Elterngeld: Höhe, Dauer, Anspruch
Definition, Erklärung
Eltern mit Kindern, die seit dem 01. Januar 2007 geboren werden, haben Anspruch auf Elterngeld. Das gilt für die leiblichen Eltern, Adoptiv-Eltern oder Pflegeeltern. Anspruchsberechtigter ist derjenige, der die Betreuung des Kindes nach der Geburt übernimmt und dadurch auf Einkommen verzichtet. Von dieser Regelung profitieren Erwerbstätige, Beamte, Selbständige, Arbeitslose, Studierende und Auszubildende. Die weiteren Auswirkungen des Elterngeldes sind:
- Grundsätzlich werden 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens bezahlt. Das sind dann mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro netto pro Monat. Berechnungsgrundlage ist bei Arbeitnehmern das durchschnittliche Nettoeinkommen, also Einkommen abzüglich Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitnehmerpauschbetrag, der vergangenen 12 Monate. Einmalige Sonderzahlungen, wie 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld werden nicht berücksichtigt. Bei Selbständigen wird der Gewinn aus dem Steuerjahr vor der Geburt des Kindes herangezogen. Eine Verrechnung mit anderen Transferleistungen, zum Beispiel mit dem Arbeitslosengeld 2 erfolgt nicht. Bei Geringverdienern mit Einkommen unter 1.000 Euro wird die Rate des Elterngeldes aufgestockt. Eltern, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, z.B. Hausfrauen, Arbeitslose, Studenten erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro. Bei Zwillingen werden zusätzlich zum normalen Elterngeld weitere 300 Euro pro Monat bezahlt.
Ihre konkreten Elterngeld-Zahlungen können Sie mit dem Elterngeldrechner ermitteln - Die Bezugsdauer sind generell 12 Monate, bei Alleinerziehenden 14 Monate. Kümmern sich beide Eltern um die Betreuung des Kindes verlängert sich der Bezug ebenfalls auf 14 Monate. Die Aufteilung der 14 Monate auf die beiden Elternteile bleibt den Eltern überlassen. Sie können auch gemeinsam für maximal 7 Monate zuhause bleiben. Das Elterngeld kann auf insgesamt 28 Monate gestreckt werden, wenn nur die Hälfte pro Monat ausbezahlt wird. Bei Geschiedenen oder getrennt Lebenden mit gemeinsamem Sorgerecht können die 2 Partnermonate vom miterziehenden Vater beansprucht werden
- Neben der Kinderbetreuung dürfen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Das Einkommen aus diesen Teilzeitjobs wird bei der Ermittlung des Elterngeldbetrags einbezogen. Sobald Sie mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, entfällt das Elterngeld
- Lebt im gleichen Haushalt bereits ein Kind, das jünger als 3 Jahre ist, erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent. Dies gilt auch bei 2 Geschwistern, die jünger als 6 Jahre sind
- Die Dauer des Elterngeldbezugs wird bei der gesetzlichen Rente als Kindererziehungszeit angerechnet
- Während des Elterngeldbezugs sind Sie weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung mit allen Leistungen versichert. Sie zahlen in dieser Zeit keine Beiträge. Als Privatversicherter dagegen müssen Sie für die Versicherungsprämien selbst aufkommen ohne anteilige Zahlungen des Arbeitgebers
- Das Elterngeld ist steuer- und abgabenfrei. Allerdings wird es im Rahmen des Progressionsvorbehalts den Einkünften hinzugerechnet
- Das Kindergeld ist eine vom Elterngeld unabhängige Leistung. Auch die Elternzeit bleibt im bisherigen zeitlichen Umfang von drei Jahren erhalten
Tipps, Checkliste
- Lassen Sie sich frühzeitig, d.h. spätestens während der Schwangerschaft, Steuerfreibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen. Das können Fahrtkosten, Werbungskosten, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungskosten oder Aufwendungen für Immobilien sein. Durch die Steuerfreibeträge erhöhen Sie Ihr Nettoeinkommen. Überlegen Sie auch, ob eine Änderung der Steuerklasse ratsam ist
- Wenn Sie einem Teilzeitjob während des Bezugs von Elterngeld nachgehen wollen, sollten Sie sich vorher ausrechnen, inwieweit sich dies für Sie „rechnet“
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Elterngeld bei den Elterngeldstellen nach der Geburt des Kindes innerhalb von 3 Monaten. Geben Sie genau an, welcher Elternteil für welche Monate Elterngeld beantragt. Eine spätere Änderung ist nur in Härtefällen möglich. Achten Sie darauf, dass beide Eltern unterschreiben
- Für den Antrag benötigen Sie:
- Geburtsbescheinigung des Standesamts am Geburtsort
- Nachweise zum Erwerbseinkommen: Gehalts- und Lohnabrechnungen bzw. bei Selbständigen der Steuerbescheid
- Arbeitszeitbestätigung des Arbeitgebers bei Teilzeitarbeit während des Bezugszeitraums
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
- Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Alleinerziehende zusätzlich: Bestätigung des alleinigen Sorgerechts und Nachweis, dass der andere Elternteil nicht in einer gemeinsamen Wohnung lebt
- Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Partner in Elternzeit gehen, müssen Sie innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Elterngelds Ihrer Rentenversicherung mitteilen, bei wem die Erziehungszeiten gutgeschrieben werden sollen
- Bedenken Sie, dass Ihnen aufgrund des Elterngelds möglicherweise eine Steuernachzahlung droht
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil L 5 EG 4/10 vom 21.10.2010
LSG-Urteil: Für Elterngeld allein Monatsnetto maßgebend - Urteil Az.: L 6 EG 16/09 vom 29.04.2010
Lohnnachzahlung ist bei Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen - Urteil 5 C 32/08 vom 30.09.2009
Kündigung während Elternzeit? - Urteile S 11 EG 8/07, S 11 EG 40/07, 10 EG 15/08
Rechtzeitiger Steuerklassenwechsel erhöht Zuschuss - Urteil L12 AL 318/06
Wie viel Arbeitslosengeld gibt es nach der Elternzeit?
Informationsquellen
- Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Familien Wegweiser
- mein-elterngeld.de; Elterngeld-Ratgeber
Literatur
- Ratgeber: Alles zum Thema Elterngeld von FORMblitz
- Das neue Elterngeld von Ralph Jürgen Bährle
- Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit von Hans-Peter Zetl, Ulrich Zwosta und Wolfram Schiering
- Elterngeld und Elternzeit; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend