Betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE)
Definition, Erklärung
Arbeitgeber haben nach § 216 b SGB III die Möglichkeit, betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten (beE) zu gründen, um Personalanpassungen sozialverträglich zu gestalten. Die beE wird durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert.
Die beE kann unternehmensintern oder in einer eigenen Gesellschaft eingegliedert werden. Allerdings ist eine klare Trennung der Arbeitnehmer erforderlich, d.h. die in die beE wechselnden Arbeitnehmer müssen gegenüber der normalen Belegschaft ersichtlich sein.
Sie tritt in verschiedenen Ausprägungen auf:
- als externe Einheit, die entweder neu gegründet wird oder als vorhandenes Unternehmen, in die weitere Einheiten eingegliedert werden:
- Transfergesellschaft
- Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG)
- Personalentwicklungsgesellschaft
- Auffanggesellschaft
- Abwicklungsgesellschaft oder
- als unternehmensinterne Einheit: beE
Zu unterscheiden sind diese Gesellschaften von denen der sozialen und kommunalen Beschäftigungsgesellschaften, die Problemgruppen des Arbeitsmarktes, z.B. Langzeitarbeitslose, beschäftigen.
Die Beschäftigten einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit erbringen keine Arbeitsleistung (sog. Kurzarbeit „Null“), sondern qualifizieren sich weiter, um besser vermittelt werden zu können.
Die eigenständige Einheit, ob intern oder extern, ist Voraussetzung, um Transferkurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit erhalten zu können. Das Transferkurzarbeitergeld wird durch die Bundesagentur für Arbeit maximal 12 Monate bezahlt und beträgt 60 bzw. 67 % (bei mindestens 1 Kind) des letzten Nettolohns. Häufig stockt der Arbeitgeber diesen Betrag auf 80 % auf. Im übrigen zahlen die Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitsagentur die Qualifizierungsmaßnahmen.
Um in die beE wechseln zu können, erhalten die Mitarbeiter Aufhebungsverträge und einen zeitlich befristeten neuen Arbeitsvertrag mit der beE. Ein Zwang zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags besteht nicht. Vordringlichste Aufgabe eines Mitarbeiters in einer beE ist es, sich zu qualifizieren und sich auf andere Arbeitsstellen zu bewerben. Gelingt die Neuanstellung während des befristeten Arbeitsverhältnisses (in der Regel 1-2 Jahre) nicht, ist der Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der beE arbeitslos. Er erhält dann Arbeitslosengeld, das sich aufgrund seines letzten Nettolohns ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld berechnet. Durch die Konstruktion einer beE werden betriebsbedingte Kündigungen verhindert und keine Abfindungen bezahlt.
Tipps, Checkliste
- Überlegen Sie sich gut, ob Sie den Aufhebungsvertrag, sogenannter Dreiseitiger Vertrag unterschreiben wollen. Gerade wenn Sie einen besonderen Kündigungsschutz genießen und damit Aussicht auf einen zu gewinnenden Kündigungsschutzprozess haben, sollten Sie dies in Ihre Betrachtungen einbeziehen
- Verhandeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber alternativ zum Aufhebungsvertrag auch über eine Kündigung mit einer hohen Abfindung, wenn Sie sich gute Möglichkeiten ausrechnen, schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden oder diesen bereits in Aussicht haben
- Klären Sie die Art der Qualifizierungsmaßnahmen. Sind diese für Sie sinnvoll
- Fragen Sie nach den Arbeitsbedingungen in der beE
- Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, den Aufhebungsvertrag rasch zu unterschreiben
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil L1 AL 103/08 vom 25.08.2009
Kein Ausschluss von Transfer-Kurzarbeitergeld durch Urlaubsgewährung bei Kurzarbeit „Null“ - Urteil 6 AZR 286/06 vom 15.02.2007
Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung – Überraschungsklausel
Informationsquellen
- Die Kurzwellen-Amateure; brand eins
- Forumular der Agentur für Arbeit: Anzeige über Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE)
- BAQ: Transferleistungen für betriebliche Restrukturierungen – veränderten Bedingungen durch Hartz II
Literatur
- Personalpolitik in schwierigen Zeiten. Neue Wege mit dem Siemens-beE-Modell von Kerstin Wagner und Isabell Wahba. Bei MWonline finden Sie eine Buchbesprechung
- Interne Beschäftigungsgesellschaften von Iris Duchetsmann