Freier Mitarbeiter oder Freelancer

Definition, Erklärung

Statt eigene Mitarbeiter einzustellen, bedienen sich Unternehmen gerne Zeitarbeitskräften oder freier Mitarbeiter. Zeitarbeitskräfte werden über eine Zeitarbeitsfirma, bei der die Arbeitskräfte beschäftigt sind, ausgeliehen. Üblicherweise handelt es sich um definierte Berufe und Tätigkeiten, wie Controlling, Call-Center, Wachdienste u.ä.

Freie Mitarbeiter – zunehmend auch als Freelancer bezeichnet – sind dagegen gekennzeichnet durch:

  • Hohe Qualifikation oder Spezialisierung
  • Tätigkeit als Selbstständiger. Dementsprechend ist ein freier Mitarbeiter beim Finanzamt als Freiberufler oder Gewerbetreibender gemeldet
  • Freie Gestaltung der Arbeitsbedingungen, also frei hinsichtlich Arbeitszeit und Einsatzort. Es steht ihm kein Arbeitsplatz in den Räumen des Unternehmens zu
  • Keine Einbindung in die Organisationsstruktur des Unternehmens. Freie Mitarbeiter sind auch nicht weisungsgebunden
  • Die Bezahlung erfolgt stundenweise auf Basis eines Dienstvertrags oder über eine pauschale Vergütung auf Basis eines Werkvertrags. Der Freelancer erhält kein regelmäßiges, festes monatliches Einkommen
  • Eigenständige Akquisition von Auftraggebern
  • Tätigkeit auch für mehrere Auftraggeber
  • Eigene Verantwortung für soiale Absicherung und Versteuerung der Einkünfte. Freie Mitarbeiter sind nicht sozialversicherungspflichtig
  • Beschäftigung entsprechend Vertrag, der im allgemeinen zeitlich definiert ist
  • Ein Freelancer hat keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Kündigungsschutz, auf bezahlten Urlaub usw.

Abgrenzung zu Freiberufler:

Die freie Mitarbeit kennzeichnet die Art des Beschäftigungsverhältnisses. Im Gegensatz zu einem Angestellten ist er nicht als weisungsgebundener und sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter eines Unternehmens, sondern als Selbständiger tätig. Die Freiberuflichkeit kennzeichnet dagegen die Art der Tätigkeit und ist einer Liste der freien Berufe zugeordnet. Allerdings sind viele Freiberufler als freie Mitarbeiter tätig, aber ein freier Mitarbeiter kann durchaus auch Gewerbetreibender sein.

Häufig ist das Beschäftigungsverhältnis aber in der Realität wie bei einem festangestellten Arbeitnehmer. In diesem Fall liegt Scheinselbständigkeit vor und der Auftraggeber kann verklagt werden, den bisher freien Mitarbeiter als normalen Arbeitnehmer einzustellen.

Tipps, Checkliste

  • Achten Sie auf den Abschluss eines Vertrags und dessen Betandteile:
    • Benennung der zu erbringenden Leistung
    • Vereinbarte Bezahlung, einschließlich Nebenkosten, wie Reisekosten, Raum- und Materialkosten
    • Beschäftigung als freier Mitarbeiter
    • evt. Wettbewerbsklausel, die vorsieht, dass Sie dem Auftraggeber keine Konkurrenz machen
    • Kündigungs- und Stornierungsregeln
    • Verschwiegenheit
  • Führen auch Sie eine Wettbewerbsklausel ein, die es Ihrem Auftraggeber verbietet, die gleichen Leistungen auch noch von einem Dritten zu beziehen
  • Achten Sie darauf, nicht in ein Scheinselbständigen-Verhältnis zu geraten. Versuchen Sie mindestens immer für 2 Auftraggeber tätig zu sein
  • Gelegentlich werden Jobs für freie Mitarbeiter angeboten, die eigentlich eine Festanstellung vorsehen. Wenn Sie dies vermuten, sollten Sie sich überlegen, ob es nicht besser für Sie wäre, sich ganz normal darauf zu bewerben und erwägen, ob Sie erst im Gespräch eine freie Mitarbeit anbieten, um den Job zu bekommen

Informationsquellen

Literatur

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