Minijob – eine geringfügige Beschäftigung
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen. Das Arbeitsverhältnis darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten und geht ansonsten in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis über.
Geringfügige Beschäftigungen werden in zwei Formen unterteilt:
- Entgeltgeringfügigkeit (Minijob): Bei diesen Arbeitsverhältnissen liegt der monatliche Verdienst unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze. Diese wird zukünftig am gesetzlichen Mindestlohn orientiert sein und liegt aktuell bei 538 Euro (Stand: August 2024) Der Betrag wurde angehoben und lag davor lange Zeit bei 450 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Überschreitungen dieser Beitragsgrenze möglich.
- Zeitgeringfügigkeit (kurzfristige Beschäftigung): Von einer kurzfristigen Beschäftigung wird ausgegangen, wenn pro Kalenderjahr nicht länger als drei Monate oder 70 Tage gearbeitet wird. Bei Überschreitung dieser Zeitgrenze wird bis zum Erreichen der Einkommensgrenze weiterhin von einer geringfügigen Beschäftigung ausgegangen.
Hinweis: Das Arbeitsrecht unterscheidet nur zwischen Teilzeitjobs und Vollzeitjobs. Minijobs gelten arbeitsrechtlich als normale Teilzeitbeschäftigung. Die Stundenanzahl und die Verdiensthöhe sind dabei nicht relevant.
Wie viel Stunden muss man arbeiten und was kann man verdienen?
Bei Minijobs ist die wöchentliche Arbeitszeit nicht begrenzt. Der Fokus liegt auf dem gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 12,41 Euro. Erst wenn die Entgeltgrenze überschritten wird, ist das Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtig anzusehen. Künftig sollen beide Größen miteinander gekoppelt werden. Die monatliche Entgeltgrenze für einen Minijob soll sich an zehn Stunden Arbeitszeit pro Woche zum gesetzlichen Mindestlohn orientieren.
Die Berechnung erfolgt laut § 8 Absatz 1a SGB IV wie folgt:
Mindestlohn mit 130 vervielfachen und durch drei teilen. Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Bei 12,42 Euro aktuellem Mindestlohn ergibt dies 538 Euro pro Monat. Würde der Mindestlohn zukünftig weiter angehoben, stieg auch die Entgeltgrenze entsprechend an.
Welche Vorteile bietet ein Minijob?
In bestimmten Lebensphasen kann sich ein Minijob durchaus rentieren. So können Schüler und Studenten davon profitieren und Rentner eine Möglichkeit finden, sich ihr Einkommen aufzubessern und das Gefühl zu bekommen, im Alter weiterhin gebraucht zu werden.
Wer über einen Minijob nach Elternzeit oder anderen beruflichen Auszeiten wieder zurück in das Berufsleben finden möchte, wird weniger Nutzen daraus ziehen und muss beachten, dass die geringfügige Beschäftigung beim beruflichen Wiedereinstieg nicht zur Sackgasse wird.
Folgende Dinge gibt es bei der Ausübung eines Minijobs zu bedenken:
- Berufliche Perspektive nicht gegeben: In der Regel sind Minijobs auf bestimmte klar umrissene Aufgaben beschränkt und bieten Beschäftigten kaum Möglichkeiten, sich weiterzuqualifizieren und beruflich voranzukommen.
- Tarifverträge gelten: Auch für Minijobber besitzen die bestehenden Tarifverträge Gültigkeit. Wer einen Minijob ausübt, hat damit das Recht, den gleichen Lohn zu erhalten, wie die in Voll- oder Teilzeit beschäftigten Kollegen vor Ort.
- Absicherung gegen Arbeitslosigkeit: Wer einen Minijob ausübt, erwirbt keine vollumfänglichen Ansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung und ist beispielsweise bei drohender Arbeitslosigkeit nicht abgesichert. Dies ist primär von Belang, wenn der Minijob die einzige Beschäftigungsmöglichkeit darstellt.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei Minijobs?
Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, die Minijobber entsprechend der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen und zu entlohnen. Arbeitsverträge für Minijobs dürfen mündlich und schriftlich getroffen werden. Schriftliche Arbeitsverträge sind dem vorzuziehen.
Dort sollten alle relevanten Angaben zum Beschäftigungsverhältnis enthalten sein:
- Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Art und Umfang der Beschäftigung
- wöchentliche Arbeitszeit
- Bezahlung
- Kündigungsfristen
- Urlaubsanspruch
Arbeitgeber stehen in der Pflicht, den Minijob bei der Knappschaft Bahn-See anzumelden. Dort werden alle fälligen Sozialabgaben und weitere Beiträge eingezogen. Weiterhin haben Arbeitgeber Minijobber darüber in Kenntnis zu setzen, dass sich diese von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können. Es sind korrekte Lohnabrechnungen auszufertigen.
Arbeitgeber haben mit ihren Beschäftigten abzuklären, ob noch weitere Minijobs ausgeübt werden. Dahin gehend wäre dann eine mögliche Überschreitung der Verdienstgrenze zu überprüfen. Ebenso müssen Arbeitgeber alle Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsschutz und Arbeitsrecht einhalten.
Welche aktuellen Änderungen zum Minijob gibt es?
Mit dem 1. Januar 2024 sind einige Änderungen in Kraft getreten. So hat die Mindestlohnkommission sich den Stimmen der Gewerkschaftsvertreter widersetzt und den gesetzlichen Mindestlohn auf lediglich 12,41 Euro angepasst. Die nächste Erhöhung ist zum 1. Januar 2025 geplant. Dann kann von 12,82 Euro ausgegangen werden.
Die Grenze zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung wurde auf 538 Euro angehoben. Der Anstieg ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn kompatibel. Daher ist auch 2025 einer Erhöhung zu erwarten.
Der Übergangsbereich, die einstige Gleitzone, liegt seit Januar 2024 bei über 538 Euro bis 2.000 Euro. In diese Gleitzone fallen die sogenannten Midijobs. Beschäftigte zahlen weniger Sozialversicherungsbeiträge, besitzen aber die volle Absicherung hinsichtlich der Sozialversicherung.
Seit Januar 2023 wurden die Grenzen für das Hinzuverdienen während der Rente deutlich angehoben. Damit bleiben Minijobs neben der gesetzlichen Rente immer anrechnungsfrei. Abhängig von Arbeitsumfang und Entlohnung können auch sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen, wie beispielsweise Midijobs, anrechnungsfrei bleiben.
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