Krankengeld der Krankenkasse
Definition, Erklärung
In Deutschland besteht bei längerer Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern, die Mitglied bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind, ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Grundlage sind § 44 des Sozialgesetzbuchs SGB V und § 45 SGB V.
Anspruch auf Krankengeld haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung bei
- Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
- stationärer Behandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
- Pflege eines kranken Kindes unter 12 Jahren, wenn keine andere Person im Haushalt die Pflege übernehmen kann
- Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:
- Familienversicherte
- Studenten
- Personen, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf eine Erwerbstätigkeit vorbereitet werden
- Personen, die eine der Studien- und Prüfungsordnungen gemäß vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ausüben
Der Anspruch auf Krankengeld ruht bzw. wird versagt:
- während Entgeltfortzahlung in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit
- während Elternzeit
- wenn Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld gezahlt wird
- bei Erhalt von Rente oder Erwerbsminderungsrente
Höhe des Krankengeldes:
- 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelts
- Maximal 90 % des Nettoarbeitsentgelts
- Das Bruttoentgelt orientiert sich zusätzlich an der Beitragsbemessungsgrenze von 3.825 Euro (2012). Daraus ergibt sich dann ein maximales Krankengeld von 89,25 pro Tag
- Bei Ermittlung des Arbeitsentgelts werden einmalige Zahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld anteilig berücksichtigt
- Beginn der Zahlung mit dem ersten Tag einer stationären Behandlung oder nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am nächsten Tag
- Zahlung über längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bei derselben Krankheit. Die 78 Wochen müssen nicht zusammenhängend verlaufen
- Bei einer weiteren Erkrankung während der Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Dauer der Krankengeldzahlung nicht
- Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht bzw. Krankengeld versagt wird aufgrund oben aufgeführter Gründe werden wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld angesehen
- Arbeitslose erhalten Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Die Krankenkasse übernimmt die vollständige Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
- Ein Kalendermonat wird bei Auszahlung mit 30 Tagen angesetzt
- Während des Zeitraums der Krankengeldzahlung besteht weitere Beitragspflicht zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt während der Krankengeldzahlung die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers
- Krankengeld bei Pflege eines Kindes wird pro Kind für längstens 10 Tage im Jahr bezahlt, bei Alleinerziehenden 20 Tage
Tipps, Checkliste
- Lassen Sie die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt feststellen und sich eine Bescheinigung ausstellen. Diese ist dem Arbeitgeber umgehend und Ihrer Krankenversicherung innerhalb einer Woche zuzustellen
- Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt bzw. am Tag des Beginns der stationären Behandlung
- Als Selbständiger, Künstler oder Publizist sowie als kurzzeitig Beschäftigter können Sie Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche durch einen Krankengeld-Wahltarif bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erwerben oder auch durch Abschluß einer privaten Kranken(tage)geld-Versicherung. Prüfen Sie die Konditionen und Preise, die sich bei den Versicherungen unterscheiden
- Bedenken Sie bei Abschluß eines Krankengeld-Wahltarifs, dass Sie 3 Jahre an diesen Tarif gebunden sind
- Nehmen Sie Beratungen und Untersuchungen beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung wahr und sperren Sie sich nicht gegen Rehabilitationsmaßnahmen. Sie verstoßen sonst gegen die sogenannten „Mitwirkungspflichten“ und riskieren Ihren Anspruch auf Krankengeld
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil Az.: 10 U 618/08
PKV: Kein Krankentagegeld bei Verdacht der Berufsunfähigkeit - Urteil Az. L 4 KR 268/06
Anspruch auch nach Kündigung - Urteil Az: B 1 KR 38/06 R
Vorrangiger Krankengeld-Anspruch bei Erschöpfen des Alg-Anspruchs während der Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III
Literatur
- Das Krankengeld von Werner Gerlach und Harald Popken