sie beim Finanzamt zur Sicherheit zwei separate Unternehmen anmelden. Sollte das Finanzamt beide Tätigkeiten als Gewerbe deklarieren, entfällt der Status der Freiberuflichkeit und beide Tätigkeiten werden als Gewerbe eingestuft und steuerrechtlich auch als solche behandelt.
Wie alle Selbstständigen sind auch Freiberufler dafür verantwortlich, sich aus eigener Initiative gegen private wie rechtliche Risiken abzusichern.
Absicherung von sozialen Risiken
Auch Freiberufler müssen sich eine Kranken- und Pflegeversicherung zulegen. Wer dabei kammerpflichtigen Tätigkeiten nachkommt, muss die Anmeldung bei einem Versorgungswerk der entsprechenden Kammer vornehmen. Wer dieser Verpflichtung nicht obliegt, hat die Wahl, sich bei einer gesetzlichen Kasse freiwillig zu versichern oder eine private Versicherung abzuschließen.
Eine Pflicht zur Rentenversicherung besteht nicht. Wer keine private Rentenvorsorge treffen möchte, kann sich freiwillig im Versorgungswerk anmelden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Einzahlung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung möglich. Wer in einem künstlerischen oder publizierenden Beruf tätig ist, kann eine Kranken- und Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse abschließen.
Absicherung betrieblicher Risiken
Da Freiberufler bei Schäden mit ihrem kompletten Privatvermögen haftbar gemacht werden können, sollten folgende Versicherungen zwingend abgeschlossen werden:
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Betriebliche Rechtsschutzversicherung
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die Sie selbst verursachen. Die Betriebshaftpflicht leistet bei Schadenersatzansprüchen Dritter, wie zum Beispiel Lieferanten, Besuchern oder Kunden.
Absicherung des Firmenwagens
Wer als Freiberufler sein Fahrzeug als Firmenwagen nutzt, muss eine entsprechende Versicherung abschließen. Kfz-Haftpflichtversicherungen müssen zwingend vorliegen. Abhängig von Wert und Alter des Fahrzeuges können optional Teil- oder Vollkaskoversicherungen abgeschlossen werden. Für einen Neuwagen ist die Vollkaskoversicherung zu wählen.
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